Rz. 678a

Zu der Frage, ob bei der Bewertung eines KG-Anteils für Zwecke der Erbschaftsteuer der positive Kapitalkontenbestand des Gesellschafters, dessen Anteil zu bewerten ist, mit den negativen Kapitalkontensalden anderer Kommanditisten saldiert werden kann, nimmt das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2017 (4 K 3022/16 F)[1] wie folgt Stellung:

Das FG sieht keine Möglichkeit der Verrechnung von positivem und negativem Kapitalkonto. Zu beachten ist die Regelung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG, wonach der Wert eines Anteils an einer Personengesellschaft zunächst durch die Vorwegzurechnung der Kapitalkonten der Gesellschafter aus der Gesamthandelsbilanz zu ermitteln und aufzuteilen ist. Nach dem Wortlaut der Regelung ist es nicht zulässig, ein positives Kapitalkonto des Gesellschafters mit den negativen Kapitalkonten anderer Kommanditisten zu saldieren. Im Rahmen von § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist nur der Anteil des Erblassers zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs nach § 12 Abs. 5 ErbStG ist. Nach Ansicht des FG kommt es auch nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer KG nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzen. Nach § 155 Abs. 1 HGB sind erst nach der Berichtigung der Schulden etwaige aktive und passive Liquidationsanteile unter den Kommanditisten einer KG auszugleichen.

[1] Siehe hierzu Steuer-Telex 47/2017 S. 722.

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