Rz. 84

Das luxemburgische Erbrecht kennt drei Formen von Testamenten:

das handschriftliche Testament (testament olograph);
das öffentliche Testament (testament authentique/par acte public);
das geheime Testament (testament mystique).
 

Rz. 85

Das handschriftliche Testament ist vom Erblasser gänzlich eigenhändig zu schreiben, zu datieren und zu unterschreiben. Andernfalls ist es nichtig, Art. 970 Cciv. Ist das Datum falsch, ist dies dem Fehlen des Datums gleichzustellen mit der Folge der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.[46] Das Datum enthält Tag, Monat und Jahr der Errichtung, die Angabe des Errichtungsortes ist dagegen nicht notwendig.[47] Einfügungen mit fremder Hand oder maschinengeschrieben machen das Testament ebenfalls unwirksam.

 

Rz. 86

Das öffentliche Testament wird entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, Art. 971 Cciv. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben wird. Das Testament ist sodann dem Erblasser vorzulesen und abschließend von allen Beteiligten, d.h. Erblasser, Notar und Zeugen bzw. beiden Notaren, zu unterzeichnen, Art. 972 ff. Cciv. In der Urkunde sind diese Förmlichkeiten festzuhalten, Art. 974 Cciv.

 

Rz. 87

Die hinzugezogenen Zeugen dürfen nicht mit dem Erblasser oder dem Notar verwandt oder verschwägert bis zum dritten Grade sein, es darf sich nicht um deren Ehegatten, Angestellte oder Hauspersonal handeln, ferner dürfen auch nicht eingesetzte Vermächtnisnehmer oder deren Ehegatte, deren Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grade hinzugezogen werden, Art. 975 Cciv.

 

Rz. 88

Soll ein öffentliches Testament widerrufen werden, ist Art. 980 Cciv zu beachten: Wie das Testament selbst muss die Widerrufsurkunde von zwei Noten oder von einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen aufgenommen werden.

 

Rz. 89

Das geheime Testament ist ein durch den Erblasser oder einen Dritten verfasstes Testament, das der Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen dem Notar – oder in Anwesenheit von zwei Notaren – in einem verschlossenen, versiegelten und gestempelten Umschlag übergibt und versichert, dass des sich um sein Testament handele. Hat ein Dritter das Testament geschrieben, bedarf es zusätzlich der Versicherung, dass der Erblasser den Wortlaut überprüft hat. Ferner ist die Schreibweise des Testaments, handschriftlich oder maschinengeschrieben, bekannt zu geben, Art. 976 Cciv.

 

Rz. 90

Besondere Verfahrensarten sind erleichternd vorgesehen (Art. 977 ff. Cciv.), wenn der Erblasser z.B. nicht zu schreiben, zu lesen oder zu sprechen vermag.

 

Rz. 91

Außerordentliche Formen sind ferner das Seetestament und das Militärtestament, Art. 981 ff. Cciv. Sie spielen praktisch keine Rolle.

[46] Cour Luxembourg, 25.5.1932, Pas lux t. 12, 557.
[47] Cour Luxembourg, 25.5.1932, Pas lux t. 12, 557.

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