Rz. 43

In der zweiten Erbordnung erben die Eltern jeweils zur Hälfte bzw. bei Vorversterben eines Elternteils oder beider von ihnen, deren Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hier ist das Repräsentationsprinzip nicht begrenzt. Erbt ein Elternteil nicht, wird sein Teil gleichmäßig auf seine Nachfahren verteilt, soweit es diese Nachfahren gibt. Dabei kommen nur die Abkömmlinge dieses Elternteils in Frage (z.B. der Erbteil der Mutter kann nicht dem Bruder väterlicherseits zufallen). In dem Fall, dass der Ehegatte mit den Erben der zweiten Ordnung erbt, ist für ihn eine Hälfte der Erbschaft reserviert, und für jeden Elternteil ein Viertel, Art. 12 Abs. 2 ErbG FBuH, Art. 10 Abs. 2 ErbG RS, Art. 12 Abs. 2 ErbG BD BuH.[48]

[48] Es gibt Meinungen, dass diese Bestimmungen geändert werden müssen, damit die kinderlosen Ehepartner nicht benachteiligt werden. Diese Situation könnte mit der Aufnahme einer Regelung, wonach in der zweiten Erbordnung ein Ehepartner den Vorrang gegenüber Geschwistern und deren Abkömmlingen genießt, gelöst werden. In diesem Sinne Povlakić/Mezetović-Međić, S. 63. Die Ehegatten können bei dem jetzigen Regelungsstand diese Situation überwinden, indem sie einen Erbvertrag abschließen.

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