Rz. 11

Alle Kantone,[17] nicht jedoch der Bund, erheben auf das Reinvermögen von natürlichen Personen eine allgemeine Vermögenssteuer. Dabei gilt das sog. Stichtagsprinzip, d.h. Bemessungsgrundlage bildet das steuerlich relevante Vermögen per 31. Dezember. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:[18]

Die Vermögenssteuer umfasst das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen[19] mit Ausnahme des Hausrats[20] und persönlicher Gebrauchsgegenstände.
Schulden sind abzugsfähig.
Die Bewertung des Vermögens erfolgt zum Verkehrswert.
Betriebsvermögen (ohne Grundstücke) wird mit dem einkommensteuerlichen Wert erfasst (Buchwert zzgl. versteuerte stille Reserven).
Die Kantone gewähren unterschiedlich hohe Freibeträge, die sich zwischen 20.000–100.000 CHF für Alleinstehende und zwischen 40.000–160.000 CHF für Verheiratete bewegen.

Die Belastung mit Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen von 10.000.000 CHF bewegt sich zwischen minimal 0,10 % in Hergiswil Kanton Nidwalden und maximal 1,03 % in verschiedenen Gemeinden im Kanton Genf.[21]

[17] Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Vermögensteuer aus verfassungsrechtlichen Gründen seit dem 1.1.1996 nicht mehr erhoben wird.
[18] Reich, Steuerrecht, § 14 Rn 12 ff.
[19] Beispielsweise Bargeld, Edelmetalle, Bankguthaben, Wertpapiere, Hypothekarforderungen, private Darlehen, rückkaufsfähige Kapitalversicherungen, Immobilien, Fahrzeuge, Tiere wie z.B. Rennpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände sowie Sammlungen aller Art.
[20] Vermögende Privatpersonen verfügen regelmäßig über wertvolle Kunst- und Schmuckgegenstände, weshalb sich in diesen Fällen stets die Frage stellt, ob es sich hierbei noch um steuerfreien Hausrat oder eben um steuerbare Kunst- und Schmuckgegenstände handelt.
[21] Hinny, Steuerrecht 2022, S. 2474.

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