Rz. 361
[Autor/Stand] Bei einem Zusammentreffen von wertmindernden und werterhöhenden Umständen ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BewG ein Höchstsatz von 30 % nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden. Dafür sind zunächst die Prozentsätze für wertmindernde und werterhöhende Umstände zu saldieren. Nur wenn dieser Saldobetrag den Höchstsatz von 30 % übersteigt, kommt die gesetzlich vorgesehene Begrenzung zur Anwendung. Das gilt jedoch nur, soweit jeweils in § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und in Abs. 2 BewG aufgeführte Gründe in Betracht kommen.
Rz. 362
[Autor/Stand] Der Abschlag wegen der in der Höhe nicht begrenzten Ermäßigung, z.B. Abschlag wegen baldigen Abbruchs, ist neben dem in der Höhe begrenzten uns getrennt berechneten Abschlag oder Zuschlag – evtl. nach Saldierung – in jedem Fall zu gewähren.
Rz. 363
Beispiel
Abschlag wegen | |
|
10 % |
|
30 % |
Zwischensumme | 40 % |
Zuschlag wegen | |
|
5 % |
Summe | 35 % |
Höchstbetrag des Abschlags gemäß § 82 Abs. 3 BewG | 30 % |
nicht nutzbare Abschläge/Wertminderungen | 5 % |
Rz. 364– 370
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen