Rz. 13
Nach § 240 Abs. 2 S. 1 BewG werden Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren nach § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau (§ 234 BewG Rz. 23 und § 237 BewG Rz. 23) bewertet. Zur Ermittlung des Reinertrags (Flächenwerts) ist gem. § 240 Abs. 2 S. 2 BewG die Größe der jeweils als gärtnerisch klassifizierten Eigentumsfläche stets mit dem Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG zu multiplizieren.[1] Ein ggf. neben dem Gemüseanbau erfolgter Anbau von Zierpflanzen ist für die Bewertung mithin ebenso unbeachtlich wie ein erfolgter Anbau unter Glas und Kunststoffen.
Auszug aus Anlage 30 BewG[2]
Nutzungsteil Gemüsebau | ||
Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
Flächen im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland | pro Ar | 12,35 |
Rz. 14
Einstweilen frei
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