Rz. 361

[Autor/Stand] Bei einem Zusammentreffen von wertmindernden und werterhöhenden Umständen ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 BewG ein Höchstsatz von 30 % nur auf das Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden. Dafür sind zunächst die Prozentsätze für wertmindernde und werterhöhende Umstände zu saldieren. Nur wenn dieser Saldobetrag den Höchstsatz von 30 % übersteigt, kommt die gesetzlich vorgesehene Begrenzung zur Anwendung. Das gilt jedoch nur, soweit jeweils in § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und in Abs. 2 BewG aufgeführte Gründe in Betracht kommen.

 

Rz. 362

[Autor/Stand] Der Abschlag wegen der in der Höhe nicht begrenzten Ermäßigung, z.B. Abschlag wegen baldigen Abbruchs, ist neben dem in der Höhe begrenzten uns getrennt berechneten Abschlag oder Zuschlag – evtl. nach Saldierung – in jedem Fall zu gewähren.

 

Rz. 363

 

Beispiel

 
Abschlag wegen  
10 %
30 %
Zwischensumme 40 %
Zuschlag wegen  
 5 %
Summe 35 %
Höchstbetrag des Abschlags gemäß § 82 Abs. 3 BewG 30 %
nicht nutzbare Abschläge/Wertminderungen 5 %
 

Rz. 364– 370

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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