Rz. 11

[Autor/Stand] Hat der Steuerpflichtige höhere Vorauszahlungen geleistet, als er dies bei rechtzeitiger Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids hätte zahlen müssen, ist der überzahlte Betrag zu erstatten oder mit anderen Rückständen zu verrechnen. Die Verrechnung der Überzahlung mit später fällig werdenden Vorauszahlungen ist nicht zulässig. Bestehen keine anderweitigen Steuerrückstände des Steuerpflichtigen, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.[2]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Das Gesetz sieht – anders als für die Nachzahlung in § 30 Abs. 1 Satz 1 GrStG – keine Frist für die Erstattung vor. Es ist davon auszugehen, dass der überzahlte Betrag mit Bekanntgabe des Bescheids zu erstatten ist.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Ein Sonderfall ergibt sich dann, wenn hinsichtlich des Steueranspruchs Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dann kann der Steuerpflichtige eine Erstattung der auf Basis des § 28 GrStG vorausbezahlten Grundsteuer von der Gemeinde verlangen, weil der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Im Falle von Steuervorauszahlungen ist der Wegfall des rechtlichen Grunds mit Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich des Steueranspruchs und damit auch in der vorliegenden Verwaltungsrechtssache erfüllt.[6] Denn die Vorauszahlungen sind derart mit der eigentlichen, ihr zugrunde liegenden Steuerschuld verknüpft, dass sie auf diese "im Voraus" entrichtet werden. Sie erfüllen mithin eine doppelte Funktion, indem sie die Vorauszahlungsschuld zum Erlöschen bringen (§ 47 AO) und zugleich die Voraussetzungen für eine spätere Anrechnung auf die durch Steuerbescheid festgesetzte eigentliche Steuerschuld schaffen. In diesem Sinn ist die Vorauszahlungsschuld als eine im Verhältnis zur eigentlichen Steuerschuld provisorische Schuld zu qualifizieren, deren rechtliches Schicksal sie teilt.[7] Diese spezifische Beziehung äußert sich im Regelfall in der Weise, dass nach Festsetzung der Steuer allein der Steuerbescheid für das Steuerschuldverhältnis maßgebend ist.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Waren die Vorauszahlungen durch Bescheid festgesetzt worden, so erledigt sich dieser infolge des Steuerbescheids "auf andere Weise" i.S.d. § 124 Abs. 2 AO. Dadurch entfällt auch die materielle Vorauszahlungsschuld, da ihr eine eigenständige Bedeutung nur im Zeitraum vor der Steuerfestsetzung zukommt.[9] Der Primat der eigentlichen Steuerschuld vor der Vorauszahlungsschuld gilt darüber hinaus generell und beansprucht auch dann Beachtung, wenn die Steuer nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird und der Steueranspruch daher mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt (§ 47 i.V.m. § 169 AO). In diesem Fall sind geleistete Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes für die Zahlungen zu erstatten: Stellt man unter Berücksichtigung der vorbeschriebenen Doppelfunktion von Vorauszahlungen auf die eigentliche Steuerschuld als (materiellen) Rechtsgrund der Zahlungen ab, so ist dieser nachträglich wegen verjährungsbedingten Erlöschens der Schuld entfallen. Mangels Steuerbescheids besteht – bezogen auf die eigentliche Steuerschuld als Anknüpfungspunkt – auch kein formeller Rechtsgrund für die geleisteten Vorauszahlungen.[10]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Der Erstattungsanspruch verjährt wie der Steueranspruch selbst (s. § 28 GrStG Rz. 76), also fünf Jahre, § 228 AO. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, § 229 Abs. 1 AO. Das ist im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 3 GrStG der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der geänderte escheid erlassen wurde.

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[2] Troll/Eisele, § 30 GrStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.09.2020

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