Besteht ein Betriebsrat, kommt als Grundlage der Transkription eine Betriebsvereinbarung infrage.[1] Eine solche wäre wegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohnehin abzuschließen bzw. bestehende IT-Betriebsvereinbarungen entsprechend zu ergänzen.

Hierin könnten beispielsweise bestimmte Gesprächsarten (etwa Projektmeetings/Dailys) pauschal für die Transkription zugelassen und für verbindlich erklärt oder bestimmten Bedingungen unterworfen werden. Ist dies der Fall bzw. sind diese Bedingungen erfüllt, bedarf es keiner Einwilligung der betroffenen Beschäftigten, weder arbeits- noch datenschutzrechtlich.

Externe Stellenbewerber hingegen kann eine Betriebsvereinbarung nicht zur aktiven Teilnahme verpflichten. So weit reicht die Regelungskompetenz des Betriebsrats nicht.[2]

 
Hinweis

Betriebsvereinbarungen

Die Betriebsvereinbarung wird in vielen Unternehmen das Mittel der Wahl sein, um die Transkription zu ermöglichen. Hier sind lediglich die – eher abstrakt gefassten – Grenzen des § 75 BetrVG und Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Diese könnte z. B. dann überschritten sein, wenn alle Arbeitnehmer pauschal verpflichtet würden, die Transkription umfassend bei sämtlichen Interaktionen zu dulden. Auch Betriebsvereinbarungen sollten daher ausdifferenziert gestaltet werden und auf wesentliche datenschutzrechtliche Grundsätze Rücksicht nehmen.

[1] § 26 Abs. 1 Satz 1 a. E. BDSG.
[2] Nicht höchstrichterlich geklärt. Zustimmend: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Betriebsvereinbarung Rz. 21; kritisch: Thüsing, Beschäftigtendatenschutz, § 14, Social Media in Betrieb und Unternehmen, Rz. 66.

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