Rz. 9

Nach den einschlägigen Regelungen zu den jeweiligen Feststellungszeitpunkten in den §§ 221 Abs. 2 (Hauptfeststellungszeitpunkt), 222 Abs. 4 S. 2 (Fortschreibungszeitpunkt) und 223 Abs. 2 S. 1 BewG (Nachfeststellungszeitpunkt) sind für die Feststellung der Grundsteuerwerte grundsätzlich die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) maßgeblich. Dabei ist entsprechend des Stichtagsprinzips bei der Grundsteuer (§ 9 GrStG Rz. 10ff.) Feststellungszeitpunkt stets der Beginn eines Kalenderjahres. Dies gilt auch für die Feststellung von Grundsteuerwerten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Insoweit konkretisiert § 235 Abs. 1 BewG, dass bei der Feststellung der Grundsteuerwerte für die Größe des Betriebs in Form der land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie für den Umfang und den Zustand der Wirtschaftsgebäude – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – die Verhältnisse im jeweiligen Feststellungszeitpunkt (d. h. vom Beginn des jeweiligen 1.1. des Kalenderjahres) maßgebend sind. Dies gilt unabhängig von abweichenden Wirtschaftsjahren in der Land- und Forstwirtschaft nach § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8c EStDV (Rz. 1 und 11).[1]

Die Regelungen in §§ 54, 59 BewG zur Einheitsbewertung, die für den Waldzustand der forstwirtschaftliche Nutzung sowie für bestimmte Anbauflächen der gärtnerischen Nutzung Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz vorsahen, wurden nicht in das reformierte Bewertungsrecht übernommen.

Das grundsätzliche Abstellen auf die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt hat vielfältige Bedeutung sowohl für die Abgrenzung als auch die Bewertung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. §§ 232ff. BewG. Die Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt wirkt sich z. B. auf den Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen und deren Zuordnung zu einer Nutzung, zu einem Nutzungsteil oder zu einer Nutzungsart (gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG) aus. Die gesonderte Erfassung der Wirtschaftsgebäudeflächen ist nur noch für die Ermittlung der Reinertragszuschläge bei der Nutzungsart Hofstelle nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG i. V. m. der Anlage 32 zum BewG für die Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung und für die Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe erforderlich. Für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind unabhängig von einem abweichenden Wirtschaftsjahr allgemein die Eigentumsverhältnisse zum Feststellungszeitpunkt maßgebend.[2]

 

Rz. 10

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 235 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 102.

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