Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Betriebskrankenkasse

Zusammenfassung Begriff Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden, die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist, die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und die Aufsich...mehr

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Betriebskrankenkasse / Zusammenfassung

Begriff Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden, die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist, die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und die Aufsichtsbehörde ihre ...mehr

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Betriebskrankenkasse / 2 Öffnung

Eine Betriebskrankenkasse kann sich durch entsprechende Satzungsregelung für Versicherte öffnen, die ohne diese Öffnungsklausel kein Wahlrecht zur Betriebskrankenkasse hätten. Die geöffnete Betriebskrankenkasse ist dann für alle ohne Rücksicht auf den Versichertenstatus oder die Betriebszugehörigkeit wählbar. Von dieser Option haben die meisten Betriebskrankenkassen Gebrauch...mehr

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Betriebskrankenkasse / 1 Mitglieder

Mitglieder einer neu errichteten Betriebskrankenkasse können alle versicherungspflichtig Beschäftigten des Betriebs, als auch Familienangehörige der bei der Betriebskrankenkasse-Versicherten, sowie freiwillige Mitglieder aus den zuvor genannten Personenkreisen werden.mehr

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Betriebskrankenkasse / 3 Fusion

Sofern eine geöffnete Betriebskrankenkasse und eine nicht geöffnete Betriebskrankenkasse miteinander fusionieren, ist die neu entstehende Betriebskrankenkasse zwangsläufig auch geöffnet. Außerdem kann eine einmal vorgenommene Öffnung in keinem Fall mehr durch Satzungsregelung wieder rückgängig gemacht werden.[1]mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.6 Rechtsfolge – wählbare Betriebskrankasse

Rz. 27 Wählbar ist die Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort. Dieses Wahlrecht ist zudem dahingehend erweitert, dass jede für den Wohn- oder Beschäftigungsort zuständige Betriebskrankenkasse gewählt werden kann. Da der Verband selbst keine Betriebskrankenkasse im klassischen Sinn ist, haben Betroffene daher nicht die eine Betriebskrankenkasse, die "für ihren B...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke

Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, Abs. 1. Rz. 14 Als Rechtsfolge ist nach Abs. 1 a. E. der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2 Wählbare Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 75 Abs. 2 nennt in den nachfolgenden Nummern die wählbare Kasse. Rz. 76 Dabei basieren die Kriterien für die Wählbarkeit einer Kasse im Wesentlichen auf regionalen, betrieblichen und satzungsrechtlichen Faktoren, um die Struktur der verschiedenen Kassenarten (AOK, Ersatzkassen, BKK/IKK) abzubilden. Wesentliche Kriterien für die Wählbarkeit einer Krankenkasse sind: Regional...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.3 Beschäftigte und Beschäftigungserfordernis

Rz. 17 Die Vorschrift setzt voraus, dass die Betriebskrankenkasse Arbeitgeber der Beschäftigten ist, weil der Inhaber der Betriebe das Personal nicht auf seine Kosten bestellt (§ 147 Abs. 2), sodass sie nicht Arbeitnehmer seines Betriebes sind. Zwischen Betriebskrankenkasse und Betroffenem muss daher ein Arbeitsvertrag i. S. d. § 611a BGB bestehen.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.5 Rechtsfolge: § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Rz. 20a Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet Abs. 1 die entsprechende Anwendung von § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an. 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ordnet ausdrücklich als wählbare Krankenkassen die Betriebskrankenkasse an, wenn der Betroffene in dem Betrieb beschäftigt ist, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 20b Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis. Abs. ...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.4 Rentner

Rz. 18 Auch Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die vor ihrem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren, profitieren von diesem besonderen Wahlrecht. Rz. 19 Die Vorschrift bezieht auch versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Rentner ein, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren. Ob sie als Besc...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.3 Verbandsbeschäftigte

Rz. 24 Das Wahlrecht setzt eine Beschäftigung, also ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a BGB zum Verband der Betriebskrankenkassen voraus.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.5 Regionalbezug

Rz. 26 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschäftsbereich der Betriebskrankenkasse den Wohn- oder Beschäftigungsort regional umfasst.mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 168 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 119 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 120 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 121 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 122 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgeset...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.3 Keine regionale oder sachliche Begrenzung

Rz. 125 Dieses Wahlrecht enthält wie Nr. 5 keine regionale oder sachliche Begrenzung wie z. B. die Wahlrechte nach Nr. 1 bis 4. Daher kann die Krankenkasse des Ehegatten auch dann gewählt werden, wenn Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Wählenden außerhalb des eigentlichen Krankenkassenbezirks der Ehegattenkrankenkasse liegt. Rz. 126 Wählbar sind als Ehegattenkrankenkasse ins...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.6 Kassenwahlrechte im SGB V – ein Überblick

Rz. 21 Das Krankenkassenwahlrecht im SGB V ist zwar grundsätzlich in den §§ 173 ff. (Zweiter Abschnitt Wahlrechte der Mitglieder) geregelt. Das SGB V kennt aber noch weitere Kassenwahlrechte. Rz. 22 Kassenwahlrechte: Ein Überblickmehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine Reihe von Sonderregelungen im Zusammenhang mit gewillkürten und gesetzlichen Zuständigkeiten. Sinn der Regelung ist es, dort Lücken im Wahlrecht zu schießen, wo einem Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ein Wahlrecht nach der Grundregel des § 173 gerade nicht eingeräumt ist. § 174 eröffnet damit echte, eigenständige Wahlre...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 11 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 174 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so der in Abs. 1 genannte § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, der die Regelung über die wählbare Betriebskrankenkasse bei Beschäftigung enthält, und die in Abs. 3 genannten Regelungen in § 173 und in § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffangversicherungspflicht).mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann. Damit regelt Abs. 1, dass alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten zwischen Ortskrankenkassen, allen Ersatzkassen, allen Betriebs- und I...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.4.2 Geöffnete Innungskrankenkasse (§ 145 Abs. 2)

Rz. 101 § 145 Abs. 2 bezieht sich auf die von einer Innungskrankenkasse zu erlassende Satzungsregelung, das Wahlrecht in keiner Weise zu begrenzen. Nur dann ordnet § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V die freie Wählbarkeit auch der Innungskrankenkasse an. Innungskrankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland waren ursprünglich berufsständisch f...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Abs. 1 regelt ein eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der der Betroffene beschäftigt ist oder vor seinem Rentenbezug beschäftigt war. Rz. 3 Abs. 2 regelt ein Sonderwahlrecht für sog. Verbandsbeschäftigte und Rentner mit einer entsprechenden Verbandsvorbeschäftigung zu der Betriebskrankenkasse. Rz. 4 Abs. 3 schließlich stellt Regelungen zu einem letztlich nu...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen), § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Betriebskrankenkassen), § 155 SGB V (Freiwillige Vereinigung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Außerdem...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 177 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 204 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
BGM in Großunternehmen und ... / 4.10 Konzerne mit mehreren Standorten

Hat ein Konzern mehrere Standorte, ergeben sich weitere Besonderheiten. Besteht ein Großunternehmen lediglich aus einer Betriebsstätte, können i. d. R. alle Beschäftigten erreicht werden. Bestehen noch weitere Niederlassungen an anderen Orten, erfordert dies eine andere Strategie, um alle Mitarbeiter zu erreichen. Es muss untersucht werden, ob sich vergleichbare Maßnahmen fü...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
BGM in Großunternehmen und ... / 4.9 Professionelles Projektmanagement als Voraussetzung

Die Ziele der Konzerne, Fehlzeiten zu senken und damit Gewinne zu optimieren, können nicht durch eine Anhäufung von Maßnahmen und Projekten erreicht werden. Soll der Wert "Gesundheit" systematisch in betriebliche Steuerungsprozesse integriert werden, eignet sich hierfür ein professionelles Projektmanagement. Die komplexen Strukturen, die zahlreichen, unterschiedlich orientie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach L...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d ö...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 6 ... / 10.3.3.7 Kosten der allgemeinen Verwaltung (§ 255 Abs. 2 S. 3 HGB)

Rz. 221 Kosten der allgemeinen Verwaltung sind handelsrechtlich nach § 255 Abs. 2 S. 3 HGB und steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG aktivierbar, aber nicht aktivierungspflichtig. Hierzu gehören nach R 6.3 Abs. 3 S. 1 EStR 2012 u. a. Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten- und Ausbildungswesen, Rechnungswesen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.13 Vertragsoption zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern (Abs. 8)

Rz. 61 Nach Abs. 8 können die Krankenkassen oder ihre Verbände vertraglich mit den pharmazeutischen Unternehmern zusätzliche Rabatte auf freiwilliger Basis (vgl. "können … vereinbaren") ausmachen. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen der Beteiligten zustande kommt. Die Gleichsetzung der Begriffe der Vereinbarung und des Ve...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Steuerbefreite Umsätze

Rz. 13 Die Steuerbefreiung umfasst die auf Gesetz beruhenden Leistungen der begünstigten Einrichtungen untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II. Rz. 14 Steuerfrei sind also nur die gesetzlich geregelten Leistung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / edc) Weitere nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen

Rn. 2142 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Weitere, dh abgesehen von s Rn 2125 –2139 und s Rn 2140 – 2141 nach § 3 Nr 62 S 1 EStG steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen (in ABC-Form): Beamtinnen: Die Krankenversicherungsbeiträge, die der ArbG nach § 5 Abs 2 ElternzeitVO oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder übernimmt (R 3.62 Abs 1 S 3 LStR 2023). Berufsständisches Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / jc) Nur Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Leistende sein

Rn. 394d Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Gemeint sind in § 3 Nr 11 S 4 EStG nur diese Beitragsermäßigungen/Prämienrückzahlungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (also nicht der privaten), also zB die Ortskrankenkassen (§ 143 SGB V), die Betriebskrankenkassen (§ 144 SGB V), die Innungskrankenkassen (§ 145 SGB V), die landw Krankenkasse (§ 146 SGB V), die DRV Knappschaft-...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cab) Der Begriff "Krankenversicherung"

Rn. 32a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 "Krankenversicherung" iSd § 3 Nr 1 EStG ist eine Versicherungseinrichtung, die ihren Mitgliedern bei Krankheit Schutz gewährt (s BFH BStBl II 69, 489), zB eine Betriebskrankenkasse (BFH BStBl II 1998, 581). Eine Definition der Krankenversicherung enthält SGB V nicht. Handelt es sich daher nicht um eine Krankenversicherung, ist die Leistung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Controlling Office
Eigenleistungen / 2.3.4 Allgemeinkosten müssen nicht angesetzt werden

Für Allgemeinkosten gilt ein Ansatzwahlrecht: Kosten der allgemeinen Verwaltung; das sind Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen – z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, – Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskranken...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 129 Rahmenv... / 2.6 Ergänzende Landes- oder Einzelverträge zum Rahmenvertrag (Abs. 5)

Rz. 42 Die Formulierung in Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift, dass ergänzende Verträge auf Landesebene geschlossen werden können, heißt, dass die möglichen Vertragspartner, die Krankenkassen oder ihre Verbände bzw. der Apotheker oder sein Landesapothekerverband, ein Dispositionsrecht haben. Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages auf Landesebene sind einerseits die Krankenkass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 129 Rahmenv... / 2.2 Geltungsbereich des Rahmenvertrages (Abs. 3)

Rz. 21 § 3 des Rahmenvertrages bezieht sich auf den Geltungsbereich des Vertrages. Nach Abs. 1 hat der Vertrag einerseits Rechtswirkung für die in § 4 aufgeführten gesetzlichen Krankenkassen, also für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 129 Rahmenv... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) am 1.1.1989 in Kraft getreten. Seitdem wurde sie 37-mal geändert. Darin deutet sich schon an, dass immer wieder versucht worden ist, die Arzneimittelversorgung auf wirtschaftliche Weise sicherzustellen. Die letzten Änderung...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.1 Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 15 Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommen nach § 21 Abs. 2 SGB I folgende Krankenkassen in Betracht: Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als knappschaftliche Krankenkasse, Ersatzk...mehr

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Ältere Mitarbeiter: Einsatz... / 7 Handlungsfeld 6: Betriebliche Gesundheitsförderung

Ziele der betrieblichen Gesundheitsförderung Ein weiteres Handlungsfeld einer altersgerechten Personalpolitik ist die betriebliche Gesundheitsförderung. Sie wirkt präventiv und zielt darauf ab, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter, insbesondere der älteren zu erhalten, beruflichen Belastungen entgegenzuwirken sowie Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhindern. Dies bede...mehr

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Jansen, SGG § 131 Sicherung... / 2.3.2.2 Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Rz. 18 Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 ein berechtigtes Interesse voraus. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG, Urteil v. 25.10.1989, 7 RAr 148/88, Rz. 22). Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Ur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialversicherung / 6 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Kranken- und pflegeversicherungsfreie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, IKK, BKK, TK, BARMER GEK usw.) freiwillig versichert sind, erhalten einen einheitlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 424,31 EUR (7,3 % der Beitragsbemessungsgren...mehr

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Kündigung durch den Vermieter / 2.1.1 Unpünktliche Mietzahlung

Hauptanwendungsfall des § 543 Abs. 1 BGB wird wie bei § 554a BGB a. F. die laufende unpünktliche Mietzahlung durch den Mieter sein. Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB). Abmahnung In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung mu...mehr

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Sommer, SGB XI § 12 Aufgabe... / 2.1.5 Anwendungsgebot des § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X

Rz. 38 Nach Abs. 1 letzter Satz gilt § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X entsprechend. Rz. 39 Danach unterliegen die Arbeitsgemeinschaften staatlicher Aufsicht. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Pflegekassen und ihre Verbände maßgebend ist (Rechtsaufsicht). Hingegen darf die Aufsichtsbehörde keine fachli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fehlzeitenmanagement: Ursac... / 2 Auswirkungen von Fehlzeiten

Unabhängig von den Ursachen haben Fehlzeiten enorme Auswirkungen auf das Gesamtunternehmen. Zu diesen gehören: Kosten für Entgeltfortzahlung, Kosten durch geringere Produktivität, Verzögerungen und Produktionsausfälle, Kosten für Umsetzungen/Versetzungen, Kosten für zusätzliche Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer sowie Überstunden und Folgekosten der Überlastung von Kollegen, die Kra...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankenkassen

Stand: EL 109 – ET: 05/2016 Die Versicherten können grundsätzlich selbst wählen, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern wollen (vgl § 173 Abs 2 Satz 1 SGB V). Zu Besonderheiten bei DO-Angestellten > Ortskrankenkassen Rz 4. Zu weiteren Hinweisen > Betriebskrankenkassen, > Ersatzkassen, > Krankenversicherung, > Pflegeversicherung, > Sozialversicherung und > Zukunftssicher...mehr