Rz. 196

[Autor/Stand] Bergschäden sind solche Schäden, die infolge des Bergbaus, zumeist an Bauwerken und Grundstücken, entstanden sind. Er wird im Regelfall durch Gebirgsbewegungen, wie Senkungen, Hebungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht. Bergschäden werden nicht nur durch den Untertageabbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen im Bereich von Tagebauen können zu relevanten Bergschäden führen. Gebäudeschäden zeigen sich vornehmlich in Form von Mauerrissen infolge von durch unterschiedliche Senkungen verursachte Schiefstellungen bei Gebäuden. Bergschadensgefahren sind mit Sicherheit noch zu erwartende Schäden als Folge bereits eingetretener Bergschäden. Wegen Bergschäden und Bergschadensgefahren ist eine Ermäßigung des Grundstückswerts zu gewähren. Zur Frage, inwieweit Bergschäden und Bergschadengefahren zum Feststellungszeitpunkt zu berücksichtigen sind, wurden seitens der Finanzverwaltung einheitliche Grundsätze aufgestellt.[2] Danach bestehen im Rahmen des hier einschlägigen Ertragswertverfahrens die folgenden Vorgaben:

a) Bergschäden

 

Rz. 197

  • Nichtbehebbaren Bergschäden, die zu einer wesentlichen Verkürzung der Lebensdauer geführt haben, ist durch Ansatz eines nach der verkürzten Lebensdauer unter Zugrundelegung eines fiktiven Baujahres ermittelten Vervielfältigers gemäß § 80 Abs. 3 BewG Rechnung zu tragen.
  • Falls sich nicht nachweisen lässt, dass die Lebensdauer wesentlich verkürzt ist, oder die Verkürzung der Lebensdauer nicht zu einem geringeren Vervielfältiger führt, kann ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der wertmindernde Umstand im Feststellungszeitpunkt die Höhe der Jahresrohmiete nicht beeinflusst haben darf.
  • Kommt wegen eines nicht behebbaren Bergschadens ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG in Betracht, ist dieser nicht auf ein Höchstmaß von 30 % begrenzt, weil es sich nicht um eine Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BewG handelt.
  • Für behebbare Bergschäden, die im Feststellungszeitpunkt keinen Einfluss auf die Höhe der Jahresrohmiete gehabt haben, ist ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 Ziff. 2 BewG zu gewähren. Dabei ist aber § 82 Abs. 3 BewG zu beachten.
  • Bergschäden am Boden können bei der Ermittlung des Bodenwerts (i.d.R. bis zu 10 %) berücksichtigt werden. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren muss der Abschlag, der sich auf den Bodenwert bezieht, durch eine Ermäßigung des gesamten Grundstückswerts ausgedrückt werden.
  • Ansprüche gegen Bergwerkseigentümer sind bei der Einheitsbewertung der bergbaugeschädigten Grundstücke außer Betracht zu lassen.

b) Bergschadensgefahr

 

Rz. 198

  • Eine Ermäßigung wegen Bergschadensgefahren kommt bei Grundstücken in Gebieten in Betracht, in denen Bergbau bis zum Feststellungszeitpunkt stattgefunden hat oder im Feststellungszeitpunkt noch stattfindet oder zumindest kurz bevorstand.
  • Der Abschlag begrenzt sich nicht auf das Höchstmaß von 30 % gemäß § 82 Abs. 3 BewG, weil es sich nicht um eine Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BewG handelt.

    • Bei die Bemessung der Ermäßigung kommen die folgenden Aspekte in Betracht:
    • Art des Abbaus (z.B. oberflächennaher Abbau),
    • Ausmaß der Bergschadenssicherung (Teilsicherung bzw. Vollsicherung),
    • Bergschadensverzicht, d.h. vertraglicher Verzicht des Grundstückseigentümers gegenüber dem Bergbau auf Ersatz des Bergschadens (Vollverzicht, Teilverzicht, dinglich gesicherter bzw. schuldrechtlich vereinbarter Verzicht).[3]
  • Der Abschlag wegen Bergschadensgefahr ist auch dann zu gewähren, wenn eine Wertermäßigung wegen Bergschäden in Betracht kommt.
  • Bei der Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren ist für die vorhandene Bergschadenssicherung kein Zuschlag anzusetzen.
 

Rz. 199– 205

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[2] Vgl. OFD Münster v. 9.7.1968 – S 3204 - 19 - St 21 - 33, BewK § 82 BewG 1965 A 4.
[3] OFD Düsseldorf v. 25.6.1968 – S 3204 A/S 3210 A - St 211, StEK BewG 1965 § 82 Nr. 15.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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