Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvereinbarung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.8.2 Geburts- und Heiratsbeihilfen

Tz. 824 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Zahlt die Kap-Ges an ihren beherrschenden Ges-GF eine Zusatzvergütung für den Fall der Heirat oder der Geburt eines Kindes, führt dies dann zu einer vGA, wenn derartige Vergütungen nicht im Anstellungsvertrag geregelt sind. Dies gilt selbst dann, wenn solche Beihilfen auch an andere Arbeitnehmer des Betriebs gezahlt werden. Tz. 825 Stand: EL ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Stimmgewichtung

5.3.1 In vergrößerter KJAV Rz. 25 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Inhalt

5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 21 Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i.V.m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden. 5.1.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 22 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl der KJAV zu erh...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73 Abs. 1 gibt der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV) das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammensetzung

Rz. 12 Die KJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen GesJAV, die in die KJAV entsandt werden. Gem. § 73a Abs. 2 Satz 1 ist jede GesJAV berechtigt und verpflichtet, eines ihrer Mitglieder in die KJAV zu entsenden. Unterlässt eine GesJAV die Entsendung, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die ggf. die Auflösung der betreffenden GesJAV zur Folge haben kann (§§ ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Stimmengewichtung

Rz. 18 Jedes Mitglied der KJAV hat gem. § 73a Abs. 3 so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden GesJAV insgesamt Stimmen haben. Gem. § 72 Abs. 7 kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl zur JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wähler...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.2 In verkleinerter KJAV

Rz. 26 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG stehen dem Mitglied der KJAV, das von mehreren GesJAVen entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 21 Die gesetzliche Mitgliederzahl der KJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 73a Abs. 4 i.V.m. § 72 Abs. 5 BetrVG nur in der Weise zulässig, dass mehrere GesJAV nur ein Mitglied in die KJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3.1 In vergrößerter KJAV

Rz. 25 Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 3 BetrVG teilen sich die mehreren von den einzelnen GesJAVen entsandten Mitglieder das Stimmengewicht, das im Fall einer regelmäßigen Zusammensetzung der KJAV dem einzigen zu entsendenden Mitglied der GesJAVen zustehen würde, zu gleichen Teilen. Ein Mitglied der KJAV kann seine Stimme nur einheitlich abgeben, eine unterschie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 73b Abs. 1 gibt der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) das Recht, nach Verständigung mit dem KBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des KBR oder ein vom KBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Recht auf Teilnahme an diesen Sitzungen. Rz. 2 § 73b Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des...mehr

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Arbeitskleidung / 5.2 Nach BetrVG

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Ordnung des Betriebs auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die...mehr

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Arbeitskleidung / 4.2 Rechte und Pflichten

Bestehen betriebliche Regelungen nicht, kann der Arbeitgeber die Dienstkleidung grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO anordnen. Dabei ist das Weisungsrecht nur nach billigem Ermessen auszuüben; der Arbeitgeber hat also die wesentlichen Umstände des Einzelfalls sowie die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat der A...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.11.1 Befristung auf die Regelaltersgrenze

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis, soweit dies in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart ist. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten entsprechende Regelungen. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Al...mehr

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Arbeitskleidung / 3.1.1 Gesetzliche und tarifliche Regelungen

§ 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden. Die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren diese allgemeine Pflicht im Arbeitsalltag. Sie begründen verbindliche Vorgaben sowohl für den Arbeitgeber (z. B. Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung) als auch für die Beschäftigten (z. B. Pflich...mehr

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Arbeitskleidung / 7.1 Umkleide- und Wegezeiten, Duschzeiten

Vielfach stellt sich in der Praxis die Frage, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu bewerten und zu vergüten sind. Hinweis Im früheren Tarifrecht unter dem BAT begann die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Verlangte ein Arbeitgeber, dass z. B. aus hygienischen Gründen in einem bestimmten Raum die Kleidung zu wechseln war (etwa Umkleideraum i...mehr

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Arbeitskleidung / 3.1.2 Rechte und Pflichten

Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 618, 619 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer erforderliche Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen.[1] Die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schutzkleidung ist grundsätzlich Eigentum des Arbeitgebers. Dies steht im Einklang mit der früheren wie auch der aktuellen tariflichen Regelung (siehe unter 3.1.1). Beschäftigte, die erfo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

5.1 Allgemeines Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen. 5.2 Inhalt 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Verfahren

Rz. 21 Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde. Rz. 22 Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber zuständig. Die GesJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 72 enthält Regelungen über die Voraussetzungen für die Errichtung (Abs. 1), die Mitgliederzahl (Abs. 2), die Bestellung von Ersatzmitgliedern (Abs. 3), die Möglichkeit der Gestaltung der Mitgliederzahl durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Abs. 4 – 6), die Stimmengewichtung in der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV, Abs. 7) sowie zur Einbezie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 72 Abs. 4 besteht die Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine von Abs. 2 abweichende Mitgliederzahl der GesJAV festzulegen. Sinn der Regelung ist es, die Größe der GesJAV an die jeweiligen praktischen Bedürfnisse im Unternehmen anzupassen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gesetzlich vorgeschriebene Verkleinerung

Rz. 25 Gem. § 72 Abs. 5 muss die Mitgliederzahl der GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu verbessern und entspricht der Regelung des § 47 Abs. 5 für den ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 20 Zulässig ist auch, die Mitgliederzahl zu erhöhen. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die einzelnen JAVen statt des gesetzlich vorgesehenen einen Mitglieds jeweils mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Inhalt

5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden. 5.2.2 Erhöhung der gesetzlichen Mitgliederzahl Rz. 20 Zulässig ist auch, di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4 Stimmengewichtung

5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr Rz. 23 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gewährt der JAV das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2). Rz. 2 Durch die Regelung soll gewährleistet werden, dass die Jugen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Zusammensetzung

Rz. 10 Die GesJAV setzt sich zusammen aus Mitgliedern der einzelnen JAVen, die in die GesJAV entsandt werden. Gem. § 72 Abs. 2 ist jede JAV berechtigt, ein Mitglied zu entsenden. Dieses Recht steht auch der in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestehenden JAV zu. Gem. § 72 Abs. 4 – 6 können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen hin...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl

Rz. 19 Die gesetzliche Mitgliederzahl der GesJAV kann verringert werden. Dies ist allerdings gem. § 72 Abs. 5 nur in der Weise zulässig, dass mehrere JAVen zusammengefasst werden, die dann gemeinsam eines oder mehrere Mitglieder in die GesJAV entsenden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr

Rz. 23 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist möglich.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.2 In verkleinerter GesJAV

Rz. 24 Gem. § 72 Abs. 7 Satz 2 stehen dem Mitglied der GesJAV, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zusammengefasst worden sind,[1] entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i.S.d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 Jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen. Rz. 2 Die Vorschr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 61 BetrVG regelt das aktive und passive Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Entsprechend der Wahlberechtigung, die gem. § 61 Abs. 1 i. V. m. § 60 BetrVG neben Jugendlichen unter 18 Jahren den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen zusteht, ist grundsätzlich auch die Wählbarkeit ausgestaltet. Beschäftigte, die das 25. Lebensjahr überschritten hab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Da die JAV kein selbstständiges und gleichberechtigt neben dem BR stehendes Organ der Betriebsverfassung ist[1], obliegt auch die Wahrnehmung der Interessen der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nicht der JAV, sondern dem BR. Die Regelung in § 67 BetrVG soll sicherstellen, dass die JAV auf unterschiedliche Weise an den E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 62 BetrVG regelt Größe und Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die Vorschrift ist durch das BetrVerf-ReformG vom 23.7.2001[1], in Kraft getreten am 28.7.2001, grundlegend geändert worden. Dies gilt zum einen für die Grenzzahlen, die für die Größe der JAV maßgeblich sind. Sie wurden zum Teil nicht unerheblich herabgesetzt mit der Folge, das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 64 bestimmt zum einen den Zeitpunkt der Wahlen zur JAV (vgl. Abs. 1), zum anderen legt sie die Amtszeit fest (vgl. Abs. 2) und bestimmt, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der JAV fortbesteht, auch wenn er während der laufenden Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung, unabhängig von seinem Alter, beendet und dami...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufg...mehr

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Überstunden/Mehrarbeit / 2 Begriff der Überstunde

Der Begriff der Überstunde ist in § 7 Abs. 7 TV-L geregelt und wird unter dem Stichwort "Arbeitszeit" ausführlich erörtert. Kurz zusammengefasst kann eine Arbeitsstunde erst dann eine zuschlagspflichtige Überstunde sein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woch...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Überstunden/Mehrarbeit / 9.1 Voraussetzungen für die Umwandlung

Die Umwandlung setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TV-L voraus. Ein Arbeitszeitkonto, das der Arbeitgeber, die beiden Parteien des Arbeitsvertrags oder die Betriebsparteien nicht auf der Grundlage des § 10 TV-L, sondern nach anderen Regeln aufgestellt haben, genügt nicht als Voraussetzung für eine Umwandlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen in Zeit. Ein A...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.3 Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen

Mit der Einrichtung einer bAV geht das Unternehmen eine langfristige und damit risikoreiche Verpflichtung ein. Während ihres Bestehens können sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entscheidend verändern, wodurch eine Neuorientierung betrieblicher Versorgungswerke oft sinnvoll wird. Grundsätzlich gibt es eine Reihe unterschiedlichster Gründe: Harmonisieru...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.1 Erteilung der Versorgungszusage

Durchführungsweg und Leistungsplan müssen dem Arbeitnehmer zugesagt werden. Dieser Rechtsbegründungsakt geschieht mittels der Versorgungszusage. Sie ist nicht nur entscheidend für die Begründung der Leistungsverpflichtung, sie bildet auch die Basis für Änderungen oder Aufhebung. Die Versorgungszusage kann u. a. beruhen auf einem Arbeitsvertrag, einer einzelvertraglichen Versor...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abfindung: Tarifvertrag und... / 1.2.1 Grundsätze zur Abfindung aufgrund eines Sozialplans

Aus Sicht des Arbeitnehmers steht beim Ausscheiden häufig die Frage der Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans im Vordergrund. Aber auch der Arbeitgeber muss sich in eigenem Interesse damit befassen, da ansonsten wirtschaftliche Nachteile und/oder Folgestreitigkeiten drohen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die sozial- und steuerrechtlichen Folgen bei Abfindungszahl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.3 Reine Beitragszusage

Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Jugend- und Auszubildendenv... / 2 Aufgaben und Rechte

Die JAV hat die besonderen Interessen der wahlberechtigten Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsrat (nicht gegenüber dem Arbeitgeber) wahrzunehmen und so dafür zu sorgen, dass deren Belange in der Betriebsratsarbeit angemessen berücksichtigt werden. Sie hat folgende allgemeine Aufgaben [1]: Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen, die den Interessen der zur JAV Wahlberechtigten...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.2.2 ESRS S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

Rz. 51 Das Ziel der Angabepflicht ESRS S1-2 besteht darin, ein Verständnis dafür zu schaffen, wie das Unternehmen den laufenden Stakeholder-Dialog mit den eigenen Arbeitskräften oder deren Repräsentanten führt über wesentliche, tatsächliche und potenzielle, positive und/oder negative Auswirkungen, die Auswirkungen auf alle Arbeitskräfte des Unternehmens haben oder haben könne...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.3.4 ESRS S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Rz. 93 Die Angabepflichten gem. ESRS S1-8 sollen einen Überblick geben, inwiefern Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitskräfte des Unternehmens durch Tarifverträge [1] bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit Arbeitnehmer in den sozialen Dialog im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf betrieblicher und europäischer Ebene einbezogen werden (ESRS S1.58). Zur ...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 41 ESRS S1 erläutert eingangs die beiden themenspezifischen Angabepflichten, die sich aus ESRS 2 ergeben: ESRS 2 SBM-2 und ESRS 2 SBM-3. Beide Angabepflichten müssen immer dann (und nur dann) erfüllt werden, wenn das Thema der Arbeitskräfte des Unternehmens i. R. d. Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wird. Die Angaben gem. ESRS 2 SBM-2 zu den Arbeitskrä...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.2.1 ESRS S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

Rz. 48 Das Ziel dieser Angabepflicht besteht darin, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, die sich speziell mit der Identifizierung, Bewertung, Verwaltung und/oder Behebung wesentlicher Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte befassen, sowie über Richtlinien, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang ...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 18 Die Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer gesetzmäßigen Wahl gewahrt wurde.[1] Es muss also ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln vorliegen. Dies ist aus Sicht desjenigen zu beurteilen, dem der W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entgelttransparenz: Status ... / 5 Beteiligung des Betriebsrats

Sofern eine Beteiligung der Arbeitnehmervertretung notwendig ist, sollte diese frühzeitig erfolgen. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG das Recht auf Einsicht in Bruttolohn- und Gehaltslisten.[1] Er kann die Entgeltstrukturen des gesamten Unternehmens analysieren. Gleichzeitig hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei Entlohnungsgrundsätzen.[2] Wer ein neues Vergüt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Entgelttransparenz: Status ... / 7 Prioritätenliste

Nicht alle Maßnahmen sind gleich dringend. Die folgenden Maßnahmen sind nach Umsetzungspriorität geordnet: Priorität 1: Einheitliche Datenquelle schaffen und prüfen, ob eine einheitliche Quelle vorliegt. Sämtliche Vergütungsbestandteile in einem System erfassen, abrufbar nach Geschlecht und Funktion. Ohne dieses Fundament funktioniert keine der nachfolgenden Maßnahmen. Priorit...mehr