Rz. 17

[Autor/Stand] Der Vervielfältiger richtet sich ua. nach der Bauart und Bauausführung. Die Gesamtlebensdauer eines Gebäudes hängt wesentlich von Bauart und Bauausführung ab. Dies wirkt sich auf den Wert der wirtschaftlichen Einheit aus. Sofern sich je nach der Bauart und Bauausführung eine unterschiedliche Gesamtlebensdauer ergibt, muss dies durch unterschiedliche Vervielfältiger zum Ausdruck kommen. Nach den Vervielfältigertabellen werden die drei folgenden Gruppen unterschieden:

  A. Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie Stahl- und Stahlbetonskelettbauten.
  B. Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäude aus großformatigen Betonplatten oder ähnlichen Platten sowie andere eingeschossige massive Gebäude in leichter Bauausführung.
  C. Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbare Holzbauten mit massiven Fundamenten.
 

Rz. 18

[Autor/Stand] Zur Gruppe B gehören ua. eingeschossige Massivbauten mit leichter Bauausführung. Die Begriffe "eingeschossig" und "leichte Bauausführung" sind weder im Bewertungsgesetz noch in den BewRGr erläutert. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Auffassung:[3]

"In den Erläuterungen zur Grundstücksbeschreibung für bebaute Grundstücke (Sachwertverfahren) – EW 107 – ist jedoch unter Textziffer 14 Abs. 2 die Abgrenzung der eingeschossigen von den mehrgeschossigen Bauten geregelt. Das dort Angeführte gilt auch für die Abgrenzung der eingeschossigen Gebäude von den mehrgeschossigen Gebäuden im Ertragswertverfahren. Danach ist ein Gebäude mit nur einem Vollgeschoß eingeschossig. In einem Vollgeschoß müssen alle Seitenwände mindestens 2,50 m hoch sein. Ein Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoß, das landläufig als anderthalbstöckiges Gebäude bezeichnet wird, ist deshalb nur dann zweigeschossig, wenn die von der Dachfläche begrenzten Seitenflächen(Dachschrägen) der Räume im Dachgeschoß auf wenigstens zweieinhalb Meter hohen senkrechten Seitenwänden aufsitzen. Das Kellergeschoß bleibt unberücksichtigt." (s. § 85 BewG Anm. 37 und 38)

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Die Bezeichnung "leichte Bauausführung" bezieht sich auf die Konstruktion des Gebäudes. Bei Massivbauten liegt eine leichte Bauausführung vor, wenn die Außenmauern – ohne Putz gemessen – weniger als 20 cm stark sind. Ob das Gebäude unterkellert ist, bleibt bei dieser Entscheidung ohne Bedeutung.

Gebäude, die in Montagebauweise errichtet wurden (Fertighäuser, Fertigteilbauten), sind je nach ihrer Bauart und Konstruktion den Gruppen A, B oder C der Anlagen 3–8 BewG zuzuordnen. Es gehören

  1. zur Gruppe A Gebäude aus Mauerwerk, Stahl-, Stahlbeton- oder Betonfertigteilen, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen;
  2. zur Gruppe B Gebäude aus großformatigen Leichtbetonplatten (zB aus Bimsbetonplatten, Porenbetonplatten) oder ähnlichen Platten, wenn die Außenwände – ohne Putz gemessen – weniger als 20 cm stark und die Gebäude höchstens zweigeschossig sind;
  3. zur Gruppe C Gebäude aus Holzfertigteilen mit massiven Fundamenten.[5]
 

Rz. 20

[Autor/Stand] Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedener Bauart oder Bauausführung, ist der für die Bauart oder Bauausführung des einzelnen Gebäudes (Gebäudeteils) zutreffende Vervielfältiger bei dem jeweiligen Gebäude (Gebäudeteil) anzuwenden. Kann ein Gebäude bezüglich der Bauart oder Bauausführung in keine der Gruppen A–C eingeordnet werden, ist die Anwendung des Ertragswertverfahrens ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Einheit ist demzufolge im Sachwertverfahren zu bewerten (s. § 76 BewG Anm. 15).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[3] FinMin. Schl.-Holst. v. 8.2.1967 – S 3203 - 1 VI 33, Inf. 1967, 134.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008
[5] NW, Erlass v. 20.8.1973 – S 3203 - 3 - VC 1/S 3208 - 6 - VC 1, StEK BewG 1965 § 80 Nr. 6.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2008

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