Voraussetzung für die Corona-Sonderzahlung bis 1.500 EUR war, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der Corona-Krise

  1. im begünstigten Zeitraum
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  3. zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise

gezahlt worden ist.

Durch Corona-Krise zusätzlich entstandene Belastung

Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit sollten nur zusätzliche Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise begünstigt werden.[1] Daher war es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (auch in Form eines Tarifvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung) erkennbar sein musste, dass es sich um Beihilfen oder Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gehandelt hat, z. B. aufgrund einer Vereinbarung, dass diese Beihilfen oder Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Es war jedoch nicht erforderlich, dass zur unbürokratischen Anwendung der Arbeitgeber prüfen musste, ob die in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen für Beihilfen oder Unterstützungen[2], die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, vorgelegen haben. Auch die Grenze von 600 EUR musste nicht beachtet werden. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurde zugunsten aller Beschäftigten angenommen, dass eine den Anlass rechtfertigende Notfallsituation vorgelegen hat. Auch die engen Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 6 LStR mussten zunächst für solche Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nicht erfüllt sein.

Schädliche Umwandlung einer Leistungsprämie

Eine Leistungsprämie durfte grundsätzlich nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt oder umqualifiziert werden, soweit diese auf einer bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarung beruhte. Die coronabedingte Betroffenheit eines Arbeitnehmers musste in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.[3] So konnte eine Abfindung, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnis bezog, welches vor dem 1.3.2020 beendet worden ist, nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung umqualifiziert oder umgewandelt werden.

[3] Detaillierte Ausführungen und Beispiele s. Abschn. 7.

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