Rz. 127

Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (Partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 179 ff.) verwiesen.

 

Rz. 128

Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die Erbteilung zu verlangen; auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden, doch können die Miterben vereinbaren, dass die Erbschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren ungeteilt erhalten bleibt und diesen Zeitraum mit neuer Vereinbarung ein oder mehrere Male verlängern (Art. 2101 CC). Vor der Teilung sind die Geschenke des Erblassers an die Noterben von diesen an die Erbmasse zurückzugeben (Colação; Art. 2104–2118 CC). Geschenke an den Ehegatten werden von der Ausgleichspflicht nicht erfasst (Art. 2107 Abs. 1 CC).

 

Rz. 129

Kann oder will einer von mehreren Miterben seine Erbschaft nicht annehmen, wächst sein Erbteil zu gleichen Teilen den anderen Miterben zu (Direito de acrescer; Art. 2301 ff. CC). Eine Anwachsung findet allerdings nicht statt, wenn der Erblasser anderes bestimmt hat, ebenso wenig im Fall eines rein persönlichen Vermächtnisses oder bei Repräsentation (Art. 2304 CC).

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