Rz. 153

Nach spanischem Recht darf der Erblasser bei Vorhandensein von Noterben über seinen Nachlass nur innerhalb des Rahmens verfügen, den ihm das Gesetz gestattet. Die disponible Quote richtet sich insbesondere danach, ob Abkömmlinge des Erblassers und ob daneben weitere Noterbberechtigte vorhanden sind: Der Erblasser kann damit nur über ⅓ seines Vermögens frei verfügen, wenn Abkömmlinge vorhanden sind; wenn keine Abkömmlinge, aber Eltern bzw. Großeltern vorhanden sind, erben diese zu ½ Noterbteil; lebt der Ehegatte des Erblassers noch, reduziert sich das Noterbrecht der Aszendenten auf ⅓ Erbteil (Art. 809 CC), während dem Ehegatten ein Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Art. 837 CC), bei Fehlen auch der Aszendenten (Art. 838 CC) an ⅔ des Nachlasses zusteht. Über das gesamte Vermögen kann er nur verfügen, wenn es überhaupt keine Noterben gibt.

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