Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen unter der Prämisse einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens. Da hierdurch auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 § 237 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 9 § 237 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 10 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 11 Die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. § 237 Abs. 1 BewG jeweils gesondert für die nach Maßgabe des § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Die Anwendung des § 237 BewG setzt somit eine Klassifizierung der dem Eigentümer des Bet...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 6 Nach § 237 BewG erfolgt die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gesondert nach den i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben. Die Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mithin i. S. d. Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen G...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Zwecks standardisierter Bewertung der Flächen und der Hofstellen mit einem objektiviert-realen Ertragswert ist für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils ge...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die nach § 237 BewG ermittelten Reinerträge (Flächenwerte) bilden jeweils die nachhaltige – objektivierte – Ertragsfähigkeit für die i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen einschließlich Nutzungsteile und Nutzungsarten ab (§ 236 BewG, Rz. 9, 11, 14 ff. sowie § 237 BewG Rz. 1). Bei bestimmten ertragswerterhöhenden Umstä...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.7 Pilzanbau (Abs. 2 Nr. 7)

Rz. 33 Unter Pilzanbau ist der Anbau von Speisepilzen zu verstehen. Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.[1] Wenn Pilze in Dosen konserviert werden, kann ein land- und forstwirtscha...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.6 Saatzucht (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 30 Zur landwirtschaftlichen Urproduktion gehört auch die Züchtung von Saatgut. Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Sie erfordert in jedem Fall die Züchtung von Zuchtsaatgut, umfasst aber auch dessen Vermehrung und Verkauf. Die Vermehrung und der Verkauf von Zuchtsaatgut ohne Züchtung sind hingegen nicht als Saatzucht anzusehen.[1] Zum Saatgut zählen Samen, Pflan...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 2 Ertragswert als Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 236 Abs. 1 BewG ist der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zugrunde zu legen. Hierdurch wird der Bewertungsmaßstab normiert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend nutzt und hieraus Erträge erzielt. Sinn und Zwe...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 2.1 Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die SondernutzungenHopfen und Spargel und anderen Sonderkulturen, die ein von der landwirtschaftlichen Nutzung abweichendes Ertrags- und Aufwandgefüge aufweisen.[1] Mit der rechtlichen Verselbständigung der Sondernutzungen Hopfen, Spargel und anderer Sonderkulturen als eigene ...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.2 Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 18 Zu den Nutzungen Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Rz. 21) gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zand...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.5 Wanderschäferei (Abs. 2 Nr. 5)

Rz. 27 Unter einer Wanderschäferei wird eine extensive Form der Schafhaltung verstanden, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu standortgebundenen intensiven Formen der Schafhaltung, wie z. B. die Koppelschafhaltung oder die Gutsschäferei, werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorüber...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.9 Weihnachtsbaumkulturen (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 39 Zur Nutzung Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.[1] Die Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der außerhalb der Hofstelle dazugehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen.[2] Hierbei können sich jedoch Abgrenzungsfragen zum gärtnerischen Nutzungs...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt. In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Rein...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.4 Imkerei (Abs. 2 Nr. 4)

Rz. 24 Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Hierzu gehören sowohl die Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs (Honigimkereien) als auch Spezialformen der Bienenhaltung, wie z. B. die Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke. Eine Unterscheidung zwischen den einzelne...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.8 Produktion von Nützlingen (Abs. 2 Nr. 8)

Rz. 36 Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).[1] Den Nützlingen dienen Insekten, die als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt. Infolgedessen vernichten Nützlinge, z. B. im Interesse des Pfla...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 3 Ermittlung des Reinertrags für das Kleingartengrundstück (Abs. 2)

Rz. 13 Nach § 240 Abs. 2 S. 1 BewG werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren nach § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau (§ 234 BewG Rz. 23 und § 237 BewG Rz. 23) bewertet. Zur Ermittlung des Reinertrags (Flächenwerts) ist gem. § 240 Abs. 2 S. 2 BewG die Größe der jeweils als gärtnerisch klassifi...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 242 BewG wird die Art und der Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die gem. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ( § 232 BewG) gehören, konkretisiert. Die Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist in § 237 ...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 4 Zuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle wegen bestimmter weinbaulicher Nutzung und für Nebenbetriebe (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 14 § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG normiert für zwei Tatbestände reinertragserhöhende Zuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle (§ 234 BewG Rz. 45 und § 237 BewG Rz. 31). Zur Abgeltung ertragswerterhöhender Umstände werden einerseits bei der weinbaulichen Nutzung (Rz. 15) und anderseits bei Nebenbetrieben (Rz. 16) nachhaltig genutzte Wirtschaftsgebäude mit einem typisierenden Ertr...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 4 Ermittlung des Reinertrags für Gartenlauben (Abs. 3)

Rz. 15 § 240 Abs. 3 BewG fingiert, dass Gartenlauben (Rz. 11) von mehr als 30 m² Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind und wie eine Hofstelle gem. § 237 Abs. 8 BewG zu bewerten sind. Nach § 3 Abs. 2 BKleingG ist im Kleingarten grundsätzlich nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz ...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Sch...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.1 Binnenfischerei (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 15 Als Binnenfischerei wird die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern aufgrund von Fischereiberechtigungen verstanden. Hierzu gehört die Fischerei in stehenden Gewässern und in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.[1] Die Hochsee- und Küstenfischerei gehören hingegen als gewerbliche Betätigungen nicht zur Landwirtschaft.[2] Bewertungsrechtlich ist unerheblic...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.3 Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 21 Zu den Nutzungen Teichwirtschaft (Rz. 18) sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zand...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.10 Kurzumtriebsplantagen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 42 Bei Kurzumtriebsplantagen (KUP) handelt es sich um Flächen, auf denen mit dem Ziel, innerhalb einer kurzen Umtriebszeit von zwei bis zwanzig Jahren vornehmlich Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren, schnell wachsende Bäume, wie z. B. Weiden und Pappeln, angepflanzt werden. Gleichwohl handelt sich bei KUP nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern um ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 4 Ermittlung des standardisierten Reinertrags (Abs. 3)

Rz. 14 §236 Abs. 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben.[1] Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt. Im Interesse einer praktischen Umset...mehr

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Anzahlungen in der Handels-... / 4 Bewertung von Anzahlungen

4.1 Geleistete Anzahlungen Rz. 40 Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (d. h. dem Nennbetrag) bewertet. Da die in den Anzahlungen enthaltene Vorsteuer abzugsfähig ist, entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag der Anzahlung.[1] Bei Anzahlungen, die durch Eingehung einer Verbindlichkeit geleistet werden, z. B. Wechselakzept, bestimmt ...mehr

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Anzahlungen in der Handels-... / 1 Einführung

Rz. 1 Anzahlungen spielen im Rahmen der Abwicklung bestimmter Geschäftsvorfälle in der Wirtschaftspraxis eine wichtige Rolle und sind daher finanzwirtschaftlich und bilanzrechtlich von besonderer Bedeutung. Neben Fragen des richtigen Ausweises und der Bewertung in der Bilanz stellen sich auch umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der sogenannten Ist-Vers...mehr

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Anzahlungen in der Handels-... / 4.2 Erhaltene Anzahlungen

Rz. 48 Erhaltene Anzahlungen stellen Verbindlichkeiten dar und sind daher nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Dies ist in der Regel der Nennbetrag der zugeflossenen Anzahlung. Rz. 49 Bei Verzinslichkeit der Anzahlungen sind die aufgelaufenen Zinsen in die erhaltenen Anzahlungen einzubeziehen, wenn die Zinsen dem Auftraggeber im Rahmen der A...mehr

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Anzahlungen in der Handels-... / 4.1 Geleistete Anzahlungen

Rz. 40 Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (d. h. dem Nennbetrag) bewertet. Da die in den Anzahlungen enthaltene Vorsteuer abzugsfähig ist, entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag der Anzahlung.[1] Bei Anzahlungen, die durch Eingehung einer Verbindlichkeit geleistet werden, z. B. Wechselakzept, bestimmt sich der Wertansatz nach d...mehr

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Anzahlungen in der Handels-... / 7.3.1 Eigentum verbleibt beim Zuschussempfänger

Rz. 87 Liegt ein Zuschuss mit Gegenleistungsverpflichtung vor und verbleibt das Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand beim Zuschussempfänger, so verlangt das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB enthaltene Realisationsprinzip, dass die Leistung des Vertragspartners nur insoweit als Ertrag vereinnahmt werden darf, wie der Kaufmann seine dafür zu erbringende Gegenleistung erb...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.1 Landwirtschaftliche Nutzung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)

Rz. 15 Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) der Pflanzen- und Tierproduktion zu dienen bestimmt sind. Hierzu gehören die Acker- oder Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung (Veredlung) nach Maßgabe des § 241 BewG zu dienen bestimmt sind. Flächen, die dem Anbau von Tabak und ...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 2 Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 9 Nach den einschlägigen Regelungen zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten in den §§ 221 Abs. 2 (Hauptfeststellungszeitpunkt), 222 Abs. 4 S. 2 (Fortschreibungszeitpunkt) und 223 Abs. 2 S. 1 BewG (Nachfeststellungszeitpunkt) sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 235 Abs. 1 BewG wird – entsprechend zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind, auch wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Da...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 8 Nebenbetrieb (Abs. 7)

Rz. 47 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG auch Nebenbetriebe. In § 234 Abs. 7 BewG wird der Nebenbetrieb definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 42 Abs. 1 BewG.[1] Nach § 234 Abs. 7 BewG kann nur dann von einem Nebenbetrieb ausgegangen werden, wenn er einerseits dazu bestimmt i...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 6 Unland (Abs. 5)

Rz. 43 In § 234 Abs. 5 BewG wird die Nutzungsart Unland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 45 Abs. 1 BewG.[1] Zum Unland gehören nach § 234 Abs. 5 BewG die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Dies sind Flächen, die nicht kulturfähig sind. Ob Betriebsflächen als Unl...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2 Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt. Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüte...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.5 Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd)

Rz. 31 Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen innerhalb der gärtnerischen Nutzung (Rz. 21 ff.) nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd BewG ist die gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG maßgebend (Rz. 37). Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG.[1] Für Zwecke der Bew...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 7 Hofstelle (Abs. 6)

Rz. 45 In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst.[1] Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[2] Nach § 234 Ab...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1.1 Konzeption zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 2 Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist von der Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018 zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke des Grundvermögens in den alten Ländern grundsätzlich nicht unmittelbar betroffen. Eine Übertragung der maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung auf die Beurteilung der Vorschriften zur ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeugnis: Gerichtlich... / 1 Die Beweislast

Zunächst müssen Beschäftigte ihren Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses geltend machen und diesen jedenfalls bei einem Zwischenzeugnis auch begründen. Dieses Verlangen ist regelmäßig gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben bzw. gegenüber demjenigen, der die Arbeitgeberfunktion, ggf. auch nur in bestimmten Bereichen (z. B. Personalleiter), wahrnimmt. Ist gar kein Arbeitszeugnis e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 2 Standortflächen für Windenergieanlagen (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 233 Abs. 1 BewG gehören die Standortflächen der Windenergieanlagen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), in deren Umgriff land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ausweislich der Gesetzesbegründung wol...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeugnis: Schadensers... / Zusammenfassung

Überblick Ist ein Zeugnis im Hinblick auf Tatsachenbeschreibungen oder Bewertung von Leistung und Verhalten fehlerhaft, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers oder gar eines Dritten, der sich auf den – falschen – Zeugnisinhalt verlässt, führen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 5.1 Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zu Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Abs. 4 Nr. 1)

Rz. 37 In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2 GrStG ist der inländische Grundbesitz i. S. d. Bewertungsgesetzes Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert § 2 GrStG die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens, einschließlich d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Nach § 232 Abs. 1 und 2 BewG gehören zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind. Dienen Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile im Feststellungszeitpunkt tatsächlich anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehören sie gemäß § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zum Betrieb ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Bäckereien und Konditoreien (§ 10 Abs. 3)

Rz. 107 Für Bäckereien und Konditoreien gilt seit dem 1.11.1996 das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt, zugleich wurden in die für diese Betriebe geltenden Sonderregelungen und damit auch die Bestimmungen über das Nachtbackverbot aufgehoben. Durch die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 soll die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Backwaren auch an Sonn- und Feiertagen sic...mehr

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Roscher, BewG § 233 Abgrenz... / 4 Bauplanungsrechtlich ausgewiesenes Bauland (Abs. 3)

Rz. 20 In § 233 Abs. 3 BewG wird angeordnet, unter welchen Voraussetzungen die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzten Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Nach § 233 Abs. 3 S. 1 BewG sind Flächen stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan i. S. d. §§ 8 ff. BauGB als Bauland festgesetzt sind (Rz. 21), ihre sofo...mehr