Rz. 128

[Autor/Stand] Die Bewertung nach wirtschaftlichen Einheiten gilt nicht nur für die Vermögensarten, die der Einheitsbewertung unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 BewG), sondern grundsätzlich auch für das sonstige Vermögen, für das Einheitswerte nicht festgestellt werden. Beim sonstigen Vermögen bildet jedoch meistens jedes einzelne Wirtschaftsgut eine wirtschaftliche Einheit. Doch kann auch der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eine Mehrzahl von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem gewerblichen Betrieb üblicherweise zu dienen bestimmt sind, am maßgebenden Bewertungsstichtag einem derartigen Betrieb des Eigentümers aber nicht dienen, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 BewG gegeben sind. So hat der BFH entschieden, dass ein Renn- oder Zuchtstall mit einer größeren Anzahl von Pferden eine wirtschaftliche Einheit bildet, bei der nicht jedes Pferd einzeln zu bewerten ist.[2]

 

Rz. 129

[Autor/Stand] Auch beim sonstigen Vermögen ist die wirtschaftliche Einheit entsprechend dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG im Ganzen zu bewerten. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 9 BewG). Der gemeine Wert einer größeren Zahl von Wirtschaftsgütern, die zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst sind, wird dabei regelmäßig größer sein als die Summe der Einzelwerte der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter. Bei Kunstsammlungen kann der Wert der wirtschaftlichen Einheit die Summe der Einzelwerte der dazu gehörenden Wirtschaftsgüter sogar erheblich übersteigen.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020

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