Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wortlaut der Verordnung

Rz. 10 [Autor/Stand] Auf Grund des § 81 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu lege...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG v. 2.9.1966

I. Wortlaut der Verordnung Rz. 10 [Autor/Stand] Auf Grund des § 81 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Ja...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Allgemeines

Rz. 2 [Autor/Stand] Nach dem zur Grundstückswertermittlung anzuwendenden Reinertragsverfahren ergibt sich der Grundstückswert gemäß § 78 Satz 2 BewG grundsätzlich durch Anwendung des maßgeblichen Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete (§ 79 BewG), ggf. korrigiert um die außergewöhnliche Grundsteuerbelastung (§ 81 BewG). Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in den...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 15... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer als verfassungswidrig eingestuft worden. Der Grund dafür war in der Tatsache zu sehen, dass hinsichtlich der verschiedenen Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kamen und die Differenzierung zwischen Betriebsvermögen, Grundvermögen, An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Voraussetzungen

Rz. 105 [Autor/Stand] Hat sich der Erbbauberechtigte vertraglich verpflichtet, das Erbbaugebäude bei Beendigung des Erbbaurechts abzubrechen, ist dies bei der Bewertung des Gebäudes durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Der Abschlag unterbleibt, wenn das Gebäude trotz der formellen Verpflichtung voraussichtlich nicht abgebrochen werden wird (§ 92 Abs. 4 Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Begrenzung der Ermäßigung und Erhöhung

Rz. 351 [Autor/Stand] § 82 Abs. 3 BewG bestimmt eine Höchstgrenze von 30 % für den Abschlag und den Zuschlag. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 3 BewG betrifft dies nur für die folgenden Abschläge bzw. Zuschläge Abschlag wegen außergewöhnlich starker Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch und Gerüche (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG), Abschlag wegen behebbarer Baumängel und Bauschäden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 18 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG betrifft den vorzeitigen Erlass von Bescheiden über Fortschreibungen und Nachfeststellungen beim Grundbesitz. Der Begriff des Grundbesitzes ist in § 19 Abs. 1 BewG näher definiert. Danach gehören die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33 ff. BewG), des Grundvermögens (§§ 68 ff. BewG) und die Bet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 271 [Autor/Stand] Die Aufzählung der in § 82 Abs. 2 BewG beschriebenen werterhöhenden Umstände ist im Gegensatz zu den wertmindernden Umständen nach § 82 Abs. 1 BewG abschließend, d.h. andere zwar ebenfalls werterhöhende, jedoch nicht ausdrücklich aufgeführte Gründe dürfen daher nicht durch einen Zuschlag berücksichtigt werden. Das gilt z.B. auch für den Fall, dass bei e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der nach den Vorschriften der §§ 78 bis 81 BewG errechnete Grundstückswert kann gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BewG ermäßigt werden, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die sich weder in der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers ausgewirkt haben. Insgesamt dürfen im Rahmen des § 82 BewG nur solche besonderen Umstände berücksichtigt werden, di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fortschreibungs- und Nachfeststellungsbescheide

Rz. 19 [Autor/Stand] Nach dem Gesetzeswortlaut dürfen nur Fortschreibungsbescheide (§ 22 BewG) und Nachfeststellungsbescheide (§ 23 BewG) vorzeitig erteilt werden. Auf Bescheide über die Hauptfeststellung (§ 21 BewG) und über die Aufhebung (§ 24 BewG) von Einheitswerten ist die Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nicht anwendbar. Jedenfalls bei Hauptfeststellungsbe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibung bei Änderung des Gesamtwerts

Rz. 156 [Autor/Stand] Der Gesamtwert für das Grundstück, von dem bei Ermittlung der Einheitswerte der beiden wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist (§ 92 Abs. 1 BewG), kann sich durch Änderung des tatsächlichen Zustandes des Grundstücks (Anbau, Umbau usw.) ändern. Eine solche Änderung ist – auch wenn der Gesamtwert nur eine Rechnungsgröße für die Ermittlung der Einheitswe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegestand

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist darauf gerichtet, den gemeinen Wert bebauter Grundstücke in typisierender Weise zu ermitteln (s. Vor §§ 83–90 BewG Rz. 41).[2] § 83 BewG regelt den Rahmen dieses Bewertungsverfahrens. Danach soll der auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelte Grundstückswert ausdrücklich den Bodenwert (vgl. § 84 BewG mit Rz.; siehe auch V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gesamtwert

Rz. 26 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Einheitswerts für das Erbbaurecht und des Einheitswerts für das belastete Grundstück ist von einem Gesamtwert auszugehen. Dieser Gesamtwert ist für das belastete Grundstück, dh. für den Grund und Boden, die darauf errichteten Gebäude und die Außenanlagen so zu ermitteln, als ob die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde (§ 92 Abs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Aufteilung des Gesamtwertes im Fall der Mindestbewertung

Rz. 95 [Autor/Stand] Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 77 BewG). Diese Vorschrift gilt auch für Erbbaugrundstücke. Gesamtwert i.S.d. § 92 Abs. 1 BewG ist deshalb in diesen Fällen der Mindestwert. Da der Mindestwert und somit auch der Gesamtw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Behebbare Baumängel und Bauschäden (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 136 [Autor/Stand] Ein Baumangel ist die Abweichung des Ist-Zustandes eines Bauwerks von dessen geschuldetem bzw. gewöhnlichem Sollzustand. Derartige Baumängel beruhen im Allgemeinen auf einer mangelhaften Bauausführung (z.B. fehlende Isolierungen, unzweckmäßige Baustoffe, unzureichende Verarbeitung).[2] Ein Bauschaden ist demgegenüber die Verschlechterung des Zustandes e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Berechnung des Abschlags wegen der Notwendigkeit des baldigen Abbruchs

Rz. 171 [Autor/Stand] Durch die Finanzverwaltung wird die nachfolgend dargestellte Tabelle zur Ermittlung der Abschläge im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes, § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG, und im Falle der Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes, § 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG, angewendet (Angaben in % des Gebäudewertes): Tabelle zur Ermittlung der Abschläge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art

Rz. 36 [Autor/Stand] Unter den Begriff der Änderungen i.S. des § 24a Satz 2 BewG fallen zunächst die Änderungen tatsächlicher Art, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Ohne Bedeutung ist, wann dem Finanzamt die Änderungen bekannt werden. Änderungen in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn sich infolge zwischenzeitlicher Bebauung die Grundstücksart ändert, wenn auf der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Umlaufende Betriebsmittel

Rz. 140 [Autor/Stand] Umlaufende Betriebsmittel sind solche, die zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. die Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Vorräte an Kraftfutter, natürlicher und künstlicher Dünger, Saatgut, Vieh, das zum Verkauf bestimmt ist (Mastvieh), bei Baumschulbetrieben die Baumschulkulturen, die nach einer bestimmten Kult...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Geringe Grundstücksgröße

Rz. 236 [Autor/Stand] Die Charakterisierung geringe Grundstücksgröße kann sich sowohl auf das zu bewertende Grundstück insgesamt als aber auch auf die Größe der nicht bebauten Fläche eines bebauten Grundstücks beziehen. In beiden Fällen kann es zu einer Beeinflussung des Grundstückswerts kommen. Ob das Merkmal geringe Grundstücksgröße einen Abschlag i.S. des § 82 Abs. 1 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderung oder Aufhebung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides

Rz. 49 [Autor/Stand] Ist auf den maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nach § 24a Satz 1 BewG erteilt worden und tritt vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein erneuter Eigentumswechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein, so ist der Bescheid nach § 24a Satz 2 BewG aufzuheben. Der (neue) Rechtsnachfolger erhält einen neuen Zurechnu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

Rz. 249 [Autor/Stand] Über § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden.[2] Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 15... / B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" stellt sich als Sammelbezeichnung dar, die nicht nur die eigentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung, sondern alle im § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten sonstigen Nutzungen umfasst. Folglich gehören auch die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung sowie die übrigen land- und fo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zusammentreffen von wertmindernden und werterhöhenden Umständen

Rz. 361 [Autor/Stand] Bei einem Zusammentreffen von wertmindernden und werterhöhenden Umständen ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BewG ein Höchstsatz von 30 % nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden. Dafür sind zunächst die Prozentsätze für wertmindernde und werterhöhende Umstände zu saldieren. Nur wenn dieser Saldobetrag den Höchstsatz von 30 % übersteigt, kommt die geset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 16 [Autor/Stand] Das Erbbaurecht entsteht grundsätzlich mit der Eintragung im Grundbuch (vgl. Rz. 4). Feststellungszeitpunkt für die Erfassung und Bewertung des Erbbaurechts ist deshalb der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Erbbaurechts folgt. Wenn jedoch das Erbbaurecht im Grundbuch erst im Kalenderjahr eingetragen wird, das dem Erwerb des wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Keine Entschädigung für Gebäude

Rz. 70 [Autor/Stand] Der Erbbauberechtigte wird beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf im Allgemeinen für das Erbbaugebäude angemessen entschädigt. In diesen Fällen besteht kein berechtigter Grund, dem Eigentümer des Grund und Bodens vor dem Erlöschen des Erbbaurechts schon einen Anteil am Gebäude zuzuteilen. Oft wird aber auch vereinbart, dass das Gebäude entschädi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 21 [Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei den sog. gemisc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachwertverfahren

Rz. 125 [Autor/Stand] Zur Berechnung des Abschlags wegen einer Abbruchverpflichtung bei der Einheitswertermittlung im Sachwertverfahren führen die Ländererlasse v. 8.10.1982[2] Folgendes aus: „Der BFH hat in seinem Urt. III R 53/79 v. 3.7.1981 (BStBl. II 1981, 761) die bisherigen Anweisungen zur Bemessung eines Abschlags wegen einer Abbruchverpflichtung bei den nach dem 31.12...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Fortschreibung beim Zusammentreffen von Änderungen des Gesamtwertes und des Verteilungsschlüssels

Rz. 165 [Autor/Stand] § 92 BewG enthält keine ausdrückliche Vorschrift zu der Frage, wie Wertfortschreibungen durchzuführen sind, wenn Änderungen des Gesamtwertes mit Änderungen des Verteilungsschlüssels zusammentreffen. Das Verfahren ergibt sich aber in einem solchen Fall aus der Neufassung des § 92 Abs. 7 BewG durch das BewÄndG 1976. Bei der Frage, ob die Wertgrenzen des §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnahmen von der Gesamtbewertung

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit gilt nicht, soweit eine Bewertung durch Summierung der Werte der einzelnen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist. Eine solche Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 BewG vorgesehen. Danach ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 56 [Autor/Stand] Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit war in den ersten Steuergesetzen, die das Vermögen nach seinem Wert besteuerten, noch nicht enthalten. In Ausführungsanweisungen zu diesen Gesetzen (z.B. dem preußischen Ergänzungssteuergesetz) wurde bereits angeordnet, dass grundsätzlich die Wertermittlung für jeden einzelnen Teil des Vermögens zu erfolgen habe, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ausnahmen von dem Verbot der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

Rz. 82 [Autor/Stand] Von der Vorschrift, dass nur Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gemeinschaftlich gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen, bestehen für das Gebiet der Einheitsbewertung Ausnahmen. Diese gehen dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG vor (§ 17 Abs. 3 BewG). Folgende Ausnahmen bestehen: Rz. 83 [Aut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Einzelfälle

Rz. 61 [Autor/Stand] Die Entscheidung über eine im Einzelfall vorliegende ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm, Rauch oder Gerüche hängt weitgehend von den Umständen des einzelnen Falls ab. Verwaltung und Rechtsprechung haben für häufig wiederkehrende Sachverhalte die Voraussetzungen für eine Gewährung der Abschläge näher präzisiert und Entscheidungshilfen für die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Besonderheit im Beitrittsgebiet

Rz. 31 [Autor/Stand] Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten und noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 weiter. Angesichts insoweit fehlender Angaben zu Jahresrohmieten bzw. stichtagsnaher Verkaufsfälle kommt in Anwendun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Verfahren

Rz. 31 [Autor/Stand] Ist für ein Wirtschaftsgut, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ein Einheitswert festzustellen und ist dieser auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen, so sind nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit an die einzelnen Beteiligten und über die Höhe ihrer Anteile zu t...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971 gilt § 24a BewG erstmals für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1974. An diesem Feststellungszeitpunkt, bestand im Hinblick auf die große Zahl der zu erledigenden Fortschreibungs- und Nachfeststellungsfälle für eine vorzeitige Erteilung ein besonderes Bedürfnis. Der zeitliche Geltungsbereich ist jedoch nicht auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Grundstücke, die nach den Wohnungsbaugesetzen grundsteuerbegünstigt waren, und Arbeiterwohnstätten, für die Grundsteuerbeihilfen nach § 29 GrStG gewährt wurden

Rz. 31 [Autor/Stand] Bei Grundstücken, die nach den in § 79 Abs. 3 BewG aF aufgeführten Wohnungsbaugesetzen grundsteuerbegünstigt waren, war die auf das Grundstück oder den grundsteuerbegünstigten Teil entfallende Jahresrohmiete um 12 % zu erhöhen. Bei Arbeiterwohnstätten, für die Grundsteuerbeihilfen nach § 29 GrStG gewährt wurden, wurde die Jahresrohmiete um 14 % erhöht. B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wirtschaftliche Einheit beim sonstigen Vermögen

Rz. 128 [Autor/Stand] Die Bewertung nach wirtschaftlichen Einheiten gilt nicht nur für die Vermögensarten, die der Einheitsbewertung unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 BewG), sondern grundsätzlich auch für das sonstige Vermögen, für das Einheitswerte nicht festgestellt werden. Beim sonstigen Vermögen bildet jedoch meistens jedes einzelne Wirtschaftsgut eine wirtschaftliche Einhei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich des Sachwertverfahrens

Rz. 29 [Autor/Stand] § 250 Abs. 3 BewG regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 BewG festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Sachwertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden: Rz. 30 [Autor/Stand] Die konkre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 160 Abs. 1 BewG definiert allgemein den Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und orientiert sich dabei an den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft. Die Vorschrift stellt klar, dass neben dem Wirtschaftsteil auch die Betriebswohnungen und der Wohnteil Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind. Rz. 15 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ergänzung der Tabelle über die Abschläge bei der Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes

Rz. 120 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat eine Ergänzung der Tabelle über die Abschläge im Falle der Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes (§ 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG) – Anlage 9 BewRGr (abgedruckt bei § 82 BewG Anm. 8) herausgegeben.[2] Diese Ergänzungstabelle, die für die Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren gilt, hat folgenden Wortlaut:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 28 [Autor/Stand] Nach der Vorschrift des § 24a Satz 2 BewG sind die vorzeitig erteilten Fortschreibungs- und Feststellungsbescheide zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden FeststelIungszeitpunkt an der wirtschaftlichen Einheit Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Rz. 29 [Autor/Stand] Die Regelung des Satzes 2 schafft das notw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zuteilung des vollen Gesamtwertes an den Erbbauberechtigten (Abs. 2)

Rz. 41 [Autor/Stand] Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Stichtag noch 50 Jahre oder mehr, entfällt der volle Gesamtwert auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (§ 92 Abs. 2 BewG). Für die Zuteilung des vollen Gesamtwerts an den Erbbauberechtigten kommt es nicht auf die gesamte, vereinbarte Dauer des Erbbaurechts an, sondern auf d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grund und Boden

Rz. 75 [Autor/Stand] Der Grund und Boden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst vor allem die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Äcker, Wiesen, Weiden, Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen). Die tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Fläche ist aber nicht unbedingte Voraussetzung für ihre Zugehörigkeit zum land- und forstwirtscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bergschäden und Bergschadensgefahren

Rz. 196 [Autor/Stand] Bergschäden sind solche Schäden, die infolge des Bergbaus, zumeist an Bauwerken und Grundstücken, entstanden sind. Er wird im Regelfall durch Gebirgsbewegungen, wie Senkungen, Hebungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht. Bergschäden werden nicht nur durch den Untertageabbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen im Bereich von Tageb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Sonstige wertmindernde Umstände

Rz. 256 [Autor/Stand] Die ungünstige Gestaltung der Grundstücksfläche oder eine wirtschaftlich überholte Anordnung und Gestaltung der Gebäude kann einen Abschlag begründen. Der Umstand, dass z.B. der Dachboden eines Hauses nur über das Wohn- oder Schlafzimmer zugänglich ist, wird vom BFH als wertmindernder Umstand angesehen.[2] Im Allgemeinen werden sich diese Umstände jedoc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erhöhung wegen besonders großer Grundstücksflächen

Rz. 276 [Autor/Stand] Grund für die Vornahme von Zuschlägen bei Grundstücken mit übergroßen Flächen ist, dass der Boden in den auf die Jahresrohmiete abgestellten Vervielfältigern nur mit einer durchschnittlichen Größe enthalten ist (vgl. § 78 BewG Rz. 22 ff.). Grundsätzlich sind Abweichungen von der zugrunde gelegten durchschnittlichen Grundstücksgröße bewertungsrechtlich o...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bemessung des Zuschlags

Rz. 326 [Autor/Stand] Nach der ursprünglich Auffassung der Finanzverwaltung sollte für die Höhe des Zuschlags im Allgemeinen das Neunfache des jährlichen Reinertrags zugrunde gelegt werden.[2] Diese Art der Wertermittlung stellt eine sinngemäße Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG – Bewertung von Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer – auf den Zuschlag wegen nachhaltiger...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 41 [Autor/Stand] Bei den in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG aufgeführten Beeinträchtigungen – Lärm, Rauch, Gerüche –, die zu einer Ermäßigung des Werts des Grundstücks führen können, handelt es sich um solche Umstände, die von außen auf das Grundstück einwirken. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut führen derartige Einwirkungen zu einem Abschlag, wenn es sich um ungewö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Gesamtwert i.S.d. § 92 BewG ist nur eine Rechnungsgröße, die allerdings die Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks bildet (vgl. Rz. 1 f. und Rz. 26–40). Eine Änderung der Einheitswerte dieser wirtschaftlichen Einheiten kann dadurch eintreten, dass sich der G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Fortschreibung bei Änderung des Verteilungsschlüssels

Rz. 160 [Autor/Stand] Nach § 92 Abs. 7 Satz 3 BewG sind bei einer Änderung der Verteilung des Gesamtwertes nach § 92 Abs. 3 BewG Wertfortschreibungen ohne Beachtung von Wertfortschreibungsgrenzen durchzuführen (vgl. auch Rz. 150). Jede Änderung in der Verteilung des Gesamtwertes führt somit zu einer Wertfortschreibung für das Erbbaurecht und für das belastete Grundstück. Die...mehr