Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.[1] Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Nach der Formulierung des BMF "können" stand es den Arbeitgebern frei eine Sonderzahlung leisten, sie mussten es aber nicht. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung. Eine gesetzliche Regelung erfolgte lediglich in § 150a SGB XI für Arbeitnehmer in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (sog. "Pflegebonus"). Diese speziellen Sonderzahlungen wurden jedoch aus öffentlichen Mitteln finanziert.

Grundlage für eine Zahlung des Arbeitgebers war daher eine vertragliche Vereinbarung. Dabei konnte es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln, möglich war aber auch eine Vereinbarung in Form eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Tarifliche Regelungen zur Zahlung einer Corona-Sonderzahlung bestehen derzeit bspw. im Baugewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk.

 
Hinweis

Nachweis der Corona-Sonderzahlung

Die Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden, sodass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar sind und die Rechtsgrundlage geprüft werden kann. Der Nachweis für den Zusammenhang zwischen der Leistung und der Corona-Krise kann erfolgen durch[2]:

  • einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
  • ähnliche Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder
  • Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind).

Die Nachweiserleichterungen sind sehr weit gefasst, sodass wohl auch eine Mitarbeiterinformation ausreichen sollte

Hat sich der Arbeitgeber für eine Auszahlung der Corona-Sonderzahlung entschieden, konnte er in einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen. Zwar ist das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung bei einer einmaligen Zahlung eher unwahrscheinlich, da eine Zahlung aber auch in mehreren Teilbeträgen ausgeschüttet werden kann, ist die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts immer sinnvoll.

 
Praxis-Tipp

Formulierung Freiwilligkeitsvorbehalt

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich sein.[3] Ein Vorbehalt könnte danach wie folgt formuliert werden:

"Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von ... EUR (maximal 1.500,00 EUR). Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig und ohne, dass dem Arbeitnehmer auch im Falle einer Auszahlung in Teilbeträgen ein Anspruch auf weitere Auszahlungen für die Zukunft erwächst (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung)."

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