Rz. 171

[Autor/Stand] Durch die Finanzverwaltung wird die nachfolgend dargestellte Tabelle zur Ermittlung der Abschläge im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes, § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG, und im Falle der Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes, § 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG, angewendet (Angaben in % des Gebäudewertes):

Tabelle

zur Ermittlung der Abschläge im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG) und im Falle der Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes (§ 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG) in % des Gebäudewerts

 
  § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG § 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG
  restliche Lebensdauer
  bis 5 Jahre 6 bis 10 Jahre 11 bis 15 Jahre 16 bis 20 Jahre 21 bis 25 Jahre 26 bis 30 Jahre
1 2 3 4 5 6 7
  A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen
Altbauten            
vor 1895 85 60 40 25 15 5
1895 bis 1899 85 60 40 30 20 10
1900 bis 1904 85 65 45 30 20 15
1905 bis 1915 90 65 50 35 25 20
1916 bis 31.3.1924 90 65 50 40 30 20
 
  § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG § 92 Abs. 4, § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG
  restliche Lebensdauer
  bis 5 Jahre 6 bis 10 Jahre 11 bis 15 Jahre 16 bis 20 Jahre 21 bis 25 Jahre 26 bis 30 Jahre
1 2 3 4 5 6 7
Neubauten            
1.4.1924 bis 31.12.1934 90 70 50 40 30 25
1.1.1935 bis 20.6.1948 90 70 55 40 35 25
Nachkriegsbauten            
nach dem 20.6.1948 90 70 55 45 35 30
  B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung
Altbauten            
vor 1908 85 55 35 15 5
1908 bis 1915 85 55 35 20 10
1916 bis 31.3.1924 85 60 45 30 20 10
Neubauten            
1.4.1924 bis 31.12.1934 90 65 50 35 25 20
1.1.1935 bis 20.6.1948 90 65 50 40 30 20
Nachkriegsbauten            
nach dem 20.6.1948 90 70 55 40 35 25
  C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten            
vor dem 1.4.1924 80 45 20
Neubauten            
1.4.1924 bis 31.12.1934 85 55 35 20
1.1.1935 bis 20.6.1948 85 60 45 30 20 10
Nachkriegsbauten            
nach dem 20.6.1948 90 65 50 35 30 20
 

Rz. 172

[Autor/Stand] Zu der Tabelle sind die folgenden Erläuterungen zu machen:

  • Wegen des Grundes des vorzeitigen Abbruches eines Gebäudes ist kein der Verkürzung der Lebensdauer entsprechendes fiktives Baujahr zugrunde zu legen. Dementsprechend ist die Entwertung nicht über den Vervielfältiger, sondern durch einen Abschlag vom Grundstück zu berücksichtigen (s. § 80 BewG Rz. 20).
  • Der Abschlag nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 BewG setzt grundsätzlich voraus, dass die restliche Lebensdauer des Gebäudes, vom Feststellungszeitpunkt angerechnet, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Dies bedeutet, dass bei Fortschreibungen z.B. auf den 1.1.2004 die Zehnjahresfrist – als Frist bis zum Abbruch – vom 1.1.2004 an zu rechnen ist. Die Höhe des Abschlags nach der Tabelle bemisst sich allerdings nach dem Zeitraum vom 1.1.1964 bis zum Zeitpunkt des Abbruchs.
  • Die Überschriften in den Spalten 2 bis 7 erwecken den Eindruck, dass durch die Tabelle die Abschläge nur im Falle der Notwendigkeit baldigen Abbruchs des Gebäudes innerhalb bis zu zehn Jahren (Spalten 2 und 3), nicht jedoch darüber hinaus geregelt sind. Die in Spalten 4 bis 7 angeführten Prozentsätze sind aber auch anzuwenden, wenn ein vorzeitiger Abbruch des Gebäudes nach Ablauf von zehn Jahren notwendig wird.
  • Im Falle der Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes beim Erbbaurecht (§ 92 BewG) und bei Gebäuden auf fremdem Boden (§ 94 BewG) beschränkt sich die Anwendbarkeit der Tabelle nicht lediglich nur auf Abschläge bei einer restlichen Lebensdauer von 11 bis 30 Jahren. Die in Spalten 2 und 3 angeführten Prozentsätze sind auch dann maßgebend, wenn beim Erbbaurecht und bei Gebäuden auf fremdem Boden eine Verpflichtung zum Abbruch innerhalb von zehn Jahren besteht.
  • Die Tatsache, dass die Tabelle nur Prozentsätze bei einem Abbruch innerhalb von 30 Jahren enthält, führt auch nicht dazu, dass ein Abbruch zu einem noch späteren Zeitpunkt keinen Abschlag begründen kann. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang eine Ergänzung der Tabelle in zeitlicher Hinsicht über die Abschläge im Falle der Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes nach § 92 Abs. 4 BewG und § 94 Abs. 3 Satz 3 BewG herausgegeben.[3]
 

Rz. 173– 180

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[3] Vgl. Anlage 9a zu BewRGr: Entschließung betr. Berücksichtigung der Abbruchverpflichtung beim Erbbaurecht; Erweiterung der Tabelle in Anlage 9.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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