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Sommer, SGB V § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen

Norbert Finkenbusch
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe).

 

Rz. 2

Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Betriebskrankenkassen errichtet werden können. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.3.2020 geltenden § 147.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Ein Arbeitgeber kann für einen oder mehrere seiner Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten. Das setzt eine Betriebsgröße von mindestens 5.000 versicherungspflichtig Beschäftigten in den entsprechenden Betrieben sowie die dauerhafte Leistungsfähigkeit der zukünftigen Krankenkasse voraus. Zulässig ist auch die Errichtung einer Betriebskrankenkasse durch mehrere Arbeitgeber. Die Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind an der Errichtung nicht beteiligt.

 

Rz. 4

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, die Personalkosten einer geschlossenen Betriebskrankenkasse zu übernehmen. Dazu ist eine entsprechende Satzungsbestimmung erforderlich. Die Entscheidung kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Trägt der Arbeitgeber die Personalkosten, sind Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds teilweise an den Arbeitgeber weiterzuleiten.

 

Rz. 5

Leistungserbringer sind für ihre Betriebe vom Errichtungsrecht ausgeschlossen.

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen der Errichtung (Abs. 1)

 

Rz. 6

Betriebskrankenkassen werden durch den Arbeitgeber errichtet (§ 149 Abs. 1). Dazu ist neben dem Erricht...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen

  (1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn   1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und   2. die ...

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