a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965 lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934 an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden" (§ 1 Abs. 1 BewG). Er galt hingegen nicht, "soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind" (§ 1 Abs. 2 BewG). Der Zweite Teil umfasste die "Besonderen Bewertungsvorschriften". Er galt in vollem Umfang für die Vermögensteuer. Er galt darüber hinaus nach näherer Maßgabe der betreffenden Einzelsteuergesetze insb. für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das Vermögen war in vier Vermögensarten unterteilt, namentlich das "Land- und forstwirtschaftliche Vermögen", das "Grundvermögen", das "Betriebsvermögen" und das "Sonstige Vermögen". Dementsprechend waren auch die Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils untergliedert, wobei allerdings nur zwei Abschnitte (Hauptabschnitte) unterschieden wurden:

  • der Erste Abschnitt umfasste das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen;
  • der Zweite Abschnitt betraf die Bewertung des Sonstigen Vermögens, die Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens.
 

Rz. 65

[Autor/Stand] Der Dritte Teil des Bewertungsgesetzes 1965 enthielt die "Schlussvorschriften". Er wurde durch das VStRG 1974 vom 17.4.1974[3] um die Vorschriften zur Anwendung der nach den Wertverhältnissen auf den 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes ab 1.1.1974 erweitert und fortan mit "Übergangs- und Schlussvorschriften" überschrieben.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[3] BGBl. I 1974, 949 = BStBl. I 1974, 233.

b) Änderungen durch den Einigungsvertrag v. 31.8.1990

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] wurde dem Bewertungsgesetz 1965 ein Vierter Teil "Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" angefügt. Danach wurden für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ab dem 1.1.1991 keine Einheitswerte mehr festgestellt. Stattdessen waren sog. Ersatzwirtschaftswerte zu ermitteln (§§ 125 ff. BewG a.F.). Dies war darauf zurückzuführen, dass in der ehemaligen DDR in vielen Fällen keine Einheitswertfeststellungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf den 1.1.1935 mehr getroffen worden waren.

 

Rz. 67

[Autor/Stand] Die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte vollzog sich in einem stark vereinfachten Verfahren. Dieses basierte auf den Wertverhältnissen und Ertragswerten, welche bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den 1.1.1964 in den alten Bundesländern maßgebend waren. Hierbei wurden die Wohngebäude stets dem Grundvermögen zugeordnet und deshalb nicht in den Ersatzwirtschaftswerten für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfasst.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Für die Bewertung des Grundvermögens galten auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes der DDR vom 18.9.1970[5] und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2.2.1935[6] die Einheitswerte auf den 1.1.1935 fort. Maßgebend war danach für die unbebauten Grundstücke der gemeine Wert. Die bebauten Grundstücke wurden in fünf Grundstückshauptgruppen unterteilt; deren Bewertung erfolgte entweder mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete oder mit dem gemeinen Wert.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. II 1990, 889 = BStBl. I 1990, 654.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[5] GS-Sonderdruck Nr. 678.
[6] RGBl. I 1935, 81 = RStBl. 1935, 189.

c) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1991 vom 24.6.1991

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Art. 8 des StÄndG 1991 vom 24.6.1991[2] führte zur Aufhebung des § 134 BewG a.F. Eingefügt wurden die inzwischen ebenfalls weggefallenen §§ 135 und 136 BewG a.F., durch die für 1991 und 1992 eine sachliche Befreiung für Betriebsvermögen in den fünf neuen Bundesländern eingeführt wurde. Art. 9 StÄndG 1991 befreite natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern für 1991 und 1992 von der Vermögensteuer.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.06.2020
[2] BGBl. I 1991, 1322 = BStBl. I 1991, 665.

d) Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25.2.1992, das Zinsabschlagsgesetz vom 9.11.1992 und das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wurden bis dato bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – mit ihren Teilwerten (§ 10 BewG) angesetzt. Das Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992[2] brachte insoweit einen Paradigmenwechsel:

Art. 13 des StÄndG 1992 vom 25.2.1992[3] führte mit Wirkung ab 1.1.1993 zu einer wesentlichen Änderung der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens und des Ansatzes des Vermögenswerts für...

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