Rz. 49

[Autor/Stand] Ist auf den maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Zurechnungsfortschreibungsbescheid nach § 24a Satz 1 BewG erteilt worden und tritt vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein erneuter Eigentumswechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein, so ist der Bescheid nach § 24a Satz 2 BewG aufzuheben. Der (neue) Rechtsnachfolger erhält einen neuen Zurechnungsfortschreibungsbescheid. Dieser Bescheid ist kein Änderungsbescheid i.S. des § 24a Satz 2 BewG.[2]

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge ist dem Rechtsnachfolger ein Änderungsbescheid nach § 24a Satz 2 BewG über die geänderte Zurechnung zu erteilen. Es gelten hier die Ausführungen in Rz. 47 und 48 entsprechend. Aus den dort dargelegten Erwägungen ist ein gemäß § 24a Satz 2 BewG geänderter Bescheid und kein neuer Zurechnungsfortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn sich zwischen der Erteilung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides und dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt die Miteigentumsverhältnisse an der wirtschaftlichen Einheit ändern. S. dazu auch das Beispiel in Rz. 32.

 

Rz. 51– 53

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[2] FinMin. NW v. 9.2.1972, DStZ/B 1972, 90; Bay. Landesamt für Steuern v. 15.11.2013, Bew-Kartei BY § 24a BewG Karte 1.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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