Leitsatz

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 13 Abs. 1 BewG

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2012 übertrugen sie dies an ihren Sohn. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks betrug zum Zeitpunkt der Übertragung nach einem Gutachten 393.000 EUR. Der Erwerber verpflichtete sich, über einen Zeitraum von 31 Jahren an die Kläger eine monatliche Rente von 1.000 EUR zu zahlen. Die Rentenzahlungen sollten bis zum Laufzeitende insgesamt 372.000 EUR betragen. Für den Fall des Versterbens eines oder beider Kläger vor Ablauf der Laufzeit der Rente sollte der Rentenanspruch auf die Erben des Letztversterbenden der Kläger übergehen. Der Rentenanspruch wurde besichert durch Eintragung einer Reallast in das Grundbuch und die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass in den monatlichen Zahlungen an die Kläger ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die hiergegen erhobene Klage zum überwiegenden Teil ab. Nach seiner Auffassung belief sich der vom FA angesetzte Zinsvorteil nicht wie vom FA berechnet auf 9.528 EUR, sondern lediglich auf 9.420 EUR (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, 11 K 3064/15 E, Haufe-Index 10535365, EFG 2017, 652).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Vorliegend handelte es sich um eine teilentgeltliche Veräußerung eines bebauten Grundstücks gegen eine Veräußerungszeitrente. Die Übertragung erfolgte teilentgeltlich, weil der Barwert der geschuldeten Rentenzahlungen über die Laufzeit von 30 Jahren den Verkehrswert der Immobilie nicht erreichte.

2. Die Zahlungen an die Kläger aus der Veräußerungszeitrente waren in einen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGnicht steuerbaren Tilgungsanteil und in einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStGsteuerpflichtigen Zinsanteil aufzuteilen. Denn auch bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands gegen eine Veräußerungszeitrente ist – wie bei einem Ratenkauf – davon auszugehen, dass das Rentenstammrecht einen bestimmten Barwert besitzt, der sich durch Abzinsung der Summe aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. Wirtschaftlich betrachtet ist in jedem Teilbetrag (Rentenbetrag) stets auch ein Zinsanteil enthalten, der sich nach der Höhe des jeweiligen, allmählich geringer werdenden Barwerts der Rentenforderung bemisst.

3. Da es im vorliegenden Fall an einer Wagniskomponenten fehlte, weil die Veräußerungsrente auch an die Rechtsnachfolger der Kläger weiter zu zahlen war, ordnete der BFH den steuerbaren Zinsanteil nicht als Ertragsanteil i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ein, sondern als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Tilgungsanteile in den Rentenzahlungen waren danach gemäß § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a (zu § 13) zum BewG nach finanzmathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Zinsfußes von 5,5 % in Gestalt der Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres zu ermitteln.

4. Der vorliegende Fall ist – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht mit dem Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen vergleichbar. Bei dem Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch ist in den einzelnen Zahlungen kein Zinsanteil enthalten, weil ein bezifferter (erbrechtlicher) Anspruch noch nicht entstanden ist. Dagegen wird bei der Übertragung eines Grundstücks gegen Einräumung einer Veräußerungszeitrente ein Vermögensgegenstand auf den zur Rentenzahlung Verpflichteten übertragen. Die Rentenzahlung ist eine Gegenleistung für den übertragenen Grundbesitz, sodass ein einkommensteuerbares Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft vorliegt. Dabei sind auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung die einzelnen Rentenzahlungen von Beginn an in steuerbare Zinszahlungen und Tilgungsanteile aufzuteilen. Zudem weist der vorliegende Fall auch keinen besonderen familien- oder erbrechtlichen Versorgungscharakter auf, da die Leistungen auch an die Erben der Vermögensübergeber (Kläger) zu erbringen waren. Danach hatte die Vereinbarung auch die Funktion, eine Gleichstellung künftiger Miterben zu gewährleisten.

5. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte der BFH gegen den Abzinsungssatz des § 13 BewG in Höhe von 5,5 %. Nach seiner Auffassung lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den Abzinsungszinssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG für unverzinste Verbindlichkeiten erhoben ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge