Rz. 45

Für das Verhältnis zwischen dem nießbrauchsberechtigten Ehegatten und den erbberechtigten Verwandten des Erblassers als den bloßen Eigentümern gilt Folgendes:

Auf Verlangen der bloßen Eigentümer hat der nießbrauchsberechtigte Ehegatte gem. Art. 745 drittens ZGB ein Verzeichnis (Inventar) der beweglichen Sachen, auf die sich sein Nießbrauchsrecht erstreckt, anzufertigen, Geld anzulegen und Inhaberpapiere auf einem gemeinsamen Depot zu hinterlegen oder in Namenspapiere umzuwandeln. Der Erblasser kann diese Verpflichtung durch testamentarische oder vertragliche Bestimmung nicht ausschließen.[76]
Vergleichbar dem deutschen Recht trägt der Nießbraucher gem. Art. 605 ff. ZGB die auf das vom Nießbrauchsrecht erfassten Vermögen entfallenden öffentlichen und privaten Lasten und Unterhaltungskosten, mit Ausnahme großer Reparaturen i.S.d. Art. 606 ZGB, und im Gegenzug gebühren ihm sämtliche Nutzungen und Erträge.
Sowohl der Nießbrauchsberechtigte als auch die Erben erster Klasse,[77] also die Abkömmlinge[78] des Erblassers als bloße Eigentümer, können einseitig gem. Art. 745 viertens ZGB die endgültige Auseinandersetzung über den Nachlass in der Weise verlangen, dass das Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme oder einer Rente aufgehoben oder umgekehrt in volles Eigentum umgewandelt wird. Der Nießbrauch an der Immobilie, die der Familie am Tag des Eintritts des Erbfalls als Hauptwohnung diente, kann jedoch gem. Art. 745 viertens § 4 ZGB nur mit dem Einverständnis des hinterbliebenen Ehepartners umgewandelt werden. Dieses Umsetzungsrecht kann der Erblasser durch testamentarische Verfügung beschränken oder ausschließen, jedoch nur im Hinblick auf die verfügbare Quote (vgl. hierzu Rdn 75 ff.), so dass etwaige Noterbrechte unberührt bleiben.[79]
[76] Pintens, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 17.
[77] Verwandte anderer Erbklassen können die Umwandlung nicht verlangen.
[78] Sofern es sich nicht um Ehebruchkinder handelt, vgl. Art. 745 viertens § 1 Abs. 2 ZGB.
[79] Pintens, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 19.

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