Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. § 7 GrStG: Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

Rz. 76 [Autor/Stand] Gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung ist Zweck des § 7 Satz 1 GrStG eine Ergänzung u.a. zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG.[2] Für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 146 [Autor/Stand] Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit einer gesetzlich vorgegebenen rechtlichen Selbständigkeit. Eine juristische Person verfügt über eine eigene Rechtsfähigkeit mit der damit einhergehenden Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Bereich zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entrichtung der Grundsteuer

Rz. 31 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insb. durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Rz. 32 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat die Grundsteuer an die bei der Geme...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Zahlungsverjährung, Verwirkung

Rz. 76 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, § 228 AO. Rz. 77 [Autor/Stand] Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Überzahlung (Abs. 2)

Rz. 11 [Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen S...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 200 [Autor/Stand] Grundbesitz, der durch das sog. Bundeseisenbahnvermögen (BEV) für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrStG in vollem Umfang von der Grundsteuer befreit. Das BEV ist aus der Privatisierung der ehemaligen deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn anlässlich der Bahnreform im Jahr 1994 hervorgegangen.[2] Dabei handelt es ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 401 [Autor/Stand] Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG bezüglich der Grundsteuerbefreiung bestimmter konfessioneller Zwecke dienender Dienstwohnungen stellt eine Ergänzung zur allgemeinen Steuerbefreiung von konfessionellem Grundbesitz gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG dar. Die Vorschrift beinhaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem allgem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Religionsgesellschaften

Rz. 346 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände (subjektive Voraussetzung) für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterric...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Dienstwohnung

Rz. 426 [Autor/Stand] Das Vorliegen einer Dienstwohnung ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verhältnisse zu beurteilen.[2] Eine Dienstwohnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 GrStG setzt neben der Zugehörigkeit zu einem Stellenfonds, ggf. in Form einer kirchlichen Stiftung, allgemein voraus, dass ihre Benutzung dem kirchlichen Stelleninhab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 466 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz am 1.1.1987 und im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insb. einem Stellenfo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

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ZErb 09/2020, Geltendmachun... / 3 Anmerkung

I. Der BFH hat entschieden, dass ein Pflichtteilsgläubiger, der den Pflichtteilsschuldner beerbt hat, seinen durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt ist. Angesprochen hatte er die Thematik bereits in seinem Urteil vom 19.2.2013 (II R 47/11, ZErb 2013, 208, NJW 2013, 2623). Damals war di...mehr

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Verdeckter Preisnachlass im Gebrauchtwagenhandel (zu § 10 UStG)

Kommentar Wird ein Neufahrzeug von einem Händler verkauft, wird häufig als Teil der Gegenleistung ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Neufahrzeugs muss auch der Wert des Altfahrtzeugs ermittelt werden. Während bisher von dem gemeinen Wert des Altfahrzeugs auszugehen war und sich dadurch ein sog. verdeckte...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / b) Schenkungsteuerliche Aspekte

Rz. 160 Werden Anteile eines Familienpools durch Schenkung übertragen, so unterliegt der Erwerb im Grundsatz der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Schenker und/oder der Erwerber in Deutschland ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ist kein Beteiligter in Deutschland ansässig, kann sich eine beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben, sowei...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / a) Überblick zur Errichtung der Struktur

Rz. 47 Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG ist zu beachten, dass eine Errichtung durch mindestens zwei natürliche Personen erfolgen muss, von der eine die Rolle des Komplementärs und die andere die Rolle des Kommanditisten einzunehmen hat. Rz. 48 Im Fallbeispiel (Rdn 3) könnte z.B. M zunächst die Rolle eines nicht am Vermöge...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / b) Schenkungsteuerliche Aspekte

Rz. 170 Bei einer gewerblichen Personengesellschaft (z.B. einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG) ist Erwerbs- und Bewertungsgegenstand aus Sicht des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts im Grundsatz der Gesellschaftsanteil selbst. Hier ist der Gesamtwert des Betriebsvermögens grundsätzlich nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu ermitteln (unter Berücksichtigung der Ert...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / b) Schenkungsteuerliche Aspekte

Rz. 181 Hinsichtlich der schenkungsteuerlichen Aspekte kann auf die obenstehenden Ausführungen zur gewerblichen Personengesellschaft verwiesen werden (siehe Rdn 168 ff.). Der Wert der Gesellschaft ist grds. unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen marktüblichen Methode zu ermitteln (§§ 109 Abs. 2, 97 Abs. 1 i.Vm. § 11 Abs. 2 BewG) und sodann auf dieser...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (1) Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 37 Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[61] Eine Abweichung des Anfalls des Vermächtnisses kann sich aus §§ 2176 bis 2178 BGB ergeben, und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG entsteht auch die Erbsch...mehr

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§ 10 Vermögenserhalt durch ... / f) Besteuerung der Doppelstiftung

Rz. 113 Die gemeinnützige Stiftung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, möglichst viele Vermögensanteile an der Kapitalgesellschaft auf die gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Die Erbschaftsteuerfreiheit der gemeinnützigen Stiftung schont zugleich die Kapitalbasis des Unternehmens. Die (privatn...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / bb) Erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktionen bei Abfindungsmodifikationen

Rz. 135 Löst der Abfindungsverzicht (wie regelmäßig) noch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus, so kann sich ein erbschafts- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Erwerb im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft ergeben. Ist der zu Lebzeiten aus einer Personengesellschaft ausscheidende Ge...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 7. Ergebnis zum Schutz durch Vor- und Nacherbschaft

Rz. 103 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft stellt für den Erblasser eine sehr sichere Möglichkeit dar, die erbrechtlichen Ansprüche des Zweitbedachten zu sichern. Ein unerwünschtes "Abwandern" von Vermögenswerten aus der Familie kann vermieden werden. Außerdem besteht ein Schutz vor Pflichtteilsansprüchen eines Pflichtteilsberechtigten des Vorerben, denn die Vorerbscha...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm / Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2. Auflage 2018 Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001 Aronoff/Ward, Family Business Governance, 2011 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar, 39. Auflage 2020. Baumbach/Hueck, Gesetz betre...mehr

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Einheitsbewertung indifferenter Räume

Leitsatz Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten. Normenkette § 75 Abs. 5 Satz 4, § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BewG Sachverhalt Die Kläger sind Eigentümer eines als Einfamilienhaus bewerteten Hauses. ...mehr

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Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

Leitsatz 1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks. Normenkette § 2 Abs. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhaltsgleiche Übernahme § 51a BewG in § 13b EStG

Rn. 10 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 § 13b EStG ist im Kern inhaltsgleich mit dem bisherigen § 51a BewG; insoweit kann auf die Erläuterungen in s § 13 Rn 35–41b (Mitterpleininger) verwiesen werden.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entstehungsgeschichte

Rn. 1 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Gemäß § 13 Abs 1 Nr 1 S 5 EStG führen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, zu Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus LuF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Anpassungen in § 13b EStG

Rn. 11 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Neben einigen redaktionellen Anpassungen, wie zB landwirtschaftliche Einkünfte statt bislang landwirtschaftliche Nutzungen und eines neuen Verweises in § 13b Abs 5 EStG auf die Vorschriften des § 241 Abs 2–5 BewG wurden auch zwei wesentliche Änderungen vorgenommen, nämlich eine Klarstellung hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "Hauptberuflich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 6 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 Gemäß § 52 Abs 22b EStG idF JStG 2019 ist § 13b EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem 31.12.2024 beginnt. Bis zum Ablauf des Wj 2024/2025 gelten für einkommensteuerliche Zwecke weiterhin die Vorschriften der §§ 51, 51a BewG weiter. Rn. 7–9 Stand: EL 145 – ET: 08/2020 vorläufig freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.2 Veräußerungspreis

Rz. 216 Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Der Begriff ist weit zu fassen. Einzubeziehen ist die Gesamtheit der für die Betriebsübertragung erlangten Gegenleistungen. All das, was vom Erwerber im Rahmen des Leistungsaustauschs erbracht wird, ist für den Veräußerer Teil der Gegenleistung (Rz. 55). Werden Beträge neben dem Betriebsveräußerungsvorgang geso...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.8 Veräußerung gegen Rentenzahlung

Rz. 230 Bei einer Betriebsübertragung gegen eine Rentenzahlung muss zwischen der Veräußerungsrente und der privaten Versorgungsrente unterschieden werden. Eine Betriebsübertragung gegen eine private Versorgungsrente ist kein Veräußerungsvorgang, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.[1] Wird ein Betrieb unter Vereinbarung einer Veräußerungsrente gegen eine Zeitrente, Lei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Belastung mit selbst geschuldeten Aufwendungen

Rz. 6 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 SA kann grundsätzlich nur abziehen, wer mit Aufwendungen selbst belastet ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem (vgl § 11 Abs 2 EStG; > Rz 14) und nicht für den die SA geleistet werden. Eine Ausnahme stellen Vorauszahlungen zu einer KV dar, soweit sie für zukünftige VZ geleistet werden und in der Summe das Dreifache des aktuellen Jahresbeit...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Äußerer Rahmen

Rz. 16 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Als Zuwendungen sind ferner Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a Satz 2 EStG [> Rz 10]; BMF vom 14.10.2015, Tz 2 – mwH, BStBl 2015 I, 832, > Rz 3; BFH 241, 519 = BStBl 2015 II, 186 ist seit 2015 überholt), zB für einen Eventmanager bzw eine Agentur (dazu auch EFG 2018, 1133...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 39 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Ausländische Einkünfte aus KapVerm sind solche iSd § 20 Abs 1, 2 EStG, wenn (alternativ) der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das KapVerm durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist. Rn. 40 Stand: EL 144 – ET: 07/2020 Soweit ein DBA besteht, steht das Besteuerungsrecht idR dem Wohnsitzstaat z...mehr

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Einheitsbewertung einer Kiesgrube

Leitsatz 1. Eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche verliert ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. 2. Weder die Eigentumsverhältnisse am Bodenschatz noch das für die Abbauberechtigung entrichtete Entgelt haben für die Einheitsbewe...mehr

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Zur temporären Nutzung aufgestellte Container sind bewertungsrechtlich kein Gebäude

Leitsatz Container, die nicht auf einem eigenen Fundament ruhen, sind bewertungsrechtlich kein Gebäude, wenn sie lediglich für eine vorübergehende Nutzung aufgestellt sind und nach Wegfall des nur zeitweise bestehenden Raumbedarfs wieder entfernt werden sollen. Normenkette § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3 BewG Sachverhalt Die Klägerin vermietete zwei Containeranlagen (XX und YY)...mehr

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Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund vertraglich vereinbarter Anpassungsklausel

Leitsatz 1. Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich. Normenkette § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 2 GrEStG,...mehr

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Steuerpflicht von Zinszahlungen bei einer Veräußerungszeitrente

Leitsatz Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres...mehr

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VII Gesellschafterwechsel –... / 3.4 Bewertung KG-Anteil: Saldierung von positiven und negativen Kapitalkontensalden der Kommanditisten

Rz. 678a Zu der Frage, ob bei der Bewertung eines KG-Anteils für Zwecke der Erbschaftsteuer der positive Kapitalkontenbestand des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten ist, mit den negativen Kapitalkontensalden anderer Kommanditisten saldiert werden kann, nimmt das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2017 (4 K 3022/16 F) [1] wie folgt Stellung: Das FG sieht keine Mög...mehr

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Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

Leitsatz 1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. 2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte ...mehr

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Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

Leitsatz 1. Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist. 2. Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 55 EStG

Stand: EL 122 – ET: 6/2020 (1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den A...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 57 EStG Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Stand: EL 122 – ET: 6/2020 (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet[1] nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind. (2) Die §§ 7b und 7d diese...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen Richters

Leitsatz 1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965

Rz. 64 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehö...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / III. Das Bewertungsgesetz 1931

Rz. 8 [Autor/Stand] Durch die Notverordnung vom 1.12.1930 [2] wurden einheitliche Vorschriften über die Realsteuern der Länder erlassen. Für diese Vorschriften bürgerten sich später die Bezeichnungen "Grundsteuerrahmengesetz" und "Gewerbesteuerrahmengesetz" ein. Durch dieselbe Notverordnung wurde das Bewertungsgesetz der neuen Entwicklung angepasst. Darüber hinaus kam es im Z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 3. Änderungen des Bewertungsgesetzes 1934

Rz. 15 [Autor/Stand] Bis zur Regelung über die Neubewertung des Grundbesitzes im Jahr 1965 wurde das Bewertungsgesetz 1935 mehrfach geändert, wobei diese Änderungen indessen nicht in hinlänglichem Umfang zur Lösung der in Rz. 14 geschilderten Probleme beitrugen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / cc) Geänderte Gliederung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des JStG 1997

Rz. 131 [Autor/Stand] Durch das Jahresteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 [2] wurde insb. die Gliederung des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes neu gefasst. Die bisherigen beiden Abschnitte "Erster Abschnitt: Einheitsbewertung" (unterteilt in A. Allgemeines, B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, C. Grundvermögen und D. Betriebsvermögen) und "Zweiter Abschnitt: Sonstiges ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 5. Überblick über den Inhalt des Bewertungsgesetzes 1965 und dessen wesentliche Änderungen bis 31.12.2008

a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965 Rz. 64 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesges...mehr