Rz. 2

In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt.

In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften repräsentiert wird. Ausgehend von dieser Richtschnur wird des Weiteren die Reinertragsermittlung unter Berücksichtigung einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs präzisiert.

Abs. 3 der Vorschrift regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben. Für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) ist jeweils gesondert ein Reinertrag zu ermitteln, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Selbstbewirtschaftung gemeinhin zum Ausdruck bringt. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt geendet haben, heranzuziehen. Bei der Ermittlung der jeweiligen Reinerträge ist grundsätzlich auf die repräsentativen Buchführungsergebnisse des Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft oder – ersatzweise – auf Erhebungen der Finanzverwaltung zurückzugreifen.

In Abs. 4 der Vorschrift wird die Kapitalisierung der Summe der Reinerträge konkretisiert. Der normierte Kapitalisierungsfaktor von 18,6 unterstellt immerwährende Nutzungen und Leistungen i. S. d. § 13 Abs. 2 BewG bei einer Verzinsung der Reinerträge von 5,5 %. Der auf den Feststellungszeitpunkt ermittelte Barwert der Reinerträge ergibt den Ertragswert, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abgegolten sind.

 

Rz. 3

Einstweilen frei

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