Rz. 351

[Autor/Stand] § 82 Abs. 3 BewG bestimmt eine Höchstgrenze von 30 % für den Abschlag und den Zuschlag. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 3 BewG betrifft dies nur für die folgenden Abschläge bzw. Zuschläge

 

Rz. 352

[Autor/Stand] Die Höchstgrenze von 30 % gilt dagegen nicht für den Abschlag wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 BewG. Der Grund hierfür liegt darin, dass wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung des vorzeitigen Abbruchs eines Gebäudes und der dadurch bedingten Wertminderung keine Begrenzung des Abschlags vertretbar erscheint. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich bei Verkürzung der Lebensdauer des Gebäudes das in Betracht kommende fiktive Baujahr nicht in einer Verringerung des Vervielfältigers auswirken sollte.[3] In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs. 3 BewG stellt sich nicht die Frage, ob – soweit es sich um wertmindernde Umstände handelt – die Begrenzung auf 30 % nur auf die in § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG ausdrücklich aufgeführten Fälle beschränkt ist, d.h. die Beschränkung ggf. auch für andere vorkommende Wertminderungen gelten könnte. Dies würde auf eine im Steuerrecht grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgenden Analogie hinauslaufen. Darüber hinaus kommt die 30 %-Begrenzung auch in allen anderen in § 82 Abs. 1 BewG nicht ausdrücklich genannten Fällen nicht zur Anwendung. Dazu gehören auch die in § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG nicht ausdrücklich genannten Beeinträchtigungen.[4]

 

Rz. 353

[Autor/Stand] Gemäß § 82 Abs. 3 BewG darf die Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG bzw. die Erhöhung nach § 82 Abs. 2 BewG insgesamt 30 % des nach §§ 7881 BewG ermittelten Grundstückswerts nicht übersteigen.

 

Rz. 354– 360

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[4] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 82 BewG Rz. 75.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge