Rz. 13
[Autor/Stand] Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" stellt sich als Sammelbezeichnung dar, die nicht nur die eigentliche landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung, sondern alle im § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten sonstigen Nutzungen umfasst. Folglich gehören auch die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung sowie die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zum Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Im Ergebnis sind somit die Begriffe des "land- und forstwirtschaftlichen Vermögens" bei der klassischen Einheitsbewertung[2], bei der Bewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer[3] und bei der Bewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Wesentlichen deckungsgleich.
Rz. 14
[Autor/Stand] Die gesondert geregelte Bedarfsbewertung bei der Grunderwerbsteuer wurde vom BVerfG ebenfalls als nicht verfassungskonform eingestuft.[5] Für Erwerbfälle, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden, ist der auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltende Grundstückswert anzusetzen, sofern in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG keine Gegenleistung zu ermitteln ist.[6] Bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer läuft die klassische Einheitsbewertung zum 31.12.2024 aus[7] und wird ab dem 1.1.2025 durch besondere Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes ersetzt.[8] Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen für Zwecke der Grundsteuer regeln künftig §§ 232–242 BewG.
Rz. 15– 16
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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