Rz. 43

Das luxemburgische Recht unterscheidet vier Ordnungen (ordre) von gesetzlichen Erben (héritiers), Art. 731 Cciv:

Kinder und sonstige Abkömmlinge des Erblassers;
der überlebende Ehegatte;
Verwandte in aufsteigender Linie und
Verwandte in der Seitenlinie.[27]
 

Rz. 44

Grundsätzlich gilt der Vorrang der näheren Ordnung: Sind also Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden, schließt dies eine Erbschaft der sonstigen Verwandten (dritte und vierte Ordnung) aus. Eine Ausnahme gilt für Abkömmlinge und dem überlebenden Ehegatten, die nebeneinander erben können. Innerhalb einer Erbordnung ist der nähere Verwandtschaftsgrad (degrée) entscheidend. Dieser wird durch die Zahl der Geburten bestimmt, Art. 735 Cciv; mehrere aufeinander folgende Grade bilden eine Linie (ligne). Personen in gerade Linie stammen voneinander ab, Seitenlinie ist die Gradfolge von Personen, die nicht voneinander, sondern von einer gemeinschaftlich dritten Person abstammen, Art. 736 Cciv.[28]

 

Rz. 45

Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen der Ausschließlichkeit der vorrangigen Erbordnung und Vorrang des Grades ergeben sich aus dem Prinzip der Repräsentation, die den Eintritt des entfernteren Erben erlauben, Art. 739 ff. Cciv. Zulässig ist sie bei Abkömmlingen (unbegrenzt) sowie in der Seitenlinie zugunsten von Kindern und Abkömmlingen der Geschwister des Erblassers.

 

Rz. 46

Aus dem französischem Recht übernommen wurde die Institution der "fente": Gelangen Verwandte der aufsteigenden Linie oder Seitenverwandte zur Erbfolge,[29] wird der Nachlass in zwei Hälften geteilt: eine väterliche wie eine mütterliche Seite, innerhalb derer sich der Nachlass entsprechend der vorigen Grundsätze nach Graden vererbt. Eine Verteilung der einen Seite auf die andere, d.h. von der mütterlichen zur väterlichen, kommt nur in Betracht, wenn in einer Linie weder Aszendenten noch Seitenverwandte vorhanden sind, Art. 733, 734 Cciv.

[27] Teilweise wird auch zwischen fünf Ordnungen unterschieden, da das Gesetz bestimmten Aszendenten und Seitenverwandten eine vorrangige Erbenstellung einräumt, z.B. Weirich/Weirich, JCl, a.a.O., Rn 76; Husted/Watgen/Genkin, in: Ferid/Firsching, Luxemburg Grdz. Rn 32.
[28] Weitere Definitionen finden sich in Art. 737, 738 Cciv.
[29] In der ersten und zweiten Erbordnung ist die fente ausgeschlossen.

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