Rz. 76

[Autor/Stand] Gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung ist Zweck des § 7 Satz 1 GrStG eine Ergänzung u.a. zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG.[2] Für eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird es seitens des Grundsteuergesetzes als erforderlich vorgegeben, dass der Nutzer des Grundbesitzes mit dem Nutzungsvorgang selbst den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar verfolgt und dieses auch tatsächlich nutzt. Das Erfordernis der tatsächlichen Benutzung eines Grundstücks für die Steuerbefreiung nach §§ 3 Abs. 1, 7 Satz 1 GrStG folgt im übrigen auch aus § 7 Satz 2 GrStG. Nach § 7 Satz 2 GrStG liegt eine unmittelbare Nutzung auch dann vor, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird. Die damit durch § 7 Satz 2 GrStG bewirkte Vorverlagerung des Zeitpunktes des Beginns der begünstigten Benutzung auf die Herrichtung als den frühestmöglichen Zeitpunkt der unmittelbaren tatsächlichen Nutzung erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine unmittelbare Benutzung i.S.v. § 7 Satz 1 GrStG eine tatsächliche Nutzung des Grundstücks erfordert.[3]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist für den Beginn einer Steuerbefreiung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der steuerbefreiende Tatbestand erstmalig verwirklicht wird. Für die Katalogtatbestände des § 3 Abs. 1 GrStG wäre dies grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck tatsächlich zugeführt worden ist, d.h. mit der Nutzung tatsächlich begonnen werden kann, z.B. Freigabe einer neuen Straße für den Verkehr, Eröffnung eines Erholungsheims für bedürftige Personen. Dagegen enthält § 7 Satz 2 GrStG eine besondere Ausnahme insoweit als das Grundstück für den begünstigten Zweck hergerichtet wird. Mit dem frühen Einsetzen der Steuerbefreiung durch § 7 Satz 2 GrStG liegt somit eine für § 3 GrStG spezielle Regelung für den zeitlichen Beginn einer Steuerbefreiung vor.[5]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Herrichten bedeutet, dass das Grundstück in seinem bisherigen tatsächlichen Zustand verändert und dadurch für den steuerbegünstigten Zweck geeignet gemacht wird.[7] Bei Neubauten ist dies i.d.R. der Zeitpunkt, an welchem die ausführenden Bauunternehmen mit dem Beginn der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück. Nicht ausreichend ist nach dem Wortlaut des § 7 Satz 2 GrStG allerdings der Beginn der Bauplanung. Der Beginn der Herrichtung liegt vor, wenn mit zielgerichteten Bauarbeiten eines Bauunternehmers auf einem Grundstück begonnen wird, z.B. Einrichtung der Baustelle, Abräumen der Einfriedungen und Hindernissen bzw. die Rodung des Bewuchses.[8] Nicht ausreichend ist hierfür die Aufstellung eines Bauschildes mit dem Hinweis, dass dort z.B. ein Kindergarten errichtet wird.[9]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Eine unmittelbare Benutzung i.S.v. § 7 Satz 1 GrStG durch einen nach dieser Vorschrift begünstigten Rechtsträger liegt nur vor, wenn sie auch tatsächlich geschieht. Das Tatbestandsmerkmal unmittelbare Benutzung ist nicht erfüllt, wenn einem Dritten die tatsächliche Benutzung eines Grundstücks durch Rechtsgeschäft, die ihm die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück verschaffen, ermöglicht wird. Grundbesitz, der vom Eigentümer vermietet oder verpachtet wird, wird von diesem regelmäßig nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke genutzt.[11]

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Auch mit der Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten eines Dritten erfolgt keine tatsächliche Benutzung des damit dinglich belasteten Grundstücks. Durch die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück werden die Nutzungsrechte des Eigentümers in noch stärkerem Ausmaß als bei einer Vermietung oder Verpachtung eingeschränkt. Durch den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über ein Grundstück räumt der Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter ein obligatorisches Besitz- und Nutzungsrecht ein, das eine Benutzung des Grundstücks durch den Vermieter oder Verpächter während der Laufzeit des Grundstücks ausschließt. Durch die Bestellung des Erbbaurechts werden dem Erbbauberechtigten alle Nutzungsrechte i.S.d. tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten übertragen, so dass dem Eigentümer lediglich noch rechtliche Befugnisse verbleiben. In dem Umfang, in dem das Erbbaurecht bestellt wird, stehen dem Erbbauberechtigten alle grundsätzlich dem Eigentümer zustehenden Befugnisse zu. Dem Grundstückseigentümer verbleibt damit nur die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch die vereinbarten Gegenleistungen, gewöhnlicher Weise in Form des Erbbauzins, und das Recht zur Veräußerung und Belastung des Grundstücks. In diesem Fall kann nicht mehr von einer unmittelbaren Benutzung durch einen berechtigten Rechtsträger gesprochen werden.[13]

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Von einer unmittelbaren Benutzung zu steuerbegünstigten Zwecken i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann so lange ausgegangen werden, als diese nicht endgültig eingestellt, auf einen ni...

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