Rz. 31
[Autor/Stand] Bei Grundstücken, die nach den in § 79 Abs. 3 BewG aF aufgeführten Wohnungsbaugesetzen grundsteuerbegünstigt waren, war die auf das Grundstück oder den grundsteuerbegünstigten Teil entfallende Jahresrohmiete um 12 % zu erhöhen. Bei Arbeiterwohnstätten, für die Grundsteuerbeihilfen nach § 29 GrStG gewährt wurden, wurde die Jahresrohmiete um 14 % erhöht. Bei diesen beiden Grundstücksgattungen gab es keine Ermäßigung und keine Erhöhung des Grundstückswerts nach § 81 BewG (§ 3 der VO). Dies erklärt sich daraus, dass sich die Erhöhung der Jahresrohmiete um 12 % bzw. 14 % so auswirkte, als wenn für das Grundstück eine durchschnittliche Grundsteuerbelastung vorgelegen hätte. Bei diesen Grundstücken war also keine außergewöhnliche Grundsteuerbelastung gegeben. War ein Grundstück nur teilweise begünstigt, war der Abschlag oder Zuschlag nur auf den Teil des Grundstückswerts anzuwenden, der nicht grundsteuerbegünstigt war. Das erfolgte zweckmäßig durch entsprechende Ermäßigung oder Erhöhung der Jahresrohmiete für den nicht begünstigten Teil.
Beispiel
Die Grundstückswerte in einer Gemeinde sind um 10 % zu erhöhen, weil die Grundsteuerbelastung in der Gemeinde besonders niedrig ist.
Jahresrohmiete | 10.000 DM | |
davon entfallen auf begünstigte Wohnungen | 4.000 DM | |
nichtbegünstigte Wohnungen | 6.000 DM | |
Bei der Bewertung sind anzusetzen für | ||
begünstigte Wohnungen | 4.000 DM | |
+ 12 % (vgl. § 79 Abs. 3 BewG) | 480 DM | |
nichtbegünstigte Wohnungen | 6.000 DM | |
+ 10 % wegen außergewöhnlicher Grundsteuerbelastung | 600 DM | 11.080 DM |
Rz. 32– 35
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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