Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.4 Geschlossene Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 9 Betriebskrankenkassen, die sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben (§ 144 Abs. 2 Satz 1, § 173 Abs. 2 Nr. 4), genießen ein Haftungsprivileg (Satz 1). Ihre Haftung wird auf 20 % des eigentlich auf sie entfallenden Betrages begrenzt. Die Differenz wird von allen anderen Krankenkassen wettbewerbsneutral getragen (Satz 2). Die reduzierte Belastung dieser Krankenkassen ...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betriebskrankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 2.2 Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 6 Für die Verbindlichkeiten einer Betriebskrankenkasse, die sich nicht für das Wahlrecht aller Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1), haftet vorrangig der Arbeitgeber (Satz 1). Mehrere Arbeitgeber einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB; Satz 2). Restschulden nach einer vorrangigen Haftung des Arbeitgebers sind von alle...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 2.2 Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 5 Neben der ungesicherten Leistungsfähigkeit gibt es weitere Tatbestände, die die Aufsichtsbehörde zwingen, eine Betriebskrankenkasse zu schließen. Rz. 6 Eine betriebsbezogene und nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnete Betriebskrankenkasse (§ 144 Abs. 2 Satz 1) wird ohne Ermessensspielraum durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn der oder die Betriebe schl...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.4 Gemeinsame Betriebskrankenkasse (Abs. 4)

Rz. 10 Gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber können ebenfalls aufgelöst werden, wenn sie sich nicht für das Wahlrecht geöffnet haben. Erforderlich sind übereinstimmende Anträge der beteiligten Arbeitgeber.mehr

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Sommer, SGB V § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kra...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen eingefügt und verweist auf mehrere Organisationsvorschriften,...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.2 Personal (Abs. 2)

Rz. 15 Bei Betriebskrankenkassen, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet sind (geschlossene Betriebskrankenkassen; § 144 Abs. 2 Satz 1), kann der Arbeitgeber das Personal anstellen und die Personalkosten tragen (Wahlrecht des Arbeitgebers; Satz 1). Sonst trägt die Betriebskrankenkasse die Personalkosten. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht bei der Errichtung d...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.1 Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch einen Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe errichtet (geschlossene Betriebskrankenkasse). Die Betriebskrankenkasse kann von den Beschäftigten der Betriebe sowie den Betriebsrentnern gewählt werden (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5). Betriebsfremde geschlossene Betriebskrankenkassen stellen in der aktuellen Wettbewerbsordnung e...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Betriebskrankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Ersatzkassen nehmen sie die Aufgaben der gegliederten Krankenversicherung wahr. Rz. 4 Träger einer Betriebskrankenkasse ist der A...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1 Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1)

Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch den Arbeitgeber errichtet (§ 149 Abs. 1). Dazu ist neben dem Errichtungsbeschluss des Arbeitgebers auch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 150 Abs. 1 Satz 1). Ausschließlich dem Arbeitgeber steht das Initiativrecht zu, die Errichtung einer Betriebskrankenkasse bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Erricht...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.2 Öffnung (Abs. 2)

Rz. 8 Eine Betriebskrankenkassen kann sich für das Wahlrecht betriebsfremder Versicherter öffnen (Satz 1). Dazu ist eine entsprechende Satzungsbestimmung erforderlich. Die Betriebskrankenkasse ist damit sowohl für versicherungspflichtige (§ 5) als auch für versicherungsberechtigte Mitglieder (§ 9) wählbar, die ihren Beschäftigungs- (§§ 9, 10 SGB IV) oder Wohnort (§ 30 Abs. 3...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2.1 Entsprechend geltende Bestimmungen (Satz 1)

Rz. 3 Verschiedene organisationsrechtliche Bestimmungen gelten für Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen und ihre Errichtung entsprechend:mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist nicht nur für Wirtschaftsunternehmen, sondern auch für Dienstbetriebe der öffentlichen Verwaltung möglich. Die entsprechende Anwendung der Vorschriften wird angeordnet. Die Errichtungskompetenz gilt nicht für öffentliche Dienstbetriebe des Bundes und der Länder sowie für Gemeindeverbände und Gemeinden.mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1.2 Voraussetzungen für die Errichtung

Rz. 12 Der Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn in den Betrieben, für die die Betriebskrankenkasse errichtet werden soll, eine Mindestzahl Versicherungspflichtiger beschäftigt ist und die Leistungsfähigkeit der zu errichtenden Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. In den Betrieben des Arbeitgebers, für die die Betriebskrankenkasse errichtet wird, m...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Ein Arbeitgeber kann für einen oder mehrere seiner Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten. Das setzt eine Betriebsgröße von mindestens 5.000 versicherungspflichtig Beschäftigten in den entsprechenden Betrieben sowie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der zukünftigen Krankenkasse voraus. Zulässig ist auch die Errichtung einer Betriebskrankenkasse durch mehrere Arbe...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2.3 Regionale Zuständigkeit (Abs. 3)

Rz. 11 Eine geöffnete Betriebskrankenkasse ist für die Bundesländer zuständig, in denen ihre satzungsmäßigen Betriebe ihren Sitz haben. Satzungsregelungen (Stichtag: 31.3.2007), die eine darüber hinausgehende Zuständigkeit vorsehen, bleiben wirksam. Abgesehen von der Stichtagsregelung hat die Satzung für die regionale Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse keine konstituti...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2.2 Initiativrecht (Satz 2)

Rz. 4 Das Initiativrecht steht dem jeweiligen Verwaltungsträger als Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Dienstbetriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln. Der Begriff ist rechtlich zu bestimmen. Die Errichtungsmöglichkeit besteht daher nur für die Dienstbetriebe, bei denen der Verwaltungsträger Arbeitgeber und Dienstherr der dort Beschäftigten ist. Rechtlich...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Abs. 3)

Rz. 21 Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds u. a. Zuweisungen zur Deckung ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben (§ 270 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Geschlossene Betriebskrankenkassen, die keine Personalkosten tragen, leiten 85 % davon an den Arbeitgeber weiter (Satz 1). Der weiterzuleitende Betrag reduziert sich entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Personalkos...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1.1 Errichtungsbeschluss

Rz. 8 Für den Errichtungsbeschluss ist der Arbeitgeber zuständig, der damit für einen oder mehrere seiner Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten kann. Die Willensbildung sowie die Willenserklärung folgen den für den Arbeitgeber und seine Rechtsform maßgeblichen Rechtsnormen (z. B. Aktiengesetz oder Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Die Zus...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (F...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenw...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.4 Ausschluss des Errichtungsrechts (Abs. 4)

Rz. 23 Bestimmte Leistungserbringer (§§ 69 ff.) und ihre Verbände zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen sind nicht berechtigt, Betriebskrankenkassen zu errichten (Satz 1). Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen aufgrund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen, sind vom Ausschluss nicht betroffen (Satz 2). Gemeint sind in Satz 2 ...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen eingefügt und verweist auf mehrere Organisationsvorschriften, die für Betriebskr...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1) Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch den Arbeitgeber errichtet (§ 149 Abs. 1). Dazu ist neben dem Errichtungsbeschluss des Arbeitgebers auch die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 150 Abs. 1 Satz 1). Ausschließlich dem Arbeitgeber steht das Initiativrecht zu, die Errichtung einer Betriebskrankenkasse bei der ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 3 Literatur

Rz. 24 Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989, 273.mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zuständigkeit (Abs. 1) Rz. 6 Betriebskrankenkassen werden durch einen Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe errichtet (geschlossene Betriebskrankenkasse). Die Betriebskrankenkasse kann von den Beschäftigten der Betriebe sowie den Betriebsrentnern gewählt werden (§ 173 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5). Betriebsfremde geschlossene Betriebskrankenkassen stellen in der aktu...mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 3 Literatur

Rz. 5 Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989, 273.mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Entsprechend geltende Bestimmungen (Satz 1) Rz. 3 Verschiedene organisationsrechtliche Bestimmungen gelten für Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen und ihre Errichtung entsprechend:mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 2.2 Verfahren (Satz 2)

Rz. 5 Das Ausdehnungsverfahren entspricht dem Errichtungsverfahren. § 150 ist entsprechend anzuwenden. Das Initiativrecht steht einem Arbeitgeber zu, der bereits Träger einer Betriebskrankenkasse ist und mindestens einen weiteren selbständigen Betrieb führt, für den die Betriebskrankenkasse noch nicht zuständig ist. Der Antrag ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die nach...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Betrieb... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 13 Bieback, Fusionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000, 13. Boroch, 20 Jahre GKV-Organisationsreform: Was sich bei den Krankenkassen geändert hat, WIdO . Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008, 238. Leopold, Gesetzliche Krankenkassen sind im Fusionsrausch – Fusionen in der Sozialversicherung,...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 2.1 Genehmigung (Abs. 1)

Rz. 5 Die Errichtung einer Betriebskrankenkasse wird wirksam, wenn sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt wird (Satz 1). Erforderlich ist ein wirksamer Genehmigungsantrag des handlungsberechtigten Arbeitgebers, der das Genehmigungsverfahren einleitet (§ 18 SGB X). Der Antrag ist an die Aufsichtsbehörde zu richten, die nach der wirksamen Errichtung für die Betrie...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 2.1 Ausdehnung (Satz 1)

Rz. 4 Ein Arbeitgeber kann beantragen, die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse auf weitere selbständige Betriebe auszudehnen. Das Antragsrecht steht nur einem Arbeitgeber zu, der bereits Träger einer Betriebskrankenkasse ist, die sich nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1). Die Ausdehnung ist auch für Betriebskrankenkassen möglich, d...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Zum "Lebenszyklus einer Betriebskrankenkasse" (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 152 Rz. 4 m. w. N.) gehört auch das Ausscheiden von Trägerunternehmen einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse. Die Vorschrift regelt sowohl den Betriebsübergang eines selbständigen Betriebs auf einen anderen Arbeitgeber (Abs. 1) als auch den Willen eines Arbeitgebers, a...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 2.1 Betriebsübergang (Abs. 1)

Rz. 4 Die Vorschrift geht von einem Arbeitgeber aus, der für mehrere seiner selbstständigen Betriebe eine gemeinsame Betriebskrankenkasse errichtet hat. Der Betriebsübergang verändert zunächst nicht die Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse. Allerdings können sowohl der "alte" als auch der "neue" Arbeitgeber unabhängig voneinander bei der Aufsichtsbehörde beantragen, mit de...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.1 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Der initiativberechtigte Arbeitgeber kann sich freiwillig nach den für seine Rechtsform geltenden Regeln entschließen, die Betriebskrankenkasse aufzulösen. Eine entsprechende Willenserklärung ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Der Antrag ist nur wirksam, wenn mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. Eine Norm...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 1 Allgemeines

Rz. 3 Eine nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnete Betriebskrankenkasse kann freiwillig geschlossen werden. Initiativberechtigt ist der Arbeitgeber, der einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellt. Der Antrag ist nur wirksam, wenn eine qualifizierte Mehrheit im Verwaltungsrat der Auflösung zustimmt. Bei einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse mehrer...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 2.3 Ausschluss (Abs. 3)

Rz. 9 Die Auflösung einer Betriebskrankenkasse ist ausgeschlossen, wenn sie sich für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet hat (§ 144 Abs. 2 Satz 1). Geöffnete Betriebskrankenkassen haben eine über den Betriebsbezug hinausreichende gesundheits- und sozialpolitische Verantwortung übernommen und sich damit dem Wettbewerb unter den Krankenkassen gestellt.mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausscheiden von Betrieben aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Auflösung einer Betriebskrankenkasse auf Initiative eines Arbeitgebers). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlich...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Auflösung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewer...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Freiwillige Vereinigung von Betriebskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherun...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 2.1 Haftung aller Krankenkassen (Abs. 1)

Rz. 4 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. Die Haftung trifft die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Ersatzkassen und die Knappschaft. Die landwirtschaftliche Krankenkasse ist nicht haftbar (§ 17 Satz 3 KVLG 1989). Rz. 5 Eine Betriebskrankenkasse, die sic...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 1 Allgemeines

Rz. 3 Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen oder Ersatzkassen (§ 4) werden geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft gesichert ist. Die Regelung ist nicht auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der landwirtschaftlichen Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See a...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Verfahr... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Das Genehmigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde durchgeführt. Es beginnt mit dem Errichtungsantrag des Arbeitgebers und endet mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Die Errichtung der Betriebskrankenkasse wird mit der Genehmigung wirksam. Rz. 4 Die frühere Zustimmung der Beschäftigten des Betriebes ist nicht erfor...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Zuständigkeit einer geschlossenen, nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffneten Betriebskrankenkasse kann auf weitere Betriebe des Trägerunternehmens ausgedehnt werden.mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 3 Literatur

Rz. 15 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306.mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 3 Literatur

Rz. 8 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Werner, Schließung und Insolvenz gesetzlicher Krankenkassen – Eine vergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Absicherungsverfahren für Gläubiger und Kassenbeschäftigte, Diss. Universität Halle 2015/2016, Schriftenreihe Studien zum Soz...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009, 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004, 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Deutsch... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bundesunmittelbarer Träger der Krankenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1). Zusammen mit Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landw...mehr