Rz. 181

Hinsichtlich der schenkungsteuerlichen Aspekte kann auf die obenstehenden Ausführungen zur gewerblichen Personengesellschaft verwiesen werden (siehe Rdn 168 ff.). Der Wert der Gesellschaft ist grds. unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen marktüblichen Methode zu ermitteln (§§ 109 Abs. 2, 97 Abs. 1 i.Vm. § 11 Abs. 2 BewG) und sodann auf dieser Grundlage der Wert des übertragenen Anteils zu bestimmen (§ 97 Abs. 1b BewG). Auch hier gilt, dass nicht-betriebsnotwendige Immobilien einer Einzelbewertung unterliegen (§ 200 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 182

Die Anteile unterliegen im Grundsatz mit dem ermittelten gemeinen Wert der Erbschaftsteuer. Ebenso wie bei gewerblichen Personengesellschaften können im Grundsatz die Regelungen zur Betriebsvermögensverschonung eingreifen (§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG), es gelten jedoch dieselben Einschränkungen in Bezug auf vorhandenes Verwaltungsvermögen in der Gesellschaft. Hieran wird die steuerliche Verschonung der Anteilsübertragung bei typischen vermögensverwaltenden Familienpools in der Rechtsform einer GmbH regelmäßig scheitern.

 

Rz. 183

Für zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehörende Wohnimmobilien kommt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch ein Bewertungsabschlag von 10 % gem. § 13d ErbStG nicht in Betracht.[200]

[200] R E 13d Abs. 5 ErbStR 2019.

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