Rz. 160

Werden Anteile eines Familienpools durch Schenkung übertragen, so unterliegt der Erwerb im Grundsatz der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn der Schenker und/oder der Erwerber in Deutschland ansässig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ist kein Beteiligter in Deutschland ansässig, kann sich eine beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben, soweit zum Erwerb in Deutschland belegenes Vermögen gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG), insbesondere in Deutschland belegene Immobilien oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 10 %. Für eine Übertragung an Familienangehörige können persönliche Freibeträge in Anspruch genommen werden (§ 16 ErbStG), wobei Vermögensübertragungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG). Der Steuertarif steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs an und ist im Übrigen abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten untereinander (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 161

Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind erbschaft-/schenkungsteuerlich "transparent". Der Erwerb eines Anteils gilt als anteiliger Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter, also z.B. der Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere, deren gemeiner Wert jeweils zum Stichtag der Anteilsübertragung einzeln zu ermitteln ist (§ 12 ErbStG i.V.m. §§ 9 ff. BewG). Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der für die Bemessung der Erbschaft-/Schenkungsteuer maßgeblichen Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung abzuziehen (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG), so dass steuerliche Bemessungsgrundlage im Ergebnis nur der Netto-Vermögenserwerb ist.[160] Der Erwerber wird folglich so behandelt, als hätte er das zum Gesellschaftsvermögen gehörende Vermögen (nebst etwaiger Gesellschaftsschulden) anteilig erworben. Zum Gesellschaftsvermögen gehörende Immobilien etwa sind hierzu nach den Regeln des Bewertungsgesetzes einzeln zu bewerten (§§ 176 ff. BewG) und die Werte sind gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG).

 

Rz. 162

Den anteilig erworbenen Immobilien steht bereicherungsmindernd der Wert der anteilig erworbenen Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber, wodurch die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage gegebenenfalls erheblich reduziert werden kann.[161] Entsprechende Verbindlichkeiten können z.B. auch durch entgeltliche Übertragung von Immobilien auf die Gesellschaft gegen Stundung der Kaufpreisforderung geschaffen werden.[162] Eine Anwendung der besonderen Verschonungsregeln für unternehmerisches Vermögen (§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG) scheidet bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften hingegen von vornherein aus. Soweit zum Vermögen der Gesellschaft allerdings zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland oder im EU-/EWR-Gebiet gehören, kann ein Bewertungsabschlag von 10 % vorgenommen werden (§ 13d ErbStG).

 

Rz. 163

Eine Minderung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage kann zudem durch Vereinbarung eines Nießbrauchvorbehalts erreicht werden.[163] Mittels des Nießbrauchs behält sich der Schenker des Anteils das Recht vor, die laufenden Erträge aus dem übertragenen Anteil zu ziehen.[164] Der Kapitalwert eines lebenslang vorbehaltenen Nießbrauchrechts ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Höhe der auf den Nießbraucher entfallenden Beträge (Jahreswert der Nutzungen, §§ 15, 16 BewG) und eines sich nach der statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers richtenden Multiplikators zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 BewG).[165] Der so ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs mindert ähnlich einer vom Beschenkten übernommenen Gegenleistung den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten (§ 10 ErbStG).[166]

[160] Vgl. hierzu Uricher, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, § 10 ErbStG Rn 29.
[161] Stehen die Verbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit vermieteten Wohnimmobilien, die gem. § 13d ErbStG nur mit 90 % ihres Wertes anzusetzen sind, so sind auch die Verbindlichkeiten nur mit 90 % in Abzug zu bringen; § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG.
[162] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die hieraus resultierende Forderung ggf. in vollem Umfang der Erbschaftsteuer unterliegen würde. Die Belastung vermieteter Wohnimmobilien i.S.d. § 13d ErbStG mit einer Forderung des Einbringenden kann sich vor diesem Hintergrund nachteilig auswirken; vgl. auch Schimpfky, ZEV 2013, 662, 664.
[163] Zur Bestellung eines Nießbrauchs an Personengesellschaftsanteilen vgl. Wälzholz, DStR 2010, 1786 ff.
[164] Vgl. hierzu Wälzholz, DStR 2010, 1930, 1932. Unter Berücksichtigung der ggf. hohen Abschreibungen bietet es sich u.U. an, den Nießbrauch nicht auf den entnahmefähigen Gewinnanteil zu beziehen, sondern auf den tatsächlichen Cash Flow; vgl. Schimpfky, ZEV 2013, 662, 667.
[165] Der Kapitalwert ist hierbei umso höher, je jünger der Nießbraucher ist; vgl. hierzu Daragan, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, § 14 BewG Rn 1 ff.
[166] Bei wirtschaftlichem Zusammenh...

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