Hinsichtlich der Beurteilung der Regelmäßigkeit des laufenden Arbeitsentgelts legen die Sozialversicherungsträger mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Entgeltansprüche mindert allerdings das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Beginnt oder endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze für die Feststellung eines geringfügigen Arbeitsentgelts heranzuziehen. Vielmehr gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die volle Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR. Auch dann, wenn die (nicht nur kurzfristige) Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat befristet ist, ist keine anteilige Geringfügigkeitsgrenze zugrunde zu legen.

Zu Beginn einer Beschäftigung ist bei der Prüfung der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts eine Durchschnittsbetrachtung im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung vorzunehmen. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das jährliche Gesamtarbeitsentgelt – bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung – insgesamt 6.456 EUR nicht übersteigt. Monate ohne Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sind bei der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Bei einer auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Beschäftigung ist der Beschäftigungszeitraum maßgebend.

Bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen ist ab diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen. Von den Sozialversicherungsträgern wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn und zunächst erfolgter vorausschauender zeitlicher Jahresbetrachtung aus abrechnungstechnischen Gründen zu Beginn des neuen Kalenderjahres die erstmalige vorausschauende Jahresbetrachtung durch eine neue jährliche Betrachtung für das neue Kalenderjahr ersetzen, um die anschließenden regelmäßigen Jahresbetrachtungen jeweils für volle Kalenderjahre vornehmen zu können. Bei Änderung der Geringfügigkeitsgrenze ist in jedem Fall eine erneute versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Steht die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts bei Beginn der Beschäftigung nicht konkret fest, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt durch gewissenhafte Schätzung (für einen fiktiven Zeitraum von 12 Monaten im Voraus) zu ermitteln. Grundlage dieser Schätzung können Arbeitsentgelte vergleichbarer oder früherer Arbeitnehmer sein. Die aufgrund der Schätzung vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.

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