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Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.3 Tariflicher oder einzelvertraglicher Mehrurlaub

Britta Schwalm
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Tarifvertragliche Regelungen

Viele Tarifverträge sehen Urlaubsregelungen vor, die hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubs, seiner Berechnung oder auch hinsichtlich der Zahlung eines Urlaubsgeldes die im BUrlG enthaltenen Rechte der Arbeitnehmer ergänzen oder aufstocken. Die Tarifvertragsparteien haben von ihren Möglichkeiten sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. Die tarifliche Vielfalt gründet sich auf der Rechtsprechung des BAG, das den Tarifparteien für den tariflichen Mehrurlaub einen sehr weiten Handlungsspielraum gibt: Sie sind in der Ausgestaltung tariflichen Mehrurlaubs nicht an die Vorgaben des gesetzlichen Mindesturlaubs gebunden.[1]

Sieht ein Tarifvertrag ausschließlich für Arbeitnehmerinnen einen zusätzlichen Urlaub im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub vor, ist dies möglicherweise eine Diskriminierung von Vätern. Entscheidend hierfür ist, welchem Zweck der Urlaub dient. Wenn die tarifvertragliche Regelung die weitere Erholung von Müttern im Hinblick auf die Folgen von Schwangerschaft und Mutterschaft gewährleisten soll, liegt ein sachlicher Grund und damit keine Diskriminierung vor. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) erging für einen Fall in Frankreich.[2]

 
Achtung

Kein Eingriff in tarifliche Regelungen durch Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen können auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zwar allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne aufstellen. Sie können wegen der Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG aber tarifliche Urlaubsansprüche oder andere damit verbundene, tariflich geregelte Fragen wie Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld nicht ändern oder ergänzen, wenn das der einschlägige Tarifvertrag nicht vorsieht.

Einzelvertragliche Regelungen

Darüber hinaus werden auch o...

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