Die Bemessung der Zu- und Abschläge ist alleine Aufgabe des Tatrichters, so das LG Dresden (unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 70/14, juris Rn 60 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14.2.2008 – IX ZB 181/04). Daher dürfe das Insolvenzgericht für die Frage der Höhe der einzelnen Zuschläge keinen Sachverständigen beauftragen. Die Feststellung und Bewertung von Zuschlagstatbeständen seien tatrichterliche Aufgabe und könnten nicht an einen Sachverständigen delegiert werden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen – so das LG Dresden – käme nur für Tatsachenfeststellungen in Betracht. Denkbar bliebe folglich nur die Hinzuziehung für die Ermittlung der Tatsachen, die der Ermessensentscheidung über die Höhe der Zu- und Abschläge zugrunde zu legen sind.

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