Rz. 7

In § 235 Abs. 1 BewG wird – entsprechend zu §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – geregelt, dass für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt, d. h. die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, maßgebend sind, auch wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Das Abstellen auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt hat vielfältige Bedeutung sowohl für die Abgrenzung als auch die Bewertung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen (§§ 232 ff. BewG). Die Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt wirkt sich z. B. auf den Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen und deren Zuordnung zu einer Nutzung, zu einem Nutzungsteil oder zu einer Nutzungsart (gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG) aus.

Abweichend von § 235 Abs. 1 BewG und abweichend von §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG wird in § 235 Abs. 2 BewG aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für stehende und umlaufende Betriebsmittel auf die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV, das dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist, abzustellen ist. Dies hat insbesondere für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG und für die Umsatzgrenzen bei Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von der gewerblichen Tätigkeit nach R  15.5 Absatz  11 EStR 2012 (§ 232 BewG Rz. 40) Bedeutung.[1]

§ 235 BewG lässt die Regelung in § 227 BewG, wonach bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, unberührt.

 

Rz. 8

Einstweilen frei

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