Rz. 249

[Autor/Stand] Über § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG sind Grund- und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden.[2] Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch bereits aus § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG, so dass die Aufnahme in den Katalog der nicht zum land- forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter nur deklaratorisch ist.

 

Rz. 250

[Autor/Stand] Erfasst werden hier vor allen Flächen, die nach § 159 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Der Ausschluss erstreckt sich aber auch auf solche Bereiche, die nicht typisch für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind. Hierzu gehören z.B. auf der Hofanlage befindliche Ferienwohnungen[4] und Hofläden bzw. kleinere Einzelhandelsgeschäfte, sofern sie nicht als Nebenbetrieb i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 BewG einzustufen sind, Anlagen und Flächen zur Haltung von Pelztieren, deren Futtergrundlagen nicht auf dem Hof gewonnen werden (vgl. dazu § 169 Abs. 4 BewG.).

 

Rz. 251– 253

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] R B 158.3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[4] "Urlaub auf dem Bauernhof".
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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