Rz. 31
[Autor/Stand] Ist für ein Wirtschaftsgut, an dem mehrere Personen beteiligt sind, ein Einheitswert festzustellen und ist dieser auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen, so sind nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit an die einzelnen Beteiligten und über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Gemäß § 19 Abs. 4 BewG sind Feststellungen nach § 19 Abs. 3 BewG nur zu treffen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
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