Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1]

Ob die einzelne Krankenkasse eine solche Satzungsregelung getroffen hat, ist im Bedarfsfall jeweils zu erfragen.

 
Hinweis

Keine Übersicht zu Satzungsregelungen der Krankenkassen

Eine Übersicht zu den Satzungsregelungen aller Krankenkassen existiert nicht.

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