Kranken- und pflegeversicherungsfreie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, IKK, BKK, TKK, BARMER GEK usw.) freiwillig versichert sind, erhalten einen einheitlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 377,78 EUR (7,3 % der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175,00 EUR) zzgl. der Hälfte des jeweiligen Zusatzbeitrags der gewählten Krankenkasse.

Bei privat versicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber ebenfalls einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Dieser beträgt die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, höchstens jedoch 421,76 EUR (7,3 % + 0,85 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 5.175,00 EUR). Für die Pflegeversicherung beträgt der Höchstzuschuss 87,98 EUR (1,7 % von 5.175,00 EUR) (außer Sachsen).

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Der Beitrag für freiwillig versicherte Arbeitnehmer beträgt bei allen Krankenkassen für 2024 755,55 EUR (14,6 % v. 5.175,00 EUR) zzgl. kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Als Arbeitgeberanteil sind 377,78 EUR zzgl. 50 % des kassenindividuellen Zusatzbeitrags steuerfrei zu zahlen.

Ein privat versicherter Arbeitnehmer hat z. B. monatlich 420 EUR an seine Krankenversicherung zu zahlen. Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 210 EUR (50 %). Hätte der Arbeitnehmer 880 EUR an die private Krankenversicherung zu zahlen, wäre der steuerfreie Zuschuss auf 421,26 EUR begrenzt.

Ein privat versicherter Arbeitnehmer hat z. B. monatlich 37 EUR an seine Pflegeversicherung zu zahlen. Der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 18,50 EUR. Hätte der Arbeitnehmer 180 EUR an die private Pflegeversicherung zu zahlen, wäre der steuerfreie Zuschuss auf 87,98 EUR begrenzt.

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