Rz. 36

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe angesammelten Renten- und Pensionsansprüche. Dabei werden, grob gesagt, die Rentenanwartschaften der Ehepartner durch das Gericht mit Hilfe der Sozialversicherungsträger ermittelt und gegeneinander gestellt. Der Ausgleich findet dadurch statt, dass das Gericht die Hälfte der Differenz in der Höhe der Ansprüche der Ehepartner auf die Rentenversicherung des Partners mit den geringeren Ansprüchen überträgt.

 

Rz. 37

Mit der Reform des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 wurden die §§ 1587 ff. BGB, das VAHRG und das VAÜG aufgehoben. An ihre Stelle trat das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Neu ist, dass zukünftig Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung und nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Riester-Rente) auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn sie auf eine Kapitalzahlung gerichtet sind oder ein Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalzahlung besteht.

 

Rz. 38

Die grundsätzliche Zielvorgabe der Neuregelung des Versorgungsausgleiches ist daher, dass alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus unterschiedlichen Versorgungen künftig anlässlich der Scheidung auszugleichen sind: "Rentenkonto", d.h. seinen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, unabhängig davon, ob dies die Deutsche Rentenversicherung ist, eine private Lebensversicherung oder ein Betrieb, der sich zur Zahlung einer Betriebsrente verpflichtet hat.

 

Rz. 39

In Ausnahmefällen findet überhaupt kein Versorgungsausgleich statt. Dies gilt immer dann, wenn es nur um sehr geringe Ausgleichswerte geht (bei der gesetzlichen Rentenversicherung weniger als etwa 25,00 EUR monatliche Rente) oder wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre gedauert hat. In solchen Fällen findet in Zukunft überhaupt kein Versorgungsausgleich mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten ausdrücklich den Ausgleich beantragt.

 

Rz. 40

Insgesamt eröffnet die neue gesetzliche Regelung allen Beteiligten mehr Möglichkeiten, Individualvereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Bei solchen Vereinbarungen ist nach wie vor die Verantwortung der Anwälte, die Mandanten bei einer für beide Seiten gerechten Lösung zu beraten, sehr groß und es ist viel Fachkompetenz gefordert.

 

Rz. 41

Künftig findet ein Versorgungsausgleich bei einer kurzen Ehedauer von bis zu drei Jahren von Amts wegen, also automatisch mit der Ehescheidung, nicht mehr statt. Allerdings kann jeder Ehegatte, der trotz der kurzen Ehedauer einen Ausgleich der Anwartschaften wünscht, einen Ausgleichsantrag bei Gericht stellen. Schließlich kann ein Versorgungsausgleich wegen der geringen Wertunterschiede der Altersversorgung der Ehegatten vollständig entfallen. Hintergrund ist, dass gerade durch die immer weiter fortschreitende Altersarmut die Bürger weit sensibler in Bezug auf ihre Altersvorsorge sind, als dies früher der Fall war.

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