Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.4 Bewertung eines Forderungsverzichts

Tz. 60 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch verdeckte Einlagen iRe Forderungsverzichts sind auf Ebene der Empfänger-Kö mit dem Tw zu bewerten. Auf den Nennbetrag kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Tw der Forderung im Verzichtszeitpunkt; s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307); s Urt des BFH v 29.07.1997 (BStBl II 1998, 652); und s Urt des BFH v 16.05.2001 (B...mehr

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FF 03/2023, Die Anerkennung... / 3. Vorsichtige Bewertung des Vorschlags

Die Erfolgsaussichten dieser geplanten Verordnung sind, was eine einvernehmliche Adaption betrifft, meiner Ansicht nach unwahrscheinlich. In einer Reihe von Ländern herrschen teilweise starke Vorbehalte gegenüber gleichgeschlechtlichen Elternschaften, die in Konsequenz ggf. anzuerkennen wären. Außerdem besteht in einer Reihe von Mitgliedstaaten die Sorge, infolge einer entsp...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.6.3 Die jüngere BFH-Rechtsprechung und ihre Bewertung

Tz. 251 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 In dem Urt des BFH v 26.11.1998 (BStBl II 1999, 547) deutete sich bereits eine Änderung der Rspr des BFH an. Danach ist die Besitzgesellschaft nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluss d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.1 Grundsatz

Tz. 230 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei verdeckten Einlagen im Allgemeinen (s Tz 57ff) und anderen Forderungsverzichten im Besonderen (dazu s Tz 60) erfolgt auch bei einer verdeckten Einlage aufgr eines Pensionsverzichts die Bewertung mit dem Tw; grundlegend s Beschl des GrS des BFH v 09.06.1997 (BStBl II 1998, 307) und s Urt des BFH v 15.10.1997 (BStBl II 1998, 305); s a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Beck, Stliche Überlegungen zur Pensionszusage des Ges-GF bei Veräußerung der GmbH, DStR 2002, 473; Centrale für GmbH, Stliche Auswirkungen des Verzichts bei Verschlechterung der wirtsch Lage der GmbH, GmbHR 2002, 105; Haßellberg, Stliche Überlegungen zur Pensionszusage des Ges-GF bei Veräußerung der GmbH – Erwiderung zu Beck, DStR 2002, 1803; Alber/Herold, Verzicht auf lfd Geha...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.1 Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Die Bewertung von Land- und fostwirtschaftlichem Vermögen ist im Teil B im sechsten Abschnitt des Bewertungsgesetzes niedergelegt.[1] Unter der Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen. Hierbei gehören zum land- und fo...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.9 Nutzungsüberlassungen/Verpachtungen (Zeilen 40 bis 44)

In der Zeile 41 ist anzukreuzen, ob der Betrieb am Bewertungsstichtag im Ganzen verpachtet war. War dies nicht der Fall, ist in die Zeile 42 weiterzugehen.[1] War dies hingegen der Fall, dann ist in die Zeile 43 weiterzugehen. Wichtig Betriebsverpachtung im Ganzen Von einer Betriebsverpachtung im Ganzen ist auszugehen, wenn der bisherige Eigentümer am Bewertungsstichtag die wes...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.3 Abgrenzungen

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist abzugrenzen: vom Betriebsvermögen (s. auch R B 158.2 ErbStR 2019 und H B 158.2 ErbStH 2019). Dabei ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom Betriebsvermögen vorrangig nach den Anweisungen in den R 15.5 EStR abzugrenzen. vom Grundvermögen (s. auch R B 158.3 ErbStR 2019). Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- u...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.2 Zufluss des Anspruchs

Tz. 94 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Einnahmen sind einem Stpfl iRv Überschuss-Eink iSv § 11 Abs 1 EStG zugeflossen, sobald er wirtsch über die Einnahmen verfügen kann (s zB Urt des BFH v 24.03.1993, BStBl II 1993, 499 und v 16.11.1993, BStBl II 1994, 632 zu einem beherrschenden Gesellschafter einer Kap-Ges) bzw wenn ein Vergütungsanspruch "freiwillig und einverständlich" mit d...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.2 Bewertungsstichtag

Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend. Hierbei bestimmt sich der Bewertungsstichtag für die Zwecke der Erbschaftsteuer nach den § 9 ErbStG, § 11 ErbStG, § 12 Abs. 3 ErbStG in i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 1 BewG. Hinweis Umlaufe...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / Zusammenfassung

Überblick Die "Anlage Land- und Forstwirtschaft" zur Feststellungserklärung ist abzugeben, weil der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Maßgebend ist dafür der Vermögensanfall beim Erwerber (beispielsweise als Erbe, Vermächtnisnehmer oder als Beschenkter). Gesetze, Vorschriften und Rechtspr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.1 Bonität des Schuldners

Tz. 234 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Wiederbeschaffungskosten sind unter Einbeziehung der konkreten Bonität der Schuldnerin (also der Kap-Ges, die die Pensionszusage erteilt hat) zu ermitteln. Fraglich ist allerdings, wie dies konkret in die Bewertung des Anspruchs eingehen soll. Dabei kann es uE nicht darum gehen, ob die Verpflichtung sofort mit ihrem Barwert in einem Ein...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.4 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen und den Wohnteil.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.7 Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Verbindlichkeiten sind jeweils dem Wirtschaftsteil, den Betriebswohnungen und dem Wohnteil der Höhe nach zuzuordnen, weil sie bei der Feststellung des Grundbesitzwerts zu berücksichtigen sind. Die...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.16.1 Grundlagen

Für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist der jeweilige Wirtschaftswert durch ein Einzelertragswertverfahren zu ermitteln. Hier sind die in Punkt 2.15.1 gemachten Erläuterungen entsprechend zu beachten. Wichtig Reingewinn für Nebenbetriebe Dem jeweiligen Reingewinn für die Nebenbetriebe ist bei der Ermittlung eines Einzelertragswerts nur der Ertrag zu Grun...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.18.1 Grundlagen

Wurde Zeile 43 mit Nein beantwortet, müssen die Zeilen zum vereinfachten Bewertungsverfahren ausgefüllt werden. In diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Werts für den Grund und Boden auf der Grundlage der Klassifizierung im automatisierten Liegenschaftskataster. Anwendungsfälle für das vereinfachte Bewertungsverfahren sind: bei der Bewertung eines Betriebs, der im Ganzen verp...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.8.2 Rechtslage ab dem 1.7.2016

Ab dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 gelten für Erwerbe, bei denen die Steuer nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen. Begünstigungsfähiges Vermögen Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zählt ebenfalls zum sog. begünstigungsfähigen Vermögen des § 13b Abs. 1 ErbStG. Hierzu gehört der inländische Wirtschaftsteil des land- un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2 Einzelfragen bei Ermittlung des Teilwerts eines Pensionsanspruchs

7.3.2.1 Bonität des Schuldners Tz. 234 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Wiederbeschaffungskosten sind unter Einbeziehung der konkreten Bonität der Schuldnerin (also der Kap-Ges, die die Pensionszusage erteilt hat) zu ermitteln. Fraglich ist allerdings, wie dies konkret in die Bewertung des Anspruchs eingehen soll. Dabei kann es uE nicht darum gehen, ob die Verpflichtung sofort ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.8 Verschonungsmaßnahmen

1.8.1 Rechtslage zwischen dem 1.1.2009 bis 30.6.2016 Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016[1] galten für Erwerbe, bei denen die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen: Begünstigtes Vermögen Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen liegt begünstigtes Vermögen immer dann vor, wenn ein nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG inländ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.3.2 Forderungsverzicht

Tz. 36 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Klassischer Fall einer Zuwendung des Gesellschafters, die zum Wegfall eines Passivpostens führt, ist ein Forderungsverzicht, den der Gesellschafter für ein Gesellschafterdarlehen ausspricht; s H 8.9 "Forderungsverzicht" KStH 2022. Aber auch ein Verzicht auf andere Forderungen kann zu einer verdeckten Einlage führen. Auf die Bezeichnung (als ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.5 Der Wirtschaftsteil

Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe und bestimmte andere Wirtschaftsgüter. Unter Nebenbetriebe sind Betriebe zu verstehen, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbstständigen gewerblichen Betrieb darstellen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.3 Bedeutung der Verfallbarkeit des Anspruchs

Tz. 236 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach Auff des BFH ist der Tw beim Verzicht auf einen (noch) verfallbaren Pensionsanspruch mit 0 EUR anzusetzen; s Urt des BFH v 08.06.2011 (BB 2011 S. 2673). Auch wenn das Urt nicht im BStBl veröffentlicht ist, folgt die FinVerw dem BFH in diesem Punkt. Damit lassen sich verfallbare Pensionsansprüche idR ohne Zufluss von Arbeitslohn beim Ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Verhältnis zu verdeckten Gewinnausschüttungen

Tz. 110 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 VGA und verdeckte Einlagen haben etliche Gemeinsamkeiten: Bei beiden Rechtsinstituten handelt es sich um Vorgänge, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben. Es ist also jeweils ein Fremdvergleich durchzuführen (zu vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 100ff). Beide führen zu einer außerbilanziellen Korrektur, soweit der Vorgang in der 1. St...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.15.2 Einzelne Nutzungen (Zeilen 222 bis 233)

In die Zeilen 224 bis 233 sind für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen die entsprechenden Angaben einzutragen. Hierzu gehören der Reingewinn, der Ertragswert des Besatzkapitals sowie die Fläche. Hierbei gilt für die einzelnen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen folgendes: Binnenfischerei/ Teichwirtschaft/Fischzucht für Binnenfischerei und Te...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / II. Vermögenssteuer

Rz. 11 Alle Kantone,[17] nicht jedoch der Bund, erheben auf das Reinvermögen von natürlichen Personen eine allgemeine Vermögenssteuer. Dabei gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. Bemessungsgrundlage bildet das steuerlich relevante Vermögen per 31. Dezember. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:[18]mehr

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Vorwort

In den letzten Jahren haben die Anfragen für die Beratung hinsichtlich des Wegzugs aus steuerlichen Gründen stark zugenommen und es ist zu erwarten, dass sich diese Entwicklung fortsetzten wird. Insbesondere die deutsche Erbschaftsteuer wird oft als Grund für Wegzugswünsche genannt. Dies gilt umso mehr, als es für Übertragungen bebauter Grundstücke ab dem 1.1.2023 zu starken...mehr

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FF 03/2023, Pflicht zum Nac... / 1 Anmerkung

1. Gegenstand der Entscheidung und Kontext Die Entscheidung des BVerfG betreffen die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Bestehen einer Masernimpfung im Falle Betreuung in einer Kindertagesstätte) und § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises über diese Impfung bei Betreten der Kindertagesstätte). Beschwerdeführer waren sowohl die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):

Zu Einlagen (allgemein): Büchele, Offene und verdeckte Einlagen im Bil- und Gesellschaftsrecht, DB 1997, 2337; Groh, Ist die verdeckte Einlage ein Tauschgeschäft?, DB 1997, 1683; Büchele, Die Sacheinlage – ein Austauschgeschäft oder ein mitgliedschaftlicher Beitrag?, DStR 1998, 741; Groh, Einlage wertgeminderter Gesellschafterforderungen, BB 1997, 2523 (mit Erwiderung von Parczy...mehr

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AGS 03/2023, Die Beauftragu... / V. Die Frage von Zu- und Abschlägen – eine Frage des Einzelfalls

Die Regelaufgaben des Insolvenzverwalters sollen sich aus dem jeweiligen individuellen Verfahrenszuschnitt ergeben unter Zugrundelegung der Überlegung, dass bei einem größeren Verfahren die Regelvergütung höher ist und dadurch die dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten bereits damit abgegolten wären. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters w...mehr

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AGS 03/2023, Die Beauftragu... / III. Keine Befugnis zur Bestellung eines Sachverständigen betreffend die Vergütung

Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist alleine Aufgabe des Tatrichters, so das LG Dresden (unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14, juris Rn 60 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14.2.2008 – IX ZB 181/04). Daher dürfe das Insolvenzgericht für die Frage der Höhe der einzelnen Zuschläge keinen Sachverständigen beauftragen. Die Feststellung und Bewertung von Zuschlagsta...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.13.1 Definition der gärtnerischen Nutzung

Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen:[1] Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen und Zierpflanzenbau Die Fläche der Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau ist für die Bewertung in Freilandflächen und Flächen unter Glas- und Kunststoffen aufzugliedern....mehr

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zfs 03/2023, Abwägung von T... / 2 Aus den Gründen:

[19] II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. In der Sache hat sie größtenteils Erfolg. [20] 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im tenorierten Umfang gem. §§ 7 Abs. 1; 17 Abs. 1, 4 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. § 115 Abs. 1 Sat...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.8.3 Auseinandersetzung von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Hinsichtlich der Auseinandersetzung bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist insbesondere zu unterscheiden zwischen der Teilungsanordnung und der freiwilligen Erbauseinandersetzung. a) Teilungsanordnungen Teilungsanordnungen sind hierbei schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.3 Einlagen durch nahe stehende Personen

Tz. 23 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen können nicht nur durch den Gesellschafter, sondern auch durch ihm nahe stehende Pers (und aus deren Vermögen) erfolgen. Die Rechtsform der nahe stehenden Pers ist dabei unerheblich. Zuwendende können also sowohl natürliche als auch juristische Pers sein; auch eine Pers-Ges kann nahe stehende Pers idS. Auch bei der Anwendung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1 Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung

Tz. 206 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Auch beim Verzicht auf einen Pensionsanspruch liegt eine verdeckte Einlage nur dann vor, wenn der Verzicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine außerbilanzielle Korrektur des Ertrags aus dem Wegfall der Pensionsrückstellung kommt damit dann nicht in Betracht, wenn keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben ist. Eine Veran...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Rechtsfolgen auf Ebene der Körperschaft

Tz. 71 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Durch § 8 Abs 3 S 3 KStG wird verhindert, dass sich Einlagen als gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge auf das Einkommen auswirken. Soweit die Einlage als Ertrag verbucht wurde, ist deshalb nach uE zutr hM eine außerbilanzielle Korrektur vorzunehmen (zB s B. Lang in E&Y, KStG, § 8 Rn 479ff; s Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 97)....mehr

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§ 6 Fazit

Rz. 1 Im Vergleich zu den Vorauflagen aus 2004 und 2009 haben sich einige Rahmendaten stark verändert. So wurde etwa die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Deutschland komplett reformiert und am 1.1.2009 trat eine Abgeltungssteuer in Deutschland in Kraft, die zumindest in den Grundzügen und stark vereinfachend gesagt mit dem österreichischen Modell übereinstimmt. Zudem fand...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 2.4 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 7 bis 19)

In der Zeile 8 ist die Eigentumsfläche des Betriebs am Bewertungsstichtag anzugeben. Wichtig Als Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführter Betrieb Sofern der Betrieb der land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als Gemeinschaft geführt werden, so sind auch die im Alleineigentum eines Gesellschafters bzw. Gemeinschafters befindende Fläc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.1 Anteile im Betriebsvermögen

Tz. 81 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verdeckte Einlage führt zu einer Gewinnrealisierung, wenn der Kap-Ges ein WG des BV zugewendet wird. Nach § 6 Abs 6 S 2 EStG erhöhen sich die AK der Beteiligung an der Kap-Ges nämlich um den Tw des eingelegten WG. Aus diesem Wortlaut ist die vom Ges-Geber gewollte Gewinnrealisierung zwar nicht unmittelbar ersichtlich. Sie ergibt sich je...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.2 Bedeutung einer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung

Tz. 235 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Von einer Werthaltigkeit des Pensionsanspruchs ist idR zumindest dann auszugehen, wenn die Pensionszusage rückgedeckt und der Rückdeckungsanspruch ggf auch noch an den Ges-GF verpfändet ist. Die Kap-Ges hat in diesem Fall selbst in einer schwierigen wirtsch Situation keinen Zugriff auf die sich aus der Rückdeckung ergebenden Ansprüche; auch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5 Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Tz. 50 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte, zB s Urt des BFH v 06.11.2003 (BStBl II 2004, 416) und v 07.05.2014 (BFH/NV 2014, 1736). Es ist also ein Fremdvergleich vorzunehmen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Rechtsgrundlagen

Tz. 1 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen nicht. Eine Definition der verdeckten Einlagen enthält das KStG allerdings nicht; es handelt sich also um einen sog unbestimmten Rechtsbegriff (wie auch bei den vGA; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 1). Ebenso findet sich im KStG keine Regelung, wonach offene Einlagen zu neutrali...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Nachträgliche Anschaffungskosten

Tz. 93 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ob der Forderungsverzicht zu nachträglichen AK auf die Anteile des AE führt, war in der Vergangenheit nicht von der Bewertung der verdeckten Einlage auf Ebene der Kö abhängig. Insbes für Fälle, in denen sich die Beteiligung im PV befindet (es sich also um einen Anteil iSv § 17 EStG handelt), galten andere Bewertungsgrundsätze. Für § 17 EStG ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage La... / 1.8.1 Rechtslage zwischen dem 1.1.2009 bis 30.6.2016

Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016[1] galten für Erwerbe, bei denen die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen: Begünstigtes Vermögen Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen liegt begünstigtes Vermögen immer dann vor, wenn ein nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG inländischer Wirtschaftsteil oder ein nach § 159 BewG selb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Steuerlicher Begriff der offenen Einlage

Tz. 13 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Stlich liegt eine offene Einlage ieS nur dann vor, wenn die Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Eine Einlage in die Kap-Rücklage nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB wird stlich als verdeckte Einlage angesehen, obwohl sie den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr und sich durchaus nach außen als offener Vorgang darstellt. D...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.4 Reihenfolgeproblem bei unterschiedlichen Ansprüchen des Gesellschafters

Tz. 238 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eines Pensionsverzichts (dazu s Tz 212) stellt sich bei Vorhandensein mehrerer Ansprüche des AE auch ein Bewertungsproblem. Wird gleichzeitig auf mehrere Ansprüche (zB einen Pensionsanspruch und eine Darlehensforderung) verzichtet und ist die Kap-Ges nicht zur vollen Begleichu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Offene Einlagen im Handelsrecht

Tz. 11 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Bei einer offenen Einlage im hr-lichen Sinne handelt es sich um eine Vermögenszuführung, die einer Kö in Erfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung von ihren Gesellschaftern gegen Gewährung von Anteilsrechten gewährt oder die in die Kap-Rücklage zur freien Verfügung überlassen werden. Offene Einlagen sind alle gesellschaftsrechtl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.3 Freianteile; Kapitalerhöhung aus Rücklagen; Überlassung eigener Anteile

Tz. 101 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Unter die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 EStG bezeichneten Eink oder an deren Stelle gewährt werden (s § 20 Abs 3 EStG), fallen nach Auff des BFH und der Fin-Verw insbes Freiaktien und sonstige Freianteile (auch Gratis- oder Berichtigungsaktien genannt), die dem AE in einem bestimmten Verhältnis zu seiner bis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Altvater/Buchholz, St-Anrechnung aus belieferten Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag ("Cum/Cum"), RdF 2016, 132; Haisch, Führt die Bekämpfung von "Cum/Cum" zu Kollateralschäden beim dt Aktienhandel, RdF 2016, 85; Spengel, Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum-Geschäften, DB 2016, 2988; Fiand, Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?, NWB 2016, 344; Haisch/Hüniken, Erheblich...mehr

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zfs 03/2023, Deliktische Ha... / 2 Aus den Gründen:

[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB. [6] Das Landgericht habe aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei eine Anpassungsstörung des Klägers nach ICD-10 F43.2 und damit eine Gesund...mehr