Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 11.6 Bereich Personal und Soziales

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Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2.4.2 Festsetzung des Streitwerts, §§ 36 ff. GKG

Rz. 44 Die Bestimmung und die Festsetzung des Streitwerts ist in §§ 36 bis 65 geregelt. Nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nicht an...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 184 Pauschgebühr / 3 Literatur

Rz. 16 Baller, Die Klage und ihre Rechtshängigkeit als Voraussetzungen für die Pauschgebühr nach § 184 SGG, SozVers 1963, 143. ders., Zur Fälligkeit der Gebühr für Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts bei Unterbrechung des Verfahrens, SGb 1966, 318. Bartels, Rechtsfragen zur Entstehung der Pauschgebühr nach § 184 SGG, DOK 1968, 197. ders., Gebührenpflicht der Krank...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.2.2 Allgemeine Verwaltungskosten und Aufwendungen für Sozialleistungen

Zu den allgemeinen Verwaltungskosten [1] gehören u. a. Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen, z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, Feuerwehr, Werkschutz, allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen [2] gehören z. B. Kan...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Freiwillige Krankenversiche... / 2.3 Verzicht auf die Einhaltung der Bindungswirkung bei Krankenkassenwechsel innerhalb der gleichen Kassenart

Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1] Ob die einzelne Krankenkasse e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 14 Teilkost... / 2.1 Personenkreis

Rz. 2 Die Regelung des Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf die einer Dienstordnung nach § 351 RVO unterstellten Angestellten der Krankenkassen und der Krankenkassenverbände (DO-Angestellte), auf Beamte, die bei Betriebskrankenkassen oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, sowie auf die bei den Verbänden der Betriebskrankenkassen beschäftigten DO-Ange...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d ö...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Angaben zum Geschäftsverlauf und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 20 Der Geschäftsverlauf des Gj ist in einem Wirtschaftsbericht zu analysieren, zusammenzufassen und wiederzugeben. Hierbei sind die Geschäftsfelder des Konzerns sowie die Struktur und Komplexität des Konzerns ausgewogen und umfassend zu berücksichtigen. Es sind nicht nur finanzielle Angaben, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht au...mehr

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Sauer, SGB III § 335 Erstat... / 2.1 Ersatz- und Erstattungsansprüche nach Abs. 1

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 enthält einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger. Dieser Ersatzanspruch wird von den Agenturen für Arbeit mit Verwaltungsakt geltend gemacht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundlage dafür ist zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Alg – hinsichtlich der inzw...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebskrankenkassen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Eine BKK ist eine gesetzliche Krankenkasse iSd § 4 SGB V. Zu Einzelheiten > Krankenkassen, > Sozialversicherung, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Die BKK ist eine rechtsfähige > Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs 1 SGB V). Sie ist > Öffentliche Kasse (vgl H 3.11 – Öffentliche Kassen – LStH; EFG 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 20 Arbeitnehmer: Assessor in Anwaltskanzlei (BAG DB 76, 539), Chefarzt (BAG NJW 61, 2085), Croupier einer Spielbank, der seine Vergütung aus dem Tronc erhält (BAG NZA 09, 1112), Fleischbeschau-Tierarzt, selbst bei Vergütung aus Anteilen an Gebühren (BAG AP Nr 17 zu § 611 – ›Fleischbeschauer-Dienstverhältnis‹), Fußballlizenzspieler (BAG NJW 96, 2388 [BAG 06.12.1995 - 5 AZR...mehr

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Sommer, SGB V § 197a Stelle... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 49 Badle, Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, NJW 2008, 1028. Braun, Ärztliche Abrechnungsmanipulation: Nicht immer ein Fall für das Strafrecht, NZS 2016, 897. Dann/Scholz, Der Teufel steckt im Detail – Das neue Anti-Korruptionsgesetz für das Gesundheitswesen, NJW 2016, 2077. Deiseroth/Derleder, Whistleblower und Denunziatoren, ZRP 2008, 248. Dittmer/Stottok, Die Pfli...mehr

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Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 2.1 Genehmigungsbedürftigkeit der Satzung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 stellt in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1 SGB IV klar, dass auch die Satzungen der Krankenkassen als Träger der Sozialversicherung und trotz deren Selbstverwaltung der Genehmigung bedürfen. Bei dem Erlass einer Satzung oder deren Änderung handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt selbständiger staatlicher Verwaltungsträger zur hoheitlichen Regelung der eigenen o...mehr

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Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 15 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982, 353. Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992, 1. Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983, 175. Rehm, Versagun...mehr

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Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.2 Trennung von Mitteln Dritter (Abs. 2)

Rz. 6 Der Grundsatz der getrennten Mittelverwaltung dient der klaren Abgrenzung des Vermögens der Versicherungsträger und somit einer korrekten Verwaltung dieses Vermögens. Dies erfordert eine deutliche Trennung der Buchungskreise, die eine zweifelsfreie Zuordnung des Vermögens ermöglicht (vgl. Borrmann, a. a. O., § 80 Rz. 7). Die gemeinsame Anlage der Mittel ist damit keine...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Schadensersatz- und Versicherungsleistungen

Rn. 270 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Schadensersatzleistungen können entweder im steuerrechtlich irrelevanten Vermögensbereich anfallen oder den Bereich der Einkünfte betreffen und Einnahmen iSd § 8 EStG sein, vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 8 (44. Aufl 2025). Rn. 271 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Letzteres ist der Fall, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einkunf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 12 Erkrankung im Ausland

Bei einer Erkrankung im Ausland bestehen Besonderheiten sowohl bei der Anzeige- und Nachweispflicht als auch hinsichtlich der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hinsichtlich der Anzeigepflicht ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art ...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 2.4 Geöffnete Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 8 Hat sich eine fusionswillige Betriebskrankenkasse für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet (§ 144 Abs. 2 Satz 1), gilt die Öffnung auch für die vereinigte Krankenkasse. Damit ist sicher, dass die Öffnung der Betriebskrankenkasse auch bei einer Fusion nicht rückgängig gemacht wird. Die Öffnung für die Betriebskrankenkasse eines Kranken- oder Lebensversicherungsuntern...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 2.2 Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber (Abs. 2)

Rz. 7 Bei einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber kann jeder Arbeitgeber unabhängig von seiner Motivlage beantragen, mit seinem Betrieb aus der Betriebskrankenkasse auszuscheiden (Satz 1). Es muss sich um eine "geschlossene" Betriebskrankenkasse handeln, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet ist (Satz 2).mehr

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Sommer, SGB V § 156 Vereini... / 2.3 Geschlossene Betriebskrankenkassen (Abs. 3)

Rz. 8 Betriebskrankenkassen, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet sind, können nicht zwangsweise vereinigt werden.mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.4 Geschlossene Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 9 Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben (§ 144 Abs. 2 Satz 1, § 173 Abs. 2 Nr. 4), genießen ein Haftungsprivileg (Satz 1). Ihre Haftung wird auf 20 % des eigentlich auf sie entfallenden Betrages begrenzt. Die Differenz wird von allen anderen Krankenkassen wettbewerbsneutral getragen (Satz 2). Die reduzierte Belastung dieser Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betriebskrankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 2.2 Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 6 Für die Verbindlichkeiten einer Betriebskrankenkasse, die sich nicht für das Wahlrecht aller Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1), haftet vorrangig der Arbeitgeber (Satz 1). Mehrere Arbeitgeber einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB; Satz 2). Restschulden nach einer vorrangigen Haftung des Arbeitgebers sind von alle...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 2.2 Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 5 Neben der ungesicherten Leistungsfähigkeit gibt es weitere Tatbestände, die die Aufsichtsbehörde zwingen, eine Betriebskrankenkasse zu schließen. Rz. 6 Eine betriebsbezogene und nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnete Betriebskrankenkasse (§ 144 Abs. 2 Satz 1) wird ohne Ermessensspielraum durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn der oder die Betriebe schl...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen eingefügt und verweist auf mehrere Organisationsvorschriften,...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.4 Gemeinsame Betriebskrankenkasse (Abs. 4)

Rz. 10 Gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber können ebenfalls aufgelöst werden, wenn sie sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben. Erforderlich sind übereinstimmende Anträge der beteiligten Arbeitgeber.mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.2 Personal (Abs. 2)

Rz. 15 Bei Betriebskrankenkassen, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet sind (geschlossene Betriebskrankenkassen; § 144 Abs. 2 Satz 1), kann der Arbeitgeber das Personal anstellen und die Personalkosten tragen (Wahlrecht des Arbeitgebers; Satz 1). Sonst trägt die Betriebskrankenkasse die Personalkosten. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht bei der Errichtung d...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1 Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1)

Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch den Arbeitgeber errichtet (§ 149 Abs. 1). Dazu ist neben dem Errichtungsbeschluss des Arbeitgebers auch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 150 Abs. 1 Satz 1). Ausschließlich dem Arbeitgeber steht das Initiativrecht zu, die Errichtung einer Betriebskrankenkasse bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Erricht...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1.2 Voraussetzungen für die Errichtung

Rz. 12 Der Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn in den Betrieben, für die die Betriebskrankenkasse errichtet werden soll, eine Mindestzahl Versicherungspflichtiger beschäftigt ist und die Leistungsfähigkeit der zu errichtenden Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. In den Betrieben des Arbeitgebers, für die die Betriebskrankenkasse errichtet wird, m...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.1 Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch einen Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe errichtet (geschlossene Betriebskrankenkasse). Die Betriebskrankenkasse kann von den Beschäftigten der Betriebe sowie den Betriebsrentnern gewählt werden (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5). Betriebsfremde geschlossene Betriebskrankenkassen stellen in der aktuellen Wettbewerbsordnung e...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Betriebskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nehmen sie die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr. Rz. 4 Träger einer Betriebskrankenkasse ist der A...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.2 Öffnung (Abs. 2)

Rz. 8 Eine Betriebskrankenkassen kann sich für das Wahlrecht betriebsfremder Versicherter öffnen (Satz 1). Dazu ist eine entsprechende Satzungsbestimmung erforderlich. Die Betriebskrankenkasse ist damit sowohl für versicherungspflichtige (§ 5) als auch für versicherungsberechtigte Mitglieder (§ 9) wählbar, die ihren Beschäftigungs- (§§ 9, 10 SGB IV) oder Wohnort (§ 30 Abs. 3...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2.1 Entsprechend geltende Bestimmungen (Satz 1)

Rz. 3 Verschiedene organisationsrechtliche Bestimmungen gelten für Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen und ihre Errichtung entsprechend:mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist nicht nur für Wirtschaftsunternehmen, sondern auch für Dienstbetriebe der öffentlichen Verwaltung möglich. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften wird angeordnet. Die Errichtungskompetenz gilt nicht für öffentliche Dienstbetriebe des Bundes und der Länder sowie für Gemeindeverbände und Gemeinden.mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2.2 Initiativrecht (Satz 2)

Rz. 4 Das Initiativrecht steht dem jeweiligen Verwaltungsträger als Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Dienstbetriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln. Der Begriff ist rechtlich zu bestimmen. Die Errichtungsmöglichkeit besteht daher nur für die Dienstbetriebe, bei denen der Verwaltungsträger Arbeitgeber und Dienstherr der dort Beschäftigten ist. Rechtlich...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Ein Arbeitgeber kann für einen oder mehrere seiner Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten. Das setzt eine Betriebsgröße von mindestens 5.000 versicherungspflichtig Beschäftigten in den entsprechenden Betrieben sowie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der zukünftigen Krankenkasse voraus. Zulässig ist auch die Errichtung einer Betriebskrankenkasse durch mehrere Arbe...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.3 Regionale Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 11 Eine geöffnete Betriebskrankenkasse ist für die Bundesländer zuständig, in denen ihre satzungsmäßigen Betriebe ihren Sitz haben. Satzungsregelungen (Stichtag: 31.3.2007), die eine darüber hinausgehende Zuständigkeit vorsehen, bleiben wirksam. Abgesehen von der Stichtagsregelung hat die Satzung für die regionale Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse keine konstituti...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Abs. 3)

Rz. 21 Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds u. a. Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben (§ 270 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Geschlossene Betriebskrankenkassen, die keine Personalkosten tragen, leiten 85 % davon an den Arbeitgeber weiter (Satz 1). Der weiterzuleitende Betrag reduziert sich entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Personalkos...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1.1 Errichtungsbeschluss

Rz. 8 Für den Errichtungsbeschluss ist der Arbeitgeber zuständig, der damit für einen oder mehrere seiner Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten kann. Die Willensbildung sowie die Willenserklärung folgen den für den Arbeitgeber und seine Rechtsform maßgeblichen Rechtsnormen (z. B. Aktiengesetz oder Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die Zus...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (F...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit (Abs. 1) Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch einen Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe errichtet (geschlossene Betriebskrankenkasse). Die Betriebskrankenkasse kann von den Beschäftigten der Betriebe sowie den Betriebsrentnern gewählt werden (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5). Betriebsfremde geschlossene Betriebskrankenkassen stellen in der aktu...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen eingefügt und verweist auf mehrere Organisationsvorschriften, die für Betriebskr...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenw...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.4 Ausschluss des Errichtungsrechts (Abs. 4)

Rz. 23 Bestimmte Leistungserbringer (§§ 69 ff.) und ihre Verbände zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen sind nicht berechtigt, Betriebskrankenkassen zu errichten (Satz 1). Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen aufgrund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen, sind vom Ausschluss nicht betroffen (Satz 2). Gemeint sind in Satz 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 3 Literatur

Rz. 24 Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989, 273.mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1) Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch den Arbeitgeber errichtet (§ 149 Abs. 1). Dazu ist neben dem Errichtungsbeschluss des Arbeitgebers auch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 150 Abs. 1 Satz 1). Ausschließlich dem Arbeitgeber steht das Initiativrecht zu, die Errichtung einer Betriebskrankenkasse bei der ...mehr