Rz. 18

Zu den Nutzungen Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Rz. 21) gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zander.[1]

Die Abgrenzung zwischen Teichwirtschaft und Fischzucht ist häufig schwierig, da bestimmte Zuchttätigkeiten auch bereits der Teichwirtschaft eigen sind. Da für die Teichwirtschaft und die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft die identischen Bewertungsfaktoren und Zuschläge in der Anlage 31 BewG maßgeblich sind, ist diese Abgrenzung für deren Bewertung jedoch nicht relevant.

Unter Teichwirtschaft ist in erster Linie die planmäßige Erzeugung (Zucht und Produktion) von Speisefischen in Teichen zu verstehen. Sie umfasst aber auch alle hierzu vorgeschalteten Produktionsstufen. So gilt z. B. auch die Aufzucht von Besatzfischen (Setzlingen) in Teichen als Teichwirtschaft, soweit sie als Vorstufe für die Erzeugung von Speisefischen anzusehen ist. Auch die Produktion von Fischen als Futtermittel für die in denselben Teichen erzeugten Speisefische gehört zur Teichwirtschaft.[2]

Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft kommen jeweils allein als auch in unterschiedlichen Kombinationen beider Nutzungen sowie in verschiedensten Formen vor. In vielen Fällen wird nur eine Art von Fischen, wie z. B. Forellen oder Karpfen, erzeugt, in anderen Fällen werden mehrere Arten von Fischen nebeneinander erzeugt.

Die Finanzverwaltung sieht auch die Netzgehegehaltung von Lachsforellen in Küstengewässern als eine neue Art der Teichwirtschaft an.[3] Die Erzeugung und Mast von Forellen in Fließkanalanlagen sowie die Fischmast (z. B. Wels, Stör und Aal) in Kunststoffbehältern, die in einer Halle aufgestellt sind, werden ebenfalls als Teichwirtschaft angesehen.[4] Diese Auffassung wird für die Mast von Speiseaal in künstlichen Betondecken durch die Finanzrechtsprechung bestätigt.[5] Bei einer Verweildauer von nur 15 Tagen im Betrieb kann die Fischzucht in künstlichen Stahlbehältern jedoch nicht mehr als landwirtschaftliche Teichwirtschaft angesehen werden.[6]

Eine Großanlage zur Forellenmästung ist per se keine gewerbliche Tierzucht/-haltung.[7] Eine landwirtschaftliche Teichwirtschaft liegt jedoch nicht mehr vor, wenn die Speisefische nicht auf Risiko des Betriebsinhabers mittels eigener Naturkräfte heranwachsen, sondern als lebende Speisefische zu- und zeitnah weiterverkauft werden.[8] Übersteigt der Umsatz aus dem Zukauf fremder Erzeugnisse nachhaltig die Grenzen von einem Drittel des Gesamtumsatzes oder 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr (s. § 232 BewG Rz. 40), so ist die Teichwirtschaft, insbesondere die Forellenteichwirtschaft, nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Sie bildet vielmehr einen gewerblichen Betrieb. Zugekaufte Forellen, die weniger als 3 Monate im Betrieb gehalten werden, sind fremde Erzeugnisse.[9] Fischräuchereien sind als Nebenbetriebe zu erfassen.[10]

 

Rz. 19

Bei der flächenabhängigen sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung Teichwirtschaft erfolgt die Bewertung mit dem standardisierten Reinertrag (Bewertungsfaktor) für die Wasserflächen und einen am Fischertrag bemessenen Zuschlag bei stehenden Gewässern sowie einem an der Durchflussmenge ausgerichteten Zuschlag bei fließenden Gewässern nach § 237 Abs. 6 S. 1-3 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG (§ 237 BewG Rz. 25, 26).[11]

 

Rz. 20

Einstweilen frei

[3] FM Schleswig-Holstein v. 5.12.1985, VI 330 a-S 3170-11, juris FMNR343550085.
[4] Niedersächsisches FM v. 10.3.1997, S 3170a-1-34 1, juris FMNR075350097.
[6] FG Niedersachsen v. 7.2.2002, 5 K 614/99, Rn. 24, EFG 2002, 871, i. V. m. ;FG Niedersachsen v. 8.9.1994, V 210/91, EFG 1995, 232.
[7] FG Bremen v. 27.6.1986, I 160/82 K, EFG 1986, 601.
[8] Kreckl, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 5 Rz. 30.
[9] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 242 BewG Rz. 8.
[10] Bayerisches Staatsministerium v. 30.11.1973, S 3123-6/30-54833, juris FMNR501100074.

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