Rz. 6

Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) .

 
Hinweis

Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats der einzelnen Betriebe den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, die ebenfalls bereits als Mitglied einzelner Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 72 Abs. 2 BetrVG) § 15 KSchG unterfallen.

 

Rz. 7

§ 15 KSchG erstreckt sich nicht auf Mitglieder der in § 78 BetrVG genannten Einrichtungen der Betriebsverfassung; es fallen also unter die Bestimmung nicht die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3. § 15 Abs. 1 KSchG ist insoweit abschließend.[1]

 

Rz. 8

Nicht aufgeführt in § 15 Abs. 1 KSchG sind ebenfalls die in § 78 BetrVG erwähnten Mitglieder der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer. Daraus folgt für die Mitglieder zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder hilfsweise Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, dass ihnen gegenüber § 15 KSchG nicht zur Anwendung gelangt.[2]

Für die Mitglieder einer Vertretung der Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG errichtet werden kann, ist dagegen ausschlaggebend, dass eine derartige durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats hat (§ 3 Abs. 5 BetrVG). Ihre Mitglieder haben deshalb dieselbe persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Obwohl der Gesetzestext sie in § 15 Abs. 1 KSchG nicht ausdrücklich nennt, genießen sie daher wie die Mitglieder des Betriebsrats den besonderen Kündigungsschutz.[3]

 

Rz. 9

Erfasst werden deshalb auch die Mitglieder der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.[4]

 

Rz. 10

Heimarbeiter und sonstige in Heimarbeit beschäftigte Personen fallen nicht unter das KSchG, da sie keine Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes sind. Sie unterfallen daher auch nicht dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Soweit nach § 5 Abs. 1 BetrVG jedoch das BetrVG auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, ist vor Ausspruch einer Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG zu beteiligen.[5]

 

Rz. 11

§ 15 KSchG gilt auch für Mitglieder von Betriebsvertretungen, die nach Art. 56 IX des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut gewählt worden sind und die Interessen der bei den Alliierten Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer wahrnehmen.[6]

 

Rz. 12

Ist die Wahl zu den Arbeitnehmervertretungen nichtig, dann besteht auch kein Kündigungsschutz nach Abs. 1 für die Gewählten; infrage kommt allein ein Kündigungsschutz als Wahlbewerber nach Abs. 3, der aber als nachwirkender Kündigungsschutz 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet.[7] Ist die Wahl angefochten worden, besteht der Kündigungsschutz nach Abs. 1 fort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl.[8]

[1] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, § 15 KSchG Rz. 42; APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 34; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 8.
[2] Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 103 BetrVG Rz. 5; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 42; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 8.
[3] Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 103 BetrVG Rz. 5; HWGNRH/Huke, BetrVG, 10. Aufl. 2018, § 103 BetrVG Rz. 11; GK-BetrVG/Raab, 12. Aufl. 2022, § 103 BetrVG Rz. 5; KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 13; DKW/Bachner/Deinert, BetrVG, 18. Aufl. 2022, § 103 BetrVG Rz. 10; a. A. HWK/Ricken, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 103 BetrVG Rz. 5 ff.
[4] KR/Rinck, § 103 BetrVG Rz. 13; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 12; a. A. LAG Frankfurt, Urteil v. 4.10.1983, 3 Sa 215/83, AuR 1985, 29.
[5] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 13; DDZ/Deinert, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 15 KSchG Rz. 19.
[6] BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 778/78, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 10; BAG, Beschluss v. 30.3.1994, 7 ABR 46/93, AP BPersVG § 47 Nr. 1; KR/Kreft, § 15 KSchG Rz. 17; APS/Linck, § 15 KSchG Rz. 33; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 17.
[7] BAG, Urteil v. 27.4.1976, 1 AZR 482/75, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 4.
[8] BAG, Urteil v. 29.9.1983, 2 AZR 212/82, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 15; BVerwG, Beschluss v. 13.6.1968, VII P 10.68, AP BPersVG § 22 Nr. 21; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 45; ErfK/Kiel, § 15 KSchG Rz. 20.

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