Betriebskrankenkassen (BKK) können auf Initiative des Arbeitgebers errichtet werden. Voraussetzung ist, dass
- in dem Betrieb regelmäßig mindestens 5.000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden,
- die Leistungsfähigkeit der BKK auf Dauer gesichert ist,
- die Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten der Errichtung der Betriebskrankenkasse zustimmt und
- die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung hierzu gegeben hat.
Sozialversicherung: Die Genehmigung von Betriebskrankenkassen durch die Aufsichtsbehörde sind in den §§ 149 ff. SGB V geregelt.
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