Rz. 13

Nach § 240 Abs. 2 S. 1 BewG werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren nach § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau (§ 234 BewG Rz. 23 und § 237 BewG Rz. 23) bewertet. Zur Ermittlung des Reinertrags (Flächenwerts) ist gem. § 240 Abs. 2 S. 2 BewG die Größe der jeweils als gärtnerisch klassifizierten Eigentumsfläche stets mit dem Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG zu multiplizieren.[1] Ein ggf. neben dem Gemüseanbau erfolgter Anbau von Zierpflanzen ist für die Bewertung mithin ebenso unbeachtlich wie ein erfolgter Anbau unter Glas und Kunststoffen.

Auszug aus Anlage 30 BewG[2]

 
Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland pro Ar 12,35
 

Rz. 14

Einstweilen frei

[2] Anlage 30 i. d. F. der Verordnung der Anlagen 27-33 des Bewertungsgesetzes vom 29.6.2021, BGBl I 2021, 2290.

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