Rz. 113

Die gemeinnützige Stiftung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, möglichst viele Vermögensanteile an der Kapitalgesellschaft auf die gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Die Erbschaftsteuerfreiheit der gemeinnützigen Stiftung schont zugleich die Kapitalbasis des Unternehmens.

Die (privatnützige) Familienstiftung genießt keine steuerlichen Privilegien. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen. Erbschaftsteuerlich kann daher lediglich versucht werden, bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile, die der Familienstiftung zukommen sollen, auf erbschaftsteuerliche Verschonungsregelungen zurückzugreifen.

 

Rz. 114

Bis zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.12.2014[182] zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Az: 1 BvL 21/12) bestand die Möglichkeit, unter Ausnutzung der Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. Betriebsvermögen steuerbegünstigt zu übertragen. Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG a.F. angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig sei.

Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben der vorgenannten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hat der Gesetzgeber nunmehr in §13a Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht nur eine absolute Erwerbgrenze von 26 Mio. EUR für die Gewährung des Verschonungsabschlags eingeführt, sondern für die Beurteilung der sich im Falle des Überschreitens dieser Grenze ergebenden Rechtsfolgen eine weitere Prüfschwelle von 90 Mio. EUR vorgegeben. Es wurde ein neues Verschonungskonzept mit einer Unterscheidung nach Größenklassen eingeführt.[183]

[183] Vgl. hierzu die Ausführungen in Daragan/Halaczinsky/Riedel/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, 3. Auflage 2017, Vorbemerkung zu §§ 13a ff., Rn 16 ff.

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